Begründung:
Die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden: Klägerin) beantragte mit ihrer Klage auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden: Beklagten) verschiedene Konkurrenzhandlungen untersagt werden sollten.
Das Erstgericht erließ diese einstweilige Verfügung abhängig vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 20.000 EUR, die von der Klägerin auch bei Gericht hinterlegt wurde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung Folge und wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung rechtskräftig ab.
Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag auf Ausfolgung des Sicherheitserlags von 20.000 EUR. Der Beklagte sprach sich dagegen aus, da dieser Betrag zur Sicherstellung der ihm durch die einstweilige Verfügung entstandenen Schäden diene, die er mit etwa 50.000 EUR einschätze. Im Hinblick auf ein Mediationsverfahren vereinbarten die Parteien einfaches Ruhen des vorliegenden Rechtsstreits. Am 23. 3. 2007 stellte jedoch die Klägerin erneut den hier maßgeblichen Antrag auf Auszahlung der Sicherheitsleistung von 20.000 EUR. Der Beklagte sprach sich erneut dagegen aus und brachte einen Antrag nach § 394 EO mit dem Begehren ein, dem ihm von der Klägerin zu ersetzenden Vermögensnachteil aufgrund der einstweiligen Verfügung mit 50.000 EUR festzusetzen.Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag auf Ausfolgung des Sicherheitserlags von 20.000 EUR. Der Beklagte sprach sich dagegen aus, da dieser Betrag zur Sicherstellung der ihm durch die einstweilige Verfügung entstandenen Schäden diene, die er mit etwa 50.000 EUR einschätze. Im Hinblick auf ein Mediationsverfahren vereinbarten die Parteien einfaches Ruhen des vorliegenden Rechtsstreits. Am 23. 3. 2007 stellte jedoch die Klägerin erneut den hier maßgeblichen Antrag auf Auszahlung der Sicherheitsleistung von 20.000 EUR. Der Beklagte sprach sich erneut dagegen aus und brachte einen Antrag nach Paragraph 394, EO mit dem Begehren ein, dem ihm von der Klägerin zu ersetzenden Vermögensnachteil aufgrund der einstweiligen Verfügung mit 50.000 EUR festzusetzen.
Das Erstgericht wies sowohl den Antrag der Klägerin auf Auszahlung der Sicherheitsleistung als auch den Antrag des Beklagten auf Festsetzung des Vermögensnachteils ab. Eine Rückzahlung der Sicherheitsleistung komme im Hinblick auf das außergerichtliche Mediationsverfahren nicht in Betracht. Aber auch die Festsetzung des Ersatzbetrags nach § 394 EO scheitere, weil die Behauptungen des Beklagten dafür nicht ausreichten.Das Erstgericht wies sowohl den Antrag der Klägerin auf Auszahlung der Sicherheitsleistung als auch den Antrag des Beklagten auf Festsetzung des Vermögensnachteils ab. Eine Rückzahlung der Sicherheitsleistung komme im Hinblick auf das außergerichtliche Mediationsverfahren nicht in Betracht. Aber auch die Festsetzung des Ersatzbetrags nach Paragraph 394, EO scheitere, weil die Behauptungen des Beklagten dafür nicht ausreichten.
Das Rekursgericht gab dem gegen den Beschluss auf Abweisung des Antrags auf Ausfolgung des Sicherheitserlags von 20.000 EUR erhobenen Rekurs nicht Folge, wohl aber dem vom Beklagten erhobenen Rekurs gegen die Abweisung seines Antrags auf Festsetzung des Ersatzbetrags nach § 394 EO.Das Rekursgericht gab dem gegen den Beschluss auf Abweisung des Antrags auf Ausfolgung des Sicherheitserlags von 20.000 EUR erhobenen Rekurs nicht Folge, wohl aber dem vom Beklagten erhobenen Rekurs gegen die Abweisung seines Antrags auf Festsetzung des Ersatzbetrags nach Paragraph 394, EO.
Hinsichtlich des bestätigenden Teils der Rekursentscheidung ließ das Rekursgericht einen Revisionsrekurs zu, weil dabei erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO zu entscheiden wären. Hinsichtlich der Festsetzung des Ersatzbetrags nach § 394 EO erachtete das Rekursgericht jedoch das Verfahren des Erstgerichts als mangelhaft, da das Vorbringen des Beklagten dazu durchaus schlüssig sei. Es habe das Erstgericht die dazu angebotenen Beweise aufzunehmen; die Rechtssache sei insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses findet sich hier nicht.Hinsichtlich des bestätigenden Teils der Rekursentscheidung ließ das Rekursgericht einen Revisionsrekurs zu, weil dabei erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu entscheiden wären. Hinsichtlich der Festsetzung des Ersatzbetrags nach Paragraph 394, EO erachtete das Rekursgericht jedoch das Verfahren des Erstgerichts als mangelhaft, da das Vorbringen des Beklagten dazu durchaus schlüssig sei. Es habe das Erstgericht die dazu angebotenen Beweise aufzunehmen; die Rechtssache sei insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses findet sich hier nicht.
Mit dem hier maßgeblichen Revisionsrekurs bekämpft die Klägerin ausschließlich den zuletzt dargestellten Punkt 2 des erstinstanzlichen Beschlusses über die Aufhebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung. Sie führt zusammengefasst aus, dass der Antrag des Beklagten nicht den Voraussetzungen des § 394 EO entspreche.Mit dem hier maßgeblichen Revisionsrekurs bekämpft die Klägerin ausschließlich den zuletzt dargestellten Punkt 2 des erstinstanzlichen Beschlusses über die Aufhebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung. Sie führt zusammengefasst aus, dass der Antrag des Beklagten nicht den Voraussetzungen des Paragraph 394, EO entspreche.
Der Beklagte weist auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hin und beantragt im Übrigen, ihm nicht Folge zu geben.