Entscheidung 8 ObA 93/05t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.01.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard P*****, vertreten durch Pankel Mayrhofer & Partner Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, wegen 30.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2005, GZ 7 Ra 150/05p-19, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Es steht fest, dass die vom Kläger unterfertigte „Vereinbarung" vom 2. 6. 2001 - die im Widerspruch zu dem Schreiben der Beklagten vom 17. 5. 2001 steht und nicht der mündlichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen entspricht - dazu diente, dass die Beklagte durch die dort gewählten Bezeichnungen die dem Kläger zugestandene Sonderlösung vor ihren anderen Agenten verbergen konnte. Überdies brachten die Formulierungen in der „Vereinbarung" vom 2. 6. 2001 dem Kläger steuerliche Vorteile.
Rechtliche Beurteilung
Damit stellt sich die in der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, dass das Berufungsgericht verkannt habe, dass getroffene Vereinbarungen durch zeitlich nachfolgende andere Vereinbarungen geändert werden könnten, nicht. Dass die Parteien nämlich ihre ursprünglich getroffene Vereinbarung ändern wollten, steht gerade nicht fest.
Anmerkung
E79854
8ObA93.05t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00093.05T.0126.000
Dokumentnummer
JJT_20060126_OGH0002_008OBA00093_05T0000_000