Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des klagenden Betriebsrates ist ebenso wie der gegen den Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs der Beklagten aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Zum Aufhebungsbeschluss:
Entsprechend § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG bedarf die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen, der Zustimmung des Betriebsrates, es sei denn, dass die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben. Nach den vorliegenden Feststellungen wurde hier das System der Zeiterfassung bereits eingeführt. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage der "vorgesehenen Verwendung" der Leistungsumfang des konkret eingesetzten Programmpakets entscheidend ist (vgl in diesem Sinne auch schon Tomandl, Bemerkungen zu den §§ 96a und 62a ArbVG, ZAS 1986, 181 ff; Preiss in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsgesetz III, 142 f; Schrank, Betriebsverfassungsrechtlich zustimmungsfreie Personaldatenverarbeitungen, ein Beitrag zur Auslegung von § 96a ArbVG, ZAS 1990, 37 mwN etwa Marhold, Datenschutz und Arbeitsrecht, 43 ff ). Dass die Beurteilung anhand des gesamten installierten Systems erfolgen soll, ergibt sich auch aus § 91 Abs 2 zweiter Satz ArbVG, wonach dem Betriebsrat die Überprüfung der "Grundlagen" der Datenverarbeitung zu ermöglichen ist. Darunter werden aber auch die Programme verstanden (vgl Jabornegg/Strasser, ArbVG3 § 91 Anm 14 - zur "Programmdokumentation"). Damit sollen aber offensichtlich die Grundlagen der jederzeit möglichen Datenverarbeitung auch für die Abgrenzung des Mitwirkungsrechtes des Betriebsrates entscheidend sein. Zielt dieses doch darauf ab, in einer Betriebsvereinbarung die Rahmenbedingungen dafür zu regeln (vgl etwa OGH 13. 6. 2002 8 ObA 288/01p = DRdA 2003/37 [Preiss] = ZAS 2004/4 [Brodil]). Der konkrete Leistungsumfang des Programmes blieb jedoch im erstgerichtlichen Verfahren ungeprüft. Erst anhand dieser Umstände kann aber beurteilt werden, ob sich die "vorgesehenen Verwendungen" im Rahmen der Verpflichtungen aus Gesetzen, Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarung bzw aus dem Arbeitsvertrag halten. Die Ausführungen im Rekurs der Beklagten, dass ohnehin eine Zustimmung durch den Betriebsrat vorliege, vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, da das Berufungsgericht ohnehin für den Fall des Vorliegens einer zustimmungspflichtigen Maßnahme im Sinne des § 96a ArbVG vom Erfordernis der Feststellung der Betriebsvereinbarung ausgegangen ist. Wenn das Berufungsgericht insofern eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage für erforderlich erachtete, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 519 Rz 5, vgl auch Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, 261). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung im Sinn des § 96a ArbVG durch eine Betriebsvereinbarung erfolgen muss (vgl etwa Tomandl aaO; Preiss aaO, 138).Entsprechend Paragraph 96 a, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG bedarf die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen, der Zustimmung des Betriebsrates, es sei denn, dass die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben. Nach den vorliegenden Feststellungen wurde hier das System der Zeiterfassung bereits eingeführt. