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Entscheidung 8 ObA 94/06s×

Entscheidung 8 ObA 94/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA94/06s

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Alfred Klair und Mag. Dr. Thomas Keppert als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Markus Sch*****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ing. F. V***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 76.915,28 sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juli 2006, GZ 12 Ra 44/06m-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers kommt es auf den von ihm, als „erhebliche Rechtsfrage" relevierten Umstand, dass der Alleingesellschafter der Arbeitgeber-GmbH dem klagenden Geschäftsführer in anderem Zusammenhang fallweise die Anweisung gab, gewisse Auszahlungen als „Schwarzzahlungen" vorzunehmen, nicht an. Im gegenständlich zu beurteilenden Fall, hat der Kläger ohne Wissen des Alleingesellschafters bestimmte Bonifikationen „schwarz" als „Gutschrift" direkt aus der Firmenkassa auszahlen lassen, um sich selbst und anderen Arbeitnehmern die Lohnsteuer zu ersparen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger durch dieses Verhalten den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, AngG verwirklicht hat, ist zumindest vertretbar. Nach ständiger Rechtsprechung ist an das Verhalten von Arbeitnehmern in leitender Position ein strengerer Maßstab anzulegen (Arb 11.047; DRdA 2000/27, 255; 9 ObA 241/02k, 9 ObA 257/02p ua).

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E82905 8ObA94.06s

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5781/6/2007 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00094.06S.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20061218_OGH0002_008OBA00094_06S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung