Entscheidung 8 ObA 85/05s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.01.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertrude H*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 30.769,85 und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: Feststellung Streitwert EUR 5.000,--), gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2005, GZ 8 Ra 57/05v-11, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Vorliegend bekämpft die außerordentliche Revision die Auslegung der im Dienstvertrag des verstorbenen Gatten der Klägerin enthaltenen Regelung über den Anspruch der Hinterbliebenen auf einen Versorgungsbezug der beklagten Partei, durch die Vorinstanzen.
Rechtliche Beurteilung
Der Vertragsauslegung kommt grundsätzlich keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3 mwH).Der Vertragsauslegung kommt grundsätzlich keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3 mwH).
Soweit die Rechtsmittelwerberin mit der „Folgewirkung für alle gleichartigen Vertragsformulierungen" argumentiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Auslegung des gegenständlichen Dienstvertrages schon im Hinblick auf die Stellung des Dienstnehmers als Geschäftsführer keine Breitenwirkung entfaltet. Ausgehend von der festgestellten vertraglichen Vereinbarung kann in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass sich die Klägerin auf den ihr gegenüber der beklagten Partei zustehenden Versorgungsbezug (als Hinterbliebene ihres Ehegatten) nicht nur die Witwenpension, sondern auch ihre ASVG-Eigenpension anrechnen lassen muss, eine (grobe) Verkennung der Rechtslage, die ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofes erforderlich machen würde, nicht erblickt werden.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E79764
8ObA85.05s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00085.05S.0126.000
Dokumentnummer
JJT_20060126_OGH0002_008OBA00085_05S0000_000