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage der "vorgesehenen Verwendung" der Leistungsumfang des konkret eingesetzten Programmpakets entscheidend ist vergleiche in diesem Sinne auch schon Tomandl, Bemerkungen zu den Paragraphen 96 a und 62 a ArbVG, ZAS 1986, 181 ff; Preiss in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsgesetz römisch drei, 142 f; Schrank, Betriebsverfassungsrechtlich zustimmungsfreie Personaldatenverarbeitungen, ein Beitrag zur Auslegung von Paragraph 96 a, ArbVG, ZAS 1990, 37 mwN etwa Marhold, Datenschutz und Arbeitsrecht, 43 ff ). Dass die Beurteilung anhand des gesamten installierten Systems erfolgen soll, ergibt sich auch aus Paragraph 91, Absatz 2, zweiter Satz ArbVG, wonach dem Betriebsrat die Überprüfung der "Grundlagen" der Datenverarbeitung zu ermöglichen ist. Darunter werden aber auch die Programme verstanden vergleiche Jabornegg/Strasser, ArbVG3 Paragraph 91, Anmerkung 14 - zur "Programmdokumentation"). Damit sollen aber offensichtlich die Grundlagen der jederzeit möglichen Datenverarbeitung auch für die Abgrenzung des Mitwirkungsrechtes des Betriebsrates entscheidend sein. Zielt dieses doch darauf ab, in einer Betriebsvereinbarung die Rahmenbedingungen dafür zu regeln vergleiche etwa OGH 13. 6. 2002 8 ObA 288/01p = DRdA 2003/37 [Preiss] = ZAS 2004/4 [Brodil]). Der konkrete Leistungsumfang des Programmes blieb jedoch im erstgerichtlichen Verfahren ungeprüft. Erst anhand dieser Umstände kann aber beurteilt werden, ob sich die "vorgesehenen Verwendungen" im Rahmen der Verpflichtungen aus Gesetzen, Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarung bzw aus dem Arbeitsvertrag halten. Die Ausführungen im Rekurs der Beklagten, dass ohnehin eine Zustimmung durch den Betriebsrat vorliege, vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, da das Berufungsgericht ohnehin für den Fall des Vorliegens einer zustimmungspflichtigen Maßnahme im Sinne des Paragraph 96 a, ArbVG vom Erfordernis der Feststellung der Betriebsvereinbarung ausgegangen ist. Wenn das Berufungsgericht insofern eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage für erforderlich erachtete, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 519, Rz 5, vergleiche auch Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, 261). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung im Sinn des Paragraph 96 a, ArbVG durch eine Betriebsvereinbarung erfolgen muss vergleiche etwa Tomandl aaO; Preiss aaO, 138).
Insgesamt wird also das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren den tatsächlichen Leistungsumfang des installierten Programmes und das Vorliegen einer allfälligen Zustimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinbarung zu prüfen und festzustellen haben.
Dem Rekurs der beklagten Partei war dementsprechend nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 2 ASGG iVm 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG in Verbindung mit 52 ZPO.
Zum Teilurteil:
Hier wendet sich der klagende Betriebsrat gegen die Abweisung des Begehrens auf Feststellung, dass die Dienstzeiten an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen eine 15-minütige bezahlte Pause enthalten müssten. Erneut führt der Betriebsrat aus, dass sich dies aus § 9e Abs 1 DO.B ableiten lasse. § 9e Abs 1 DO.B lautet wie folgt:Hier wendet sich der klagende Betriebsrat gegen die Abweisung des Begehrens auf Feststellung, dass die Dienstzeiten an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen eine 15-minütige bezahlte Pause enthalten müssten. Erneut führt der Betriebsrat aus, dass sich dies aus Paragraph 9 e, Absatz eins, DO.B ableiten lasse. Paragraph 9 e, Absatz eins, DO.B lautet wie folgt:
"Ruhepausen und Ruhezeiten:
(1) Die gemäß § 11 Abs 1 AZG bzw § 6 KA-AZG zu gewährenden Ruhepausen sind zur Hälfte auf die Normalarbeitszeit anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung von Ruhepausen auf die Normalarbeitszeit ist - abgesehen von zusätzlichen Ruhepausen gemäß Abs 2 - unzulässig."(1) Die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AZG bzw Paragraph 6, KA-AZG zu gewährenden Ruhepausen sind zur Hälfte auf die Normalarbeitszeit anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung von Ruhepausen auf die Normalarbeitszeit ist - abgesehen von zusätzlichen Ruhepausen gemäß Absatz 2, - unzulässig."
