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Entscheidung 8 ObS 10/19g×

Entscheidung 8 ObS 10/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS10/19g

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** E*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, Geschäftsstelle Graz, 8020 Graz, Europaplatz 12, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 3.242 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2019, GZ 6 Rs 27/19s-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch der Erbin nach einem verstorbenen Versicherten auf anteilige Zahlung der gemäß Artikel römisch sechzehn Ziffer eins, des Kollektivvertrags für Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes gebührenden Abfertigung im Todesfall. Der Verstorbene war für die Klägerin im Zeitpunkt seines Ablebens nicht unterhaltspflichtig.

Abweichend von Paragraph 23, Absatz 6, AngG in Verbindung mit Paragraph 2, Arbeiter-Abfertigungsgesetz) haben nach Artikel römisch sechzehn, Ziffer eins, des genannten Kollektivvertrags die gesetzlichen Erben nach dem Tod des Arbeitnehmers Anspruch auf dessen volle Abfertigung, unabhängig davon, ob der Verstorbene zu ihrer Erhaltung gesetzlich verpflichtet war.

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich bei dem auf diese Kollektivvertragsbestimmung gestützten, aber in Paragraph 23, Absatz 6, AngG nicht gedeckten Anspruch eines Erben um keinen nach Paragraph eins, Absatz 4 a, IESG gesicherten Anspruch handelt, entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Ein Kollektivvertrag ist danach keine „andere gleichartige österreichische Rechtsvorschrift“ im Sinne dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0108375). Die Klägerin kann aus einer günstigeren Kollektivvertragsbestimmung daher keine originären Rechte ableiten.

Die Revision versucht den Klagsstandpunkt damit zu begründen, dass sich die kollektivvertragliche Regelung in Bezug auf Anwartschaftszeiten und Höhe im Rahmen der dem Arbeitnehmer selbst zustehenden gesetzlichen Abfertigung nach Paragraph 23, AngG bewege. Darauf kommt es aber nicht an, weil – was das Rechtsmittel übergeht – der Klägerin als nicht unterhaltsberechtigter Erbin nach Paragraph 23, Absatz 6, AngG schon dem Grunde nach eine Anspruchsberechtigung fehlt.

Das Rechtsmittel zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Textnummer

E126404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBS00010.19G.0924.000

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20190924_OGH0002_008OBS00010_19G0000_000

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