Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß die Kündigung des behinderten Klägers, der der Behindertenausschuß zugestimmt hat, hinsichtlich ihrer Begründetheit nicht nochmals bei Gericht überprüft werden könne (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß die Kündigung des behinderten Klägers, der der Behindertenausschuß zugestimmt hat, hinsichtlich ihrer Begründetheit nicht nochmals bei Gericht überprüft werden könne (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen des Klägers ist entgegenzuhalten, daß einer nochmaligen Abwägung des Auflösungsinteresses des beklagten Arbeitgebers (Kündigungsrechtfertigungsgründe) gegenüber dem Bestandinteresse des Klägers der Wortlaut des § 8 Abs 2 letzter Satz BEinstG entgegensteht. Eine Nachprüfung der bereits vom Behindertenausschuß vorgenommenen Interessenabwägung verstieße auch gegen den Trennungsgrundsatz des Art 94 B-VG, da eine sukzessive Zuständigkeit (vgl § 67 ASGG; § 40 MRG; grundlegend Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 1995, 40Den Revisionsausführungen des Klägers ist entgegenzuhalten, daß einer nochmaligen Abwägung des Auflösungsinteresses des beklagten Arbeitgebers (Kündigungsrechtfertigungsgründe) gegenüber dem Bestandinteresse des Klägers der Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz BEinstG entgegensteht. Eine Nachprüfung der bereits vom Behindertenausschuß vorgenommenen Interessenabwägung verstieße auch gegen den Trennungsgrundsatz des Artikel 94, B-VG, da eine sukzessive Zuständigkeit vergleiche Paragraph 67, ASGG; Paragraph 40, MRG; grundlegend Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 1995, 40
ff) des Gerichtes nicht vorliegt.
Es ist schlechthin unverständlich bei einer auf 30 bis 40 % der Wochenarbeitszeit verminderten, selektiven, dh auf bestimmte, die Leistungsfähigkeit nicht überschreitende Arbeiten eingeschränkten, Arbeitsfähigkeit zu bezweifeln, daß der Kündigungsgrund (mangelnde körperliche und geistige Eignung für eine entsprechende Verwendung und Nichterreichen des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges § 35 Abs 2 lit b und c des Steiermärkischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes) erfüllt ist, dh nach den getroffenen Feststellungen kann der Kläger 60 bis 70 % der in seinen Aufgabenbereich fallenden Aufgaben nicht ausführen. Der Zweck des Behinderteneinstellungsgesetzes ist darin gelegen, die Nachteile der Behinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen; das Gesetz bezweckt nicht, die zu schützenden Behinderten praktisch unkündbar zu machen (VwSlg 13.126 A). Die Handlungspflichten eines Arbeitgebers entsprechen nicht denen des Trägers einer geschützten Werkstätte (§ 11 BEinstG), zumal die beklagte Marktgemeinde ihren Bürgern gegenüber zur Sparsamkeit verpflichtet ist.Es ist schlechthin unverständlich bei einer auf 30 bis 40 % der Wochenarbeitszeit verminderten, selektiven, dh auf bestimmte, die Leistungsfähigkeit nicht überschreitende Arbeiten eingeschränkten, Arbeitsfähigkeit zu bezweifeln, daß der Kündigungsgrund (mangelnde körperliche und geistige Eignung für eine entsprechende Verwendung und Nichterreichen des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges Paragraph 35, Absatz 2, Litera b und c des Steiermärkischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes) erfüllt ist, dh nach den getroffenen Feststellungen kann der Kläger 60 bis 70 % der in seinen Aufgabenbereich fallenden Aufgaben nicht ausführen. Der Zweck des Behinderteneinstellungsgesetzes ist darin gelegen, die Nachteile der Behinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen; das Gesetz bezweckt nicht, die zu schützenden Behinderten praktisch unkündbar zu machen (VwSlg 13.126 A). Die Handlungspflichten eines Arbeitgebers entsprechen nicht denen des Trägers einer geschützten Werkstätte (Paragraph 11, BEinstG), zumal die beklagte Marktgemeinde ihren Bürgern gegenüber zur Sparsamkeit verpflichtet ist.
Mit den Ausführungen zur Würdigung der Aussage eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes bekämpft der Revisionswerber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.