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Entscheidung 8 ObS 10/09t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS10/09t

Entscheidungsdatum

30.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Maggale als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nihad B*****, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei „F*****" *****, vertreten durch Dr. Christoph Ganahl, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei IEF Service GmbH, Geschäftsstelle Innsbruck, 6020 Innsbruck, Meranerstraße 1/III, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 11.411 EUR an Insolvenz-Ausfallgeld, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. April 2009, GZ 25 Rs 122/08i-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob ein Betriebsübergang im Sinne des Paragraph 3, AVRAG vorliegt, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (8 ObA 43/08v; 9 ObA 82/08m). Die Vorinstanzen haben diese Frage ausgehend von den vom Obersten Gerichtshof bereits in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Kriterien beurteilt. Konkrete Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bzw des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, von denen sie dabei abgewichen wären, oder durch diese Entscheidungen noch ungeklärte relevante Rechtsfragen, führt die Revision nicht an. Die Ausführungen der Revision, dass die Nebenintervenientin weder „immaterielle noch materielle Aktiva" übernommen habe und auch kein Übergang von Kunden erfolgt sei, weichen von den konkreten Feststellungen ab, sodass die Rechtsrüge insoweit nicht als ordnungsgemäß ausgeführt beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS0043312 mwN).

Anmerkung

E91548 8ObS10.09t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:008OBS00010.09T.0730.000

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20090730_OGH0002_008OBS00010_09T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung