Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 3.7.1978 bis 5.9.1991 bei einer Baufirma, über deren Vermögen mit Beschluß vom 24.7.1991 das nach wie vor anhängige Konkursverfahren eröffnet worden ist, als pensionsversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 4.9.1991. Im Jahre 1990 erlangte der Kläger Kenntnis davon, daß die Gemeinschuldnerin als seine Arbeitgeberin im Zeitraum vom 3.7.1978 bis zum 1.8.1990 wesentlich geringere Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte, als sie entsprechend der mit dem Kläger getroffenen Entgeltvereinbarung abzuführen verpflichtet gewesen wäre. Nach Betriebsprüfungen machte der zuständige Sozialversicherungsträger die nicht an ihn abgeführten Beitragsteile mit Bescheid bei der Gemeinschuldnerin geltend, soweit noch keine Verjährung eingetreten war. Die Beitragsteile, die die Zeit vor dem 1.5.1985 betrafen, konnten von ihm zufolge eingetretener Verjährung weder gegen die Gemeinschuldnerin noch gegen Mithaftende geltend gemacht werden. Sie galten daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides als endgültig nicht entrichtet.
Am 11.8.1992 stellte der Kläger bei der für ihn zuständigen Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension. Nach einer Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.11.1992 beträgt die dem Kläger ab 1.9.1992 zustehende Invaliditätspension monatlich S 11.921,14 brutto.
Im Konkursverfahren machte der Kläger als Konkursforderung S 378.237,24 und S 80.076,10 geltend. Dabei ging er von einem ihm monatlich ab 1.9.1992 entstehenden Pensionsschaden von S 1.346,04 bzw in Ansehung der Sonderzahlungen von S 3.419,62 netto aus und legte eine Lebenserwartung von 77 Jahren zugrunde. Hinsichtlich dieser Ansprüche fand bislang eine Prüfung im Konkursverfahren nicht statt. Sie sind derzeit als nicht festgestellte Konkursforderungen zu betrachten.
Der Kläger machte bei der beklagten Partei Insolvenz-Ausfallgeld in der Gesamthöhe von S 458.753 geltend, deren Auszahlung die beklagte Partei mit der Begründung ablehnte, daß es sich bei den Forderungen zwar um Schadenersatzansprüche iSd § 1 Abs 2 Z 2 IESG handle, deren Zuerkennung jedoch wegen § 3 Abs 1 IESG ausscheide, weil der Schaden erst außerhalb der Dreimonatsfrist nach Konkurseröffnung entstanden sei.Der Kläger machte bei der beklagten Partei Insolvenz-Ausfallgeld in der Gesamthöhe von S 458.753 geltend, deren Auszahlung die beklagte Partei mit der Begründung ablehnte, daß es sich bei den Forderungen zwar um Schadenersatzansprüche iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG handle, deren Zuerkennung jedoch wegen Paragraph 3, Absatz eins, IESG ausscheide, weil der Schaden erst außerhalb der Dreimonatsfrist nach Konkurseröffnung entstanden sei.
Dadurch, daß die Gemeinschuldnerin in der Zeit vor dem 1.5.1985 die Sozialversicherungsbeiträge nicht entsprechend dem maßgeblichen Erwerbseinkommen des Klägers entrichtet hatte, war beim Kläger bei der ziffernmäßigen Festsetzung der Invaliditätspension zum 1.9.1992 eine geringere Bemessungsgrundlage gegeben, sodaß ihm ab 1.9.1992 eine geringere Invaliditätspension zusteht als ihm zustünde, wenn die Gemeinschuldnerin während des Arbeitsverhältnisses vor dem 1.5.1985 die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich entsprechend dem maßgeblichen Erwerbseinkommen in voller Höhe entrichtet hätte. Seit dem 1.9.1992 bezieht der Kläger dadurch eine um zumindest S 500 monatlich geringere Invaliditätspension.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Bezahlung des nicht anerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes in Höhe von S 458.753 sA.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, soweit der Anspruch über S 500 monatlich hinausgeht, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß gemäß § 3 Abs 1 IESG nur die Ansprüche gesichert seien, der bis zum Ende des dritten Monats entstanden seien, der auf die Konkurseröffnung folge. Die erst am 1.9.1992 anfallende Pensionsleistung liege außerhalb dieses Zeitraumes.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, soweit der Anspruch über S 500 monatlich hinausgeht, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß gemäß Paragraph 3, Absatz eins, IESG nur die Ansprüche gesichert seien, der bis zum Ende des dritten Monats entstanden seien, der auf die Konkurseröffnung folge. Die erst am 1.9.1992 anfallende Pensionsleistung liege außerhalb dieses Zeitraumes.