Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Nadi K*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Manfred Sommerbauer und MMag. Dr. Michael Dohr, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, wegen EUR 53.758,72 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2007, GZ 9 Ra 83/07b-27, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge des Revisionswerbers in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt und in schlüssiger Weise zu erkennen gegeben, warum es die in der Berufung bekämpften Feststellungen übernimmt. Von einer mangelhaften Erledigung der Beweisrüge kann daher keine Rede sein.
Die Nichtberücksichtigung des Antrags des Revisionswerbers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Erstgericht zwar nicht nur, aber auch mit § 179 ZPO begründet. Diese Begründung wurde von der zweiten Instanz gebilligt, das damit den vom Revisionswerber behaupteten Mangel des Verfahrens in einer für den Obersten Gerichtshof bindenden Weise verneint hat. Dass die Nichtberücksichtigung des Beweisantrags überdies mit weiteren Überlegungen begründet wurde, kann daran - gleichgültig, ob diese zutreffen oder nicht - nichts ändern.Die Nichtberücksichtigung des Antrags des Revisionswerbers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Erstgericht zwar nicht nur, aber auch mit Paragraph 179, ZPO begründet. Diese Begründung wurde von der zweiten Instanz gebilligt, das damit den vom Revisionswerber behaupteten Mangel des Verfahrens in einer für den Obersten Gerichtshof bindenden Weise verneint hat. Dass die Nichtberücksichtigung des Beweisantrags überdies mit weiteren Überlegungen begründet wurde, kann daran - gleichgültig, ob diese zutreffen oder nicht - nichts ändern.
Ob das festgestellte Verhalten des Klägers den von der Beklagten geltend gemachten Entlassungsgrund verwirklicht hat, ist keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Dass das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers nicht in seiner Gesamtheit gewertet habe, trifft nicht zu. Die zweite Instanz hat auch ein Fehlverhalten des Klägers bejaht, dies aber in seiner Gesamtheit als zu gering gewertet, um den Entlassungsgrund verwirklichen zu können. Diese Wertung ist jedenfalls nicht unvertretbar, woran die Ausführungen der Revisionswerberin, mit denen das festgestellte Verhalten des Klägers beträchtlich übertrieben dargestellt wird, nichts ändern können.Ob das festgestellte Verhalten des Klägers den von der Beklagten geltend gemachten Entlassungsgrund verwirklicht hat, ist keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Dass das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers nicht in seiner Gesamtheit gewertet habe, trifft nicht zu. Die zweite Instanz hat auch ein Fehlverhalten des Klägers bejaht, dies aber in seiner Gesamtheit als zu gering gewertet, um den Entlassungsgrund verwirklichen zu können. Diese Wertung ist jedenfalls nicht unvertretbar, woran die Ausführungen der Revisionswerberin, mit denen das festgestellte Verhalten des Klägers beträchtlich übertrieben dargestellt wird, nichts ändern können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00082.07B.1217.000
Dokumentnummer
JJT_20071217_OGH0002_008OBA00082_07B0000_000