Mit ihrer außerordentlichen Revision macht es nun die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage geltend, ob die von der Klägerin getätigten Äußerungen als Arbeitnehmerkündigung zu werten sein. Nach § 502 Abs 1 ZPO liegt dann eine erhebliche Rechtsfrage vor, die eine Revision zulässig macht, wenn sie zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder der Rechtsentwicklung von Bedeutung ist. Genau davon kann aber bei der Beurteilung von Willenserklärungen, bei denen sämtliche Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, regelmäßig nicht ausgegangen werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO² § 502 Rz 3). Auch eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die es erforderlich machte, diese Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen, vermag die Beklagte nicht nachzuweisen.Mit ihrer außerordentlichen Revision macht es nun die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage geltend, ob die von der Klägerin getätigten Äußerungen als Arbeitnehmerkündigung zu werten sein. Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt dann eine erhebliche Rechtsfrage vor, die eine Revision zulässig macht, wenn sie zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder der Rechtsentwicklung von Bedeutung ist. Genau davon kann aber bei der Beurteilung von Willenserklärungen, bei denen sämtliche Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, regelmäßig nicht ausgegangen werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 502, Rz 3). Auch eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die es erforderlich machte, diese Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen, vermag die Beklagte nicht nachzuweisen.
Soweit eine Nichtigkeit zur Begründung des Urteils des Berufungsgerichtes gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend gemacht wird, weil das Berufungsgericht einerseits feststellte, dass die Beklagte die Klägerin fragte, ob es richtig sei, dass die Klägerin kündigen wolle und die Klägerin dies bestätigte und andererseits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführte, dass die Klägerin nur eine Kündigungsabsicht kundgetan hat, ohne eine konkrete Kündigung zu einem bestimmten Kündigungstermin auszusprechen, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind durchaus nachvollziehbar, weil es dem Berufungsgericht eben darum ging, die noch ambivalente Feststellung, dass die Klägerin bloß "bestätigte", kündigen zu wollen, noch näher zu präzisieren. Kann es sich doch einerseits um die Bestätigung einer bloß bestehenden Absicht handeln, die Kündigung später einmal auszusprechen, andererseits aber auch darum, ob die Klägerin, "provoziert" durch diese Frage, tatsächlich sofort kündigte.Soweit eine Nichtigkeit zur Begründung des Urteils des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO geltend gemacht wird, weil das Berufungsgericht einerseits feststellte, dass die Beklagte die Klägerin fragte, ob es richtig sei, dass die Klägerin kündigen wolle und die Klägerin dies bestätigte und andererseits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführte, dass die Klägerin nur eine Kündigungsabsicht kundgetan hat, ohne eine konkrete Kündigung zu einem bestimmten Kündigungstermin auszusprechen, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind durchaus nachvollziehbar, weil es dem Berufungsgericht eben darum ging, die noch ambivalente Feststellung, dass die Klägerin bloß "bestätigte", kündigen zu wollen, noch näher zu präzisieren. Kann es sich doch einerseits um die Bestätigung einer bloß bestehenden Absicht handeln, die Kündigung später einmal auszusprechen, andererseits aber auch darum, ob die Klägerin, "provoziert" durch diese Frage, tatsächlich sofort kündigte.
Soweit es die Beklagte als Aktenwidrigkeit geltend macht, dass nicht ersichtlich sei, worauf sich das Berufungsgericht bei seiner Feststellung stütze, ist sie schon darauf zu verweisen, dass der Nachweis einer Aktenwidrigkeit es erforderlich machen würde, einen konkreten Widerspruch zwischen der Darstellung der Beweisergebnisse durch das Berufungsgericht und dem Akteninhalt aufzuzeigen (vgl Kodek in Rechberger ZPO² § 503 Rz 4). Hier lagen auch Beweisergebnisse zu den getroffenen Feststellungen vor.Soweit es die Beklagte als Aktenwidrigkeit geltend macht, dass nicht ersichtlich sei, worauf sich das Berufungsgericht bei seiner Feststellung stütze, ist sie schon darauf zu verweisen, dass der Nachweis einer Aktenwidrigkeit es erforderlich machen würde, einen konkreten Widerspruch zwischen der Darstellung der Beweisergebnisse durch das Berufungsgericht und dem Akteninhalt aufzuzeigen vergleiche Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 503, Rz 4). Hier lagen auch Beweisergebnisse zu den getroffenen Feststellungen vor.
Die weiteren Ausführungen der Beklagten in der Rechtsrüge lassen die konkrete Feststellungen unbeachtet, dass hier eben noch keine Kündigung ausgesprochen wurde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dies offenbar auch von beiden Parteien so verstanden wurde, weil unstrittig nur eine 14-tägige Kündigungsfrist einzuhalten war und eine Kündigung am 16. 7. 2003 daher das Dienstverhältnis schon zum 30. 7. 2003 beendet hätte, das Dienstverhältnis aber darüber hinaus noch fortgesetzt wurde.
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.