Entscheidung 8 ObS 1014/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.08.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dr.Anton Wladar als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hubert S*****, vertreten durch Dr.Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Vorarlberg, Rheinstraße 32, 6901 Bregenz (bisher Arbeitsamt Feldkirch), wegen 22.790,58 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Juni 1995, GZ 10 Rs 39/95-17, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Auch die durch das Versehen der Angestellten eines Rechtsanwaltes unterbliebene fristgerechte Übermittlung des Antrages ist nur dann als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 6 Abs 1 IESG anzusehen, wenn nach Ablauf der Antragsfrist - am 22.10.1990 - und nach Mitteilung, daß der Antrag nicht eingelangt ist - zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 1991 - die Antragstellung nicht übermäßig lang - bis zum 30.11.1992 - hinausgezögert wird (siehe ARD 4175/16/90; ARD 4444/10/93; DRdA 1995,175; DRdA 1975/276).Auch die durch das Versehen der Angestellten eines Rechtsanwaltes unterbliebene fristgerechte Übermittlung des Antrages ist nur dann als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG anzusehen, wenn nach Ablauf der Antragsfrist - am 22.10.1990 - und nach Mitteilung, daß der Antrag nicht eingelangt ist - zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 1991 - die Antragstellung nicht übermäßig lang - bis zum 30.11.1992 - hinausgezögert wird (siehe ARD 4175/16/90; ARD 4444/10/93; DRdA 1995,175; DRdA 1975/276).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:008OBS01014.95.0818.000
Dokumentnummer
JJT_19950818_OGH0002_008OBS01014_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung