Entscheidung 8 ObS 1020/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.12.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter DI Dr.Hans Peter Bobek und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann E*****, vertreten durch Dr.Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Bundessozialamt O*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 1,801.074,90 netto sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.September 1995, GZ 11 Rs 27/95-27, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Da die vom Berufungsgericht vertretene, zur vollen Klagsabweisung führende Ansicht, der Kläger habe eine sittenwidrige Vereinbarung zum Nachteil des Insolvenz-Ausfallgeldfonds getroffen, voll durch oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt ist (vgl Arb 10.759; WBl 1995, 75; ZIP 1995, 121 ua), erübrigt es sich, auf den vom Berufungsgericht angenommenen weiteren Abweisungsgrund einzugehen; deshalb kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht im Zusammenhang mit diesem Abweisungsgrund gegen § 498 ZPO verstoßen hat.Da die vom Berufungsgericht vertretene, zur vollen Klagsabweisung führende Ansicht, der Kläger habe eine sittenwidrige Vereinbarung zum Nachteil des Insolvenz-Ausfallgeldfonds getroffen, voll durch oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt ist vergleiche Arb 10.759; WBl 1995, 75; ZIP 1995, 121 ua), erübrigt es sich, auf den vom Berufungsgericht angenommenen weiteren Abweisungsgrund einzugehen; deshalb kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht im Zusammenhang mit diesem Abweisungsgrund gegen Paragraph 498, ZPO verstoßen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:008OBS01020.95.1221.000
Dokumentnummer
JJT_19951221_OGH0002_008OBS01020_9500000_000