Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch der Erbin nach einem verstorbenen Versicherten auf anteilige Zahlung der gemäß Artikel XVI Z 1 des Kollektivvertrags für Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes gebührenden Abfertigung im Todesfall. Der Verstorbene war für die Klägerin im Zeitpunkt seines Ablebens nicht unterhaltspflichtig.Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch der Erbin nach einem verstorbenen Versicherten auf anteilige Zahlung der gemäß Artikel römisch sechzehn Ziffer eins, des Kollektivvertrags für Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes gebührenden Abfertigung im Todesfall. Der Verstorbene war für die Klägerin im Zeitpunkt seines Ablebens nicht unterhaltspflichtig.
Abweichend von § 23 Abs 6 AngG (iVm § 2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz) haben nach Art XVI Z 1 des genannten Kollektivvertrags die gesetzlichen Erben nach dem Tod des Arbeitnehmers Anspruch auf dessen volle Abfertigung, unabhängig davon, ob der Verstorbene zu ihrer Erhaltung gesetzlich verpflichtet war.Abweichend von Paragraph 23, Absatz 6, AngG in Verbindung mit Paragraph 2, Arbeiter-Abfertigungsgesetz) haben nach Artikel römisch sechzehn, Ziffer eins, des genannten Kollektivvertrags die gesetzlichen Erben nach dem Tod des Arbeitnehmers Anspruch auf dessen volle Abfertigung, unabhängig davon, ob der Verstorbene zu ihrer Erhaltung gesetzlich verpflichtet war.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich bei dem auf diese Kollektivvertragsbestimmung gestützten, aber in § 23 Abs 6 AngG nicht gedeckten Anspruch eines Erben um keinen nach § 1 Abs 4a IESG gesicherten Anspruch handelt, entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Ein Kollektivvertrag ist danach keine „andere gleichartige österreichische Rechtsvorschrift“ im Sinne dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0108375). Die Klägerin kann aus einer günstigeren Kollektivvertragsbestimmung daher keine originären Rechte ableiten.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich bei dem auf diese Kollektivvertragsbestimmung gestützten, aber in Paragraph 23, Absatz 6, AngG nicht gedeckten Anspruch eines Erben um keinen nach Paragraph eins, Absatz 4 a, IESG gesicherten Anspruch handelt, entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Ein Kollektivvertrag ist danach keine „andere gleichartige österreichische Rechtsvorschrift“ im Sinne dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0108375). Die Klägerin kann aus einer günstigeren Kollektivvertragsbestimmung daher keine originären Rechte ableiten.
Die Revision versucht den Klagsstandpunkt damit zu begründen, dass sich die kollektivvertragliche Regelung in Bezug auf Anwartschaftszeiten und Höhe im Rahmen der dem Arbeitnehmer selbst zustehenden gesetzlichen Abfertigung nach § 23 AngG bewege. Darauf kommt es aber nicht an, weil – was das Rechtsmittel übergeht – der Klägerin als nicht unterhaltsberechtigter Erbin nach § 23 Abs 6 AngG schon dem Grunde nach eine Anspruchsberechtigung fehlt.Die Revision versucht den Klagsstandpunkt damit zu begründen, dass sich die kollektivvertragliche Regelung in Bezug auf Anwartschaftszeiten und Höhe im Rahmen der dem Arbeitnehmer selbst zustehenden gesetzlichen Abfertigung nach Paragraph 23, AngG bewege. Darauf kommt es aber nicht an, weil – was das Rechtsmittel übergeht – der Klägerin als nicht unterhaltsberechtigter Erbin nach Paragraph 23, Absatz 6, AngG schon dem Grunde nach eine Anspruchsberechtigung fehlt.
Das Rechtsmittel zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.Das Rechtsmittel zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.