Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, daß nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung aus rechtlichen Gründen offenkundig unrichtige Außerstreitstellungen unbeachtlich sind (SZ 50/69; JBl 1979, 491 ua). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts widerspricht dieser Rechtsprechung. Die außerordentliche Revision ist daher zulässig und berechtigt, weil ein offenkundiger Rechenfehler oder eine offenkundige Fehlinterpretation des Art 45 ScheckG vorliegt.Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, daß nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung aus rechtlichen Gründen offenkundig unrichtige Außerstreitstellungen unbeachtlich sind (SZ 50/69; JBl 1979, 491 ua). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts widerspricht dieser Rechtsprechung. Die außerordentliche Revision ist daher zulässig und berechtigt, weil ein offenkundiger Rechenfehler oder eine offenkundige Fehlinterpretation des Artikel 45, ScheckG vorliegt.
Der Kläger stützte die Ausdehnung des Klagebegehrens um S 4.191,- sA ausdrücklich auf Art 45 ScheckG; er brachte vor, daß es sich bei der gegenständlichen Klage um eine Scheckforderung handle und ihm sohin zusätzlich eine Vergütung in Höhe von einem Drittel von Hundert der Schecksumme sowie Zinsen in Höhe von 6 % zustünden. Er unterlag aber bei der Berechnung des Betrages ebenso wie der Beklagte bei seiner Außerstreitstellung des Klagsanspruchs der Höhe nach einem offenkundigen Rechenfehler oder einer offenkundigen Fehlinterpretation des Art 45 ScheckG. Diese Bestimmung normiert nämlich völlig eindeutig, daß der Inhaber im Wege des Rückgriffs ua nach Z 4 eine Vergütung verlangen kann, "die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf". Er berechnete aber nicht 1/3 %, sondern 33 % der Hauptsumme, somit den 100-fachen Betrag.Der Kläger stützte die Ausdehnung des Klagebegehrens um S 4.191,- sA ausdrücklich auf Artikel 45, ScheckG; er brachte vor, daß es sich bei der gegenständlichen Klage um eine Scheckforderung handle und ihm sohin zusätzlich eine Vergütung in Höhe von einem Drittel von Hundert der Schecksumme sowie Zinsen in Höhe von 6 % zustünden. Er unterlag aber bei der Berechnung des Betrages ebenso wie der Beklagte bei seiner Außerstreitstellung des Klagsanspruchs der Höhe nach einem offenkundigen Rechenfehler oder einer offenkundigen Fehlinterpretation des Artikel 45, ScheckG. Diese Bestimmung normiert nämlich völlig eindeutig, daß der Inhaber im Wege des Rückgriffs ua nach Ziffer 4, eine Vergütung verlangen kann, "die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf". Er berechnete aber nicht 1/3 %, sondern 33 % der Hauptsumme, somit den 100-fachen Betrag.
Eine auf einer solch offenkundig unrichtigen Berechnung beruhende Außerstreitstellung ist unbeachtlich und hätte auch vom Erstgericht nachgefragt werden müssen. Sie bedarf keines Widerrufs. Ein solcher Umstand kann auch noch in der Berufung ohne Verletzung des Neuerungsverbots geltend gemacht werden. Da das Berufungsgericht fälschlich meinte, diese Unrichtigkeit nicht mehr berücksichtigen zu dürfen, sind die Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang abzuändern und der Klagsanspruch antragsgemäß auf Grund der nach Art 45 ScheckG zustehenden Vergütung auf den gesetzmäßigen Umfang, nämlich ein Drittel Prozent der Hauptsumme, somit S 42,33 zu beschränken.Eine auf einer solch offenkundig unrichtigen Berechnung beruhende Außerstreitstellung ist unbeachtlich und hätte auch vom Erstgericht nachgefragt werden müssen. Sie bedarf keines Widerrufs. Ein solcher Umstand kann auch noch in der Berufung ohne Verletzung des Neuerungsverbots geltend gemacht werden. Da das Berufungsgericht fälschlich meinte, diese Unrichtigkeit nicht mehr berücksichtigen zu dürfen, sind die Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang abzuändern und der Klagsanspruch antragsgemäß auf Grund der nach Artikel 45, ScheckG zustehenden Vergütung auf den gesetzmäßigen Umfang, nämlich ein Drittel Prozent der Hauptsumme, somit S 42,33 zu beschränken.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO (vgl MGA ZPO14 § 50/E 1). Der Kläger ist im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Klagsausdehnung) mit rund einem Achtel unterlegen und hat daher Anspruch auf drei Viertel seiner Kosten. Zu diesen gehören aber weder die in das Kostenverzeichnis aufgenommenen Zinsen (vgl § 54 a ZPO) noch jene Kosten im Exekutionsverfahren, die auf Grund des zunächst vollstreckbaren Zahlungsbefehles, überwiegend aber erst nach dessen Aufhebung infolge Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwachsen (und hinsichtlich der Rekurskosten bereits rechtskräftig aberkannt worden) sind. Im zweiten Verfahrensschnitt (Ausdehnung ab Beginn der Tagsatzung vom 3.10.1996) ist der Kläger mit rund einem Drittel unterlegen und hat daher Anspruch auf ein Drittel seiner Vertretungskosten.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO vergleiche MGA ZPO14 Paragraph 50 /, E, 1). Der Kläger ist im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Klagsausdehnung) mit rund einem Achtel unterlegen und hat daher Anspruch auf drei Viertel seiner Kosten. Zu diesen gehören aber weder die in das Kostenverzeichnis aufgenommenen Zinsen vergleiche Paragraph 54, a ZPO) noch jene Kosten im Exekutionsverfahren, die auf Grund des zunächst vollstreckbaren Zahlungsbefehles, überwiegend aber erst nach dessen Aufhebung infolge Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwachsen (und hinsichtlich der Rekurskosten bereits rechtskräftig aberkannt worden) sind. Im zweiten Verfahrensschnitt (Ausdehnung ab Beginn der Tagsatzung vom 3.10.1996) ist der Kläger mit rund einem Drittel unterlegen und hat daher Anspruch auf ein Drittel seiner Vertretungskosten.
Im Berufungs- und Revisionsverfahren ist der Kläger zur Gänze unterlegen und hat daher dem Beklagten die verzeichneten Kosten der Rechtsmittelschriften (für die Revision wurden nur Kosten nach TP 3 B verzeichnet) zu ersetzen (§§ 41, 50 ZPO).Im Berufungs- und Revisionsverfahren ist der Kläger zur Gänze unterlegen und hat daher dem Beklagten die verzeichneten Kosten der Rechtsmittelschriften (für die Revision wurden nur Kosten nach TP 3 B verzeichnet) zu ersetzen (Paragraphen 41, 50, ZPO).