Unter der Überschrift "Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe" bestimmt die von der Beklagten herangezogene Bestimmung des § 51b DO.B nachstehendes:Unter der Überschrift "Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe" bestimmt die von der Beklagten herangezogene Bestimmung des Paragraph 51 b, DO.B nachstehendes:
"(1) An Feiertagen oder während der Ersatzruhe (§ 6 des Arbeitsruhegesetzes) werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar......"(1) An Feiertagen oder während der Ersatzruhe (Paragraph 6, des Arbeitsruhegesetzes) werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar......
(2) Wird der Arzt während der Feiertagsruhe beschäftigt, so gebührt ihm neben den gemäß Abs 1 weitergezahlten Dienstbezügen für jede während der Feiertagsruhe geleistete Arbeitsstunde innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohns (§ 51 Abs 2)."(2) Wird der Arzt während der Feiertagsruhe beschäftigt, so gebührt ihm neben den gemäß Absatz eins, weitergezahlten Dienstbezügen für jede während der Feiertagsruhe geleistete Arbeitsstunde innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohns (Paragraph 51, Absatz 2,)."
Auch wenn man zugrunde legt, dass im Betrieb der Beklagten als "Normalarbeitszeit" die Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 8.00 bis 15.00 Uhr bzw 14.15 Uhr festgelegt wird, so ist daraus kein Anhaltspunkt zu finden, dass die Kollektivvertragsparteien unter dem Aspekt der Pausenregelung die an Samstagen und Sonntagen geleisteten Arbeitszeiten im Sinne des § 9e DO.B anders bewertet hätten. Wird doch ganz allgemein auf die nach § 11 Abs 1 AZG und § 6 KA-AZG erforderlichen Pausen (etwa nach 6 Arbeitsstunden) abgestellt. Die Anordnung, dass diese Pausen auf die Normalarbeitszeit anzurechnen sind, regelt nicht die Voraussetzungen für die Begünstigung, sondern deren Umfang. Die Verpflichtung zur Gewährung von Pausen nach den arbeitszeitrechtlichen Bestimmung ist ja auch nicht davon abhängig, ob an diesem Tag bereits 6 Normalarbeitsstunden oder 6 Überstunden geleistet wurden. Dass die KV-Parteien gerade die Mitarbeiter, die mit ihrer Pause schon in den Überstundenbereich kommen, insoweit schlechter stellen wollten, ist nicht ersichtlich. § 51b Abs 2 DO.B erfasst überhaupt nur die an Feiertagen geleisteten Dienste und sieht einen Zuschlag von 100 %, aber nur auf die tatsächlich geleisteten Stunden vor. Insoweit kommt er auch auf die Pausenzeiten nicht zur Anwendung. Eine Einschränkung des § 9e Abs 1 DO.B kann darin aber nicht erblickt werden.Auch wenn man zugrunde legt, dass im Betrieb der Beklagten als "Normalarbeitszeit" die Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 8.00 bis 15.00 Uhr bzw 14.15 Uhr festgelegt wird, so ist daraus kein Anhaltspunkt zu finden, dass die Kollektivvertragsparteien unter dem Aspekt der Pausenregelung die an Samstagen und Sonntagen geleisteten Arbeitszeiten im Sinne des Paragraph 9 e, DO.B anders bewertet hätten. Wird doch ganz allgemein auf die nach Paragraph 11, Absatz eins, AZG und Paragraph 6, KA-AZG erforderlichen Pausen (etwa nach 6 Arbeitsstunden) abgestellt. Die Anordnung, dass diese Pausen auf die Normalarbeitszeit anzurechnen sind, regelt nicht die Voraussetzungen für die Begünstigung, sondern deren Umfang. Die Verpflichtung zur Gewährung von Pausen nach den arbeitszeitrechtlichen Bestimmung ist ja auch nicht davon abhängig, ob an diesem Tag bereits 6 Normalarbeitsstunden oder 6 Überstunden geleistet wurden. Dass die KV-Parteien gerade die Mitarbeiter, die mit ihrer Pause schon in den Überstundenbereich kommen, insoweit schlechter stellen wollten, ist nicht ersichtlich. Paragraph 51 b, Absatz 2, DO.B erfasst überhaupt nur die an Feiertagen geleisteten Dienste und sieht einen Zuschlag von 100 %, aber nur auf die tatsächlich geleisteten Stunden vor. Insoweit kommt er auch auf die Pausenzeiten nicht zur Anwendung. Eine Einschränkung des Paragraph 9 e, Absatz eins, DO.B kann darin aber nicht erblickt werden.
