Rechtstracker.at
Entscheidung 8 ObA 94/11y×

Entscheidung 8 ObA 94/11y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA94/11y

Entscheidungsdatum

20.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Herbert Böhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Dr. Andreas Stranzinger, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 5.833,98 EUR brutto abzüglich 1.618,03 EUR netto, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2011, GZ 9 Ra 26/11a-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nur formell unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Einwände gegen das Urteil des Berufungsgerichts wenden sich inhaltlich in erster Linie gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne eines sekundären Feststellungsmangels wird nicht aufgezeigt.

Der vormalige, unstrittig allein zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten hatte die offenen Kilometergeldabrechnungen des Klägers bezüglich der Monate November 2008 bis Jänner 2009 ohne Vorbehalt der Vorlage weiterer Belege genehmigt, sodass an der Fälligkeit dieser Spesen zum Zeitpunkt des Austritts des Klägers kein Zweifel bestehen konnte. Ob der Kläger an sich nach seinem Dienstvertrag verpflichtet gewesen wäre, zur Überprüfung der Kilometergeldabrechnung alle Wochenberichte lückenlos vorzulegen, ist angesichts der tatsächlich erteilten Genehmigung bestenfalls von theoretischem Interesse und für die Lösung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage nicht relevant.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E99800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:008OBA00094.11Y.0120.000

Im RIS seit

10.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20120120_OGH0002_008OBA00094_11Y0000_000