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. In seiner Hauptbegründung vertrat es die Ansicht, daß es sich bei den Forderungen des Klägers um eine Schadenersatzforderung im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 IESG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl 1990/282 handle, die aus dem Arbeitsverhältnis resultiere. Die Ansprüche seien aufrecht, nicht verjährt und auch im Sinn des § 3 Abs 1 IESG vor dem 31.10.1991 entstanden, demgemäß auch vor Erlangung der Invaliditätspension mit Stichtag 1.9.1992. Der den Schadenersatz verwirklichende Sachverhalt sei nämlich bereits durch die rechtswidrige und schuldhafte Nichtabfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verwirklicht worden und der von der Gemeinschuldnerin verursachte Pensionsschaden daher schon vor Konkurseröffnung, wiewohl bedingt und in noch unbestimmter Höhe entstanden. Das Element der erst am 1.9.1992 eingetretenen Fälligkeit gehöre nicht zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 IESG.Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. In seiner Hauptbegründung vertrat es die Ansicht, daß es sich bei den Forderungen des Klägers um eine Schadenersatzforderung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl 1990/282 handle, die aus dem Arbeitsverhältnis resultiere. Die Ansprüche seien aufrecht, nicht verjährt und auch im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, IESG vor dem 31.10.1991 entstanden, demgemäß auch vor Erlangung der Invaliditätspension mit Stichtag 1.9.1992. Der den Schadenersatz verwirklichende Sachverhalt sei nämlich bereits durch die rechtswidrige und schuldhafte Nichtabfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verwirklicht worden und der von der Gemeinschuldnerin verursachte Pensionsschaden daher schon vor Konkurseröffnung, wiewohl bedingt und in noch unbestimmter Höhe entstanden. Das Element der erst am 1.9.1992 eingetretenen Fälligkeit gehöre nicht zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, IESG.
Infolge Berufung der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht die Entscheidung dahin ab, daß es dem Kläger mit Teilurteil S 10.500 (je S 500 für 21 Monate) zusprach und S 424.062,60 abwies. Hinsichtlich des Restbetrages betreffend den nicht zugesprochenen Klagsteil für 21 Monate (= 24.190,40), werde im fortgesetzten Verfahren die genaue Höhe des Schadenersatzbetrages zu ermitteln sein. Der Schadenersatzanspruch und damit auch ein gesicherter Anspruch sei frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem dem Kläger eine Pensionsleistung zuerkannt worden sei, entstanden. Dieser Zeitpunkt sei aber außerhalb des in § 3 Abs 1 IESG normierten Zeitraumes gelegen, sodaß ein Zuspruch des klägerischen Anspruches aufgrund dieser Gesetzesbestimmung scheitere.Infolge Berufung der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht die Entscheidung dahin ab, daß es dem Kläger mit Teilurteil S 10.500 (je S 500 für 21 Monate) zusprach und S 424.062,60 abwies. Hinsichtlich des Restbetrages betreffend den nicht zugesprochenen Klagsteil für 21 Monate (= 24.190,40), werde im fortgesetzten Verfahren die genaue Höhe des Schadenersatzbetrages zu ermitteln sein. Der Schadenersatzanspruch und damit auch ein gesicherter Anspruch sei frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem dem Kläger eine Pensionsleistung zuerkannt worden sei, entstanden. Dieser Zeitpunkt sei aber außerhalb des in Paragraph 3, Absatz eins, IESG normierten Zeitraumes gelegen, sodaß ein Zuspruch des klägerischen Anspruches aufgrund dieser Gesetzesbestimmung scheitere.
In einer dem Obersten Gerichtshof nicht nachvollziehbaren Begründung kommt das Berufungsgericht sonach zur Ansicht, daß es sich um eine Art Schadenersatzrente handle, die auf einer Verletzung einer wesentlichen Pflicht der Gemeinschuldnerin, nämlich der Verletzung der Entgeltpflicht bezogen auf das vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an die Sozialversicherung abzuführende (Teil-)entgelt beruhe, sodaß sich die Schadenersatzansprüche des Klägers als begründet erweisen würden. Der Höhe nach seien jedoch nur jene Schadenersatzansprüche gerechtfertigt, die ab dem 1.9.1992 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden seien, das sei der 25.5.1994, sodaß dem Kläger für 21 Monate S 10.500 gebührten. Für 260 Monate könne dem Kläger mangels Vorliegens eines Anspruchsgrundes zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nichts zugesprochen werden. Hinsichtlich der restlichen 21 Monate werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die exakte Höhe der diesbezüglichen Schadenersatzbeträge festzustellen haben.
Gegen den klagsabweisenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteils (also hinsichtlich S 424.062,60) richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Kläger unter Einbeziehung des nicht angefochtenen Teiles S 458.000 (gemeint wohl S 458.753) zuerkannt werden; hilfsweise begehrt er die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Zwischenurteiles im Umfang der Anfechtung, im wesentlichen unter Berufung auf die Begründung des Erstgerichtes; hilfsweise stützt er sich auch auf EWG-Recht.
Die beklagte Partei, nunmehr vertreten durch die Finanzprokuratur, pflichtet der in der Revision vertretenen Rechtsansicht bei.