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Entscheidung 8 ObA 89/05d×

Entscheidung 8 ObA 89/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA89/05d

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Heidi B*****, vertreten durch DDr. Kindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Alexander R*****, vertreten durch Mag. Martin Gregor, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 3.500), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Oktober 2005, GZ 10 Ra 80/05s-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Rechtsmittelwerberin erblickt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darin, dass die Bestimmung des Paragraph 9, RAO in engem Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht des Artikel 6, Absatz eins, MRK auf ein faires Verfahren sowie des nach Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK zustehenden Rechts, sich eines Verteidigers zu bedienen, stehe und daher als besonders hochstehendes Rechtsgut zu qualifizieren sei.

Rechtliche Beurteilung

Auf diese Frage ist allerdings vorliegend nicht einzugehen. In der Auffassung der Vorinstanzen, dass ausgehend von den Feststellungen eine Verletzung der den Beklagten treffenden Verschwiegenheitspflicht nicht angenommen werden könne, kann eine (erhebliche) Fehlbeurteilung nicht angenommen werden.

Die Rechtsmittelwerberin wendet sich mit ihren weitwendigen Ausführungen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass sie als Klägerin nicht näher konkretisiert habe, inwieweit auch Mandanteninteressen in Mitleidenschaft gezogen worden seien und vermeint, dass vorliegend eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, nämlich „ob bei Verfahren in denen die Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit gegenständlich sei, zur Beurteilung der Konkretisiert- bzw Bestimmtheit des Vorbringens die eigene Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit gefordert werden könne ..." zu lösen sei.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Frage, ob in Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, eine solche des Einzelfalls dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828; 8 ObA 44/03a; 8 Ob 28/04g ua). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, aufgrund der Ausführungen der Rechtsmittelwerberin von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Schon im Hinblick darauf, dass sämtliche am Verfahren beteiligte Personen ihrerseits zur (Amts-)Verschwiegenheit verpflichtet sind, besteht in gerichtlichen Verfahren, deren Gegenstand die anwaltliche Verschwiegenheit bildet, für eine „Lockerung" des Erfordernisses ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten, kein Handlungsbedarf. Die außerordentliche Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E79665 8ObA89.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00089.05D.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20060126_OGH0002_008OBA00089_05D0000_000