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Entscheidung 8 ObA 99/98m×

Entscheidung 8 ObA 99/98m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA99/98m

Entscheidungsdatum

17.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang K*****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei K***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 784.830,46 sA und Feststellung (Streitwert S 50.000,--) (Revisionsinteresse S 756.030,46 sA und Feststellung), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Dezember 1997, GZ 12 Ra 206/97v-32, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. September 1996, GZ 19 Cga 181/94a-24, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.201,30 (einschließlich S 3.700,22 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Revisionswerber ausdrücklich geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die implizite behaupteten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Revisionswerber versucht vielmehr unter diesen Revisionsgründen - selbst aktenwidrig - unzulässigerweise die sorgfältige Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.

Das Berufungsgericht hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig dahingehend beurteilt, daß zwischen dem Kläger, der für die beklagte Partei als Sportfotograf für deren Salzburger Redaktion tätig war, auch unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit eines Fotoberichterstatters ein freies Dienstverhältnis und nicht als ein dem Angestelltengesetz unterliegendes Arbeitsverhältnis vorgelegen ist, sodaß es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen.

Im Hinblick auf die sorgfältige und umfangreiche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die auch die einschlägigen Abgrenzungsentscheidungen im journalistischen Tätigkeitsbereich ausführlich behandelt, denen der Kläger keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte entgegenzusetzen vermag, erübrigt es sich, auf die Rechtsrüge näher einzugehen. Die in der Revision besonders hervorgehobenen Gesichtspunkte der Notwendigkeit der Gleichstellung mit seinem Nachfolger, der im Angestelltenverhältnis die gleichen Tätigkeiten ausübe, die der Kläger ausgeübt habe, und der angeblichen Rufbereitschaft, die besonders zu entlohnen sei, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodaß die Rechtsrüge diesbezüglich nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E51344 08B00998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00099.98M.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19980917_OGH0002_008OBA00099_98M0000_000