Entscheidung 8 ObA 84/21t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.11.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* P*, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch & Partner, Rechtsanwälte KG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 14.608,28 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2021, GZ 15 Ra 46/21h-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Revision vertritt den Standpunkt, dass die Streitteile entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch schlüssiges Verhalten einen Dienstvertrag auf Grundlage der Vertragsschablone der I-VBO 1949 (idF 18. 12. 1969) vereinbart hätten. Die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall stellt aber grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0043253 [T1; T2]). [1] Die Revision vertritt den Standpunkt, dass die Streitteile entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch schlüssiges Verhalten einen Dienstvertrag auf Grundlage der Vertragsschablone der I-VBO 1949 in der Fassung 18. 12. 1969) vereinbart hätten. Die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall stellt aber grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RS0043253 [T1; T2]).
[2] Insbesondere übersieht die Revision, dass auch die von ihr angestrebte rechtliche Beurteilung dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Eine lediglich konkludente Vereinbarung der I-VBO 1949 hätte deren Bedingungen mangels eines konkreten Ausschlusses in ihrer Gesamtheit umfasst, daher auch die in § 4 Abs 1 lit e enthaltene „Jeweils-Klausel“. [2] Insbesondere übersieht die Revision, dass auch die von ihr angestrebte rechtliche Beurteilung dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Eine lediglich konkludente Vereinbarung der I-VBO 1949 hätte deren Bedingungen mangels eines konkreten Ausschlusses in ihrer Gesamtheit umfasst, daher auch die in Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, enthaltene „Jeweils-Klausel“.
[3] Der Umstand, dass nach der zuletzt geltenden Fassung der I-VBO sowie nach dem späteren I-VBG der begehrte Abfertigungsteilanspruch so nicht besteht, ist unstrittig. Das Klagebegehren ist auf diese anderen Rechtsgrundlagen ausdrücklich nicht gestützt worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00084.21T.1129.000
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Dokumentnummer
JJT_20211129_OGH0002_008OBA00084_21T0000_000