Entscheidung 8 ObA 93/20i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A***** T*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 10.119,57 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 2020, GZ 6 Ra 27/20t-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. [1] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Einstufung des Klägers nach dem Schema des § 300i Stmk L-DBR zum 1. 1. 2015 in (zunächst) sI/4 Stufe 4 der Stufe 12 nach dem alten Schema entsprach, ist nicht korrekturbedürftig (vgl auch 8 ObA 89/20a). Bereits mit dieser Einstufung hat die Beklagte zum 1. 1. 2015 die anstehende Vorrückung des Klägers nach dem alten Schema von Stufe 11 zu Stufe 12 berücksichtigt. [2] Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Einstufung des Klägers nach dem Schema des Paragraph 300 i, Stmk L-DBR zum 1. 1. 2015 in (zunächst) sI/4 Stufe 4 der Stufe 12 nach dem alten Schema entsprach, ist nicht korrekturbedürftig vergleiche auch 8 ObA 89/20a). Bereits mit dieser Einstufung hat die Beklagte zum 1. 1. 2015 die anstehende Vorrückung des Klägers nach dem alten Schema von Stufe 11 zu Stufe 12 berücksichtigt.
[3] Die Revision vermag keine Rechtsgrundlage für das Begehren aufzuzeigen, wegen der anschließend rückwirkend vorgenommenen Höherreihung des Klägers in sI/4 Stufe 5 eine neuerliche, nämlich zweite Vorrückung zu gewähren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00093.20I.0128.000
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20210128_OGH0002_008OBA00093_20I0000_000