In diesem Umfang war daher der Revision Folge zu geben.
Im Folgenden wendet sich die Revision dann gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens, das die Dienstzeit der angestellten Ärzte innerhalb eines verlängerten Dienstes gemäß § 9b DO.B 3 Überstunden umfasse, wobei jeweils die letzten drei Stunden des Hauptdienstes vor dem Beginn der Arbeitsbereitschaft als Überstunde zu zählen seien. Das Klagebegehren zielt dabei darauf ab, die Überstunden als zusätzliche Überstunden zu der 46-Wochenstundenvereinbarung feststellen zu lassen (vgl AS 10). Der klagende Betriebsrat stützte sich dabei im erstgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen auf eine seit 1990 bestehende betriebliche Übung. Nunmehr macht er auch geltend, dass sich dies aus der Verteilung der Arbeitszeit ergebe, ohne dies allerdings näher zu begründen. Schon im Hinblick auf das Neuerungsverbot ist darauf nicht näher einzugehen (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 504 Rz 1). Es hätte eines detaillierten Vorbringens bedurft, warum etwa trotz der durch Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung vorgenommen "anderen Verteilung" der Arbeitszeit etwa Überstundenarbeit im Sinn des § 5 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz vorliegen sollte.Im Folgenden wendet sich die Revision dann gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens, das die Dienstzeit der angestellten Ärzte innerhalb eines verlängerten Dienstes gemäß Paragraph 9 b, DO.B 3 Überstunden umfasse, wobei jeweils die letzten drei Stunden des Hauptdienstes vor dem Beginn der Arbeitsbereitschaft als Überstunde zu zählen seien. Das Klagebegehren zielt dabei darauf ab, die Überstunden als zusätzliche Überstunden zu der 46-Wochenstundenvereinbarung feststellen zu lassen vergleiche AS 10). Der klagende Betriebsrat stützte sich dabei im erstgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen auf eine seit 1990 bestehende betriebliche Übung. Nunmehr macht er auch geltend, dass sich dies aus der Verteilung der Arbeitszeit ergebe, ohne dies allerdings näher zu begründen. Schon im Hinblick auf das Neuerungsverbot ist darauf nicht näher einzugehen vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 504, Rz 1). Es hätte eines detaillierten Vorbringens bedurft, warum etwa trotz der durch Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung vorgenommen "anderen Verteilung" der Arbeitszeit etwa Überstundenarbeit im Sinn des Paragraph 5, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz vorliegen sollte.
