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Entscheidung 8 ObA 84/04t×

Entscheidung 8 ObA 84/04t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA84/04t

Entscheidungsdatum

24.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Markus S*****, Malerlehrling, *****, vertreten durch Mag. Dr. Rainer Beck, Rechtsanwalt in Graz, und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin Land Steiermark, 8011 Graz, Kaiserfeldgasse 1, gegen die beklagte Partei Thomas L*****, Maler und Anstreicher, *****, vertreten durch Dr. Stephan Moser, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 14.698,24 sA und Feststellung (Revisionsinteresse EUR 9.165,94), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juni 2004, GZ 8 Ra 34/04p-47, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte, der wusste, dass die Arbeitskleidung des Klägers mit hoch brennbarer Nitroverdünnung getränkt war, sein Feuerzeug genommen, es direkt zur Hose des Klägers gehalten und entzündet. Zutreffend ging die zweiten Instanz davon aus, dass angesichts dieses grob schuldhaften Verhaltens die vom Beklagten geltend gemachte mangelnde Sorgfalt des Klägers - dieser hat sein mit Nitroverdünnung getränktes Arbeitsgewand nicht sofort gewechselt - in ihrem Gewicht so weit zurücktritt, dass sie zu vernachlässigen ist. Nichts anderes kann im Zusammenhang mit dem Hinweis des Beklagten auf die fehlende Trennung von Aufenthalts- und Umkleideräumen gelten, so dass sich Ausführungen zu diesem Einwand von vornherein als entbehrlich erweisen.

Anmerkung

E74654 8ObA84.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00084.04T.0924.000

Dokumentnummer

JJT_20040924_OGH0002_008OBA00084_04T0000_000