Zur Frage der betrieblichen Übung haben die Vorinstanzen bereits zutreffend auf § 460 ASVG hingewiesen. Nach § 460 Abs 1 ASVG bedürfen "Sonderverträge" einerseits der Schriftform und müssen andererseits vom Hauptverband vor Abschluss schriftlich genehmigt werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 9. 7. 2003 zu 9 ObA 24/03z zugrunde gelegt, dass seit der Einführung dieser Bestimmung ab 1. 1. 1988 diese Formalvoraussetzungen eingehalten werden müssen, wenn sich der Arbeitnehmer auf ihn begünstigende Sondervereinbarungen - sei es auch im Rahmen einer Betriebsübung - berufen will. Davon abzuweichen bietet sich Anlass. Auch aus den Ausführungen von Rebhahn (DRdA 2002, 202 ff) lässt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Eine ausdrückliche Zusage an einzelne Arbeitnehmer, auf die Rebhahn abstellt, ist nicht erfolgt, ebenso wenig wurde ein Vorbringen zu einer wenn auch nur schlüssigen Genehmigung durch den Hauptverband erstattet.Zur Frage der betrieblichen Übung haben die Vorinstanzen bereits zutreffend auf Paragraph 460, ASVG hingewiesen. Nach Paragraph 460, Absatz eins, ASVG bedürfen "Sonderverträge" einerseits der Schriftform und müssen andererseits vom Hauptverband vor Abschluss schriftlich genehmigt werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 9. 7. 2003 zu 9 ObA 24/03z zugrunde gelegt, dass seit der Einführung dieser Bestimmung ab 1. 1. 1988 diese Formalvoraussetzungen eingehalten werden müssen, wenn sich der Arbeitnehmer auf ihn begünstigende Sondervereinbarungen - sei es auch im Rahmen einer Betriebsübung - berufen will. Davon abzuweichen bietet sich Anlass. Auch aus den Ausführungen von Rebhahn (DRdA 2002, 202 ff) lässt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Eine ausdrückliche Zusage an einzelne Arbeitnehmer, auf die Rebhahn abstellt, ist nicht erfolgt, ebenso wenig wurde ein Vorbringen zu einer wenn auch nur schlüssigen Genehmigung durch den Hauptverband erstattet.
Soweit die klagende Partei sich letztlich gegen die Abweisung des Begehrens auf Feststellung, dass auch für die am 24. und 31. 12. Karsamstag und Pflingstsamstag geleisteten Dienste eine Überstundenentlohnung von 150 % zustehe, wendet, vermag sie ebenfalls keine durchschlagenden Argumente darzustellen. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf § 9f DO.B. Diese lautet wie folgt:Soweit die klagende Partei sich letztlich gegen die Abweisung des Begehrens auf Feststellung, dass auch für die am 24. und 31. 12. Karsamstag und Pflingstsamstag geleisteten Dienste eine Überstundenentlohnung von 150 % zustehe, wendet, vermag sie ebenfalls keine durchschlagenden Argumente darzustellen. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf Paragraph 9 f, DO.B. Diese lautet wie folgt:
"Feiertage und dienstfreie Werktage
(1) Feiertage sind bundesgesetzliche Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz.
(2) Am Karsamstag und Pfingstsamstag endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr; der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. Dienstleistungen am Karsamstag oder Pfingstsamstag nach 12.00 Uhr oder am 24. oder 31. 12. sind als Überstunden zu behandeln."
Dadurch wird aber nur festgelegt, dass die an diesen Tagen, die aber keine Feiertage sind, geleisteten Dienste trotzdem besser bezahlt werden. Gerade durch Abs 1 des § 9f DO.B ist klargestellt, dass als Feiertage nur jene im Sinne des ARG gelten. Dazu zählen aber der 24. und 31. 12. sowie der Kar- und Pfingstsamstag nicht. Warum es aber den KV-Parteien nicht freistehen sollte, für den Fall einer Dienstleitung an diesen Tagen nur einen Zuschlag von 50 % vorzusehen, ist nicht ersichtlich.Dadurch wird aber nur festgelegt, dass die an diesen Tagen, die aber keine Feiertage sind, geleisteten Dienste trotzdem besser bezahlt werden. Gerade durch Absatz eins, des Paragraph 9 f, DO.B ist klargestellt, dass als Feiertage nur jene im Sinne des ARG gelten. Dazu zählen aber der 24. und 31. 12. sowie der Kar- und Pfingstsamstag nicht. Warum es aber den KV-Parteien nicht freistehen sollte, für den Fall einer Dienstleitung an diesen Tagen nur einen Zuschlag von 50 % vorzusehen, ist nicht ersichtlich.
Insgesamt war daher der Revision nur teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten war der Endentscheidung vorzubehalten.