Entscheidung 8 ObS 135/97d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.05.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin und Alfred Klair als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roland E*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Bundessozialamt für S*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 18.585,35 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Jänner 1997, GZ 8 Rs 197/96v-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).
Rechtliche Beurteilung
1. Der Vertreter des Klägers und der übrigen Arbeitnehmer hat mit Schreiben vom 24.2.1995 für jeden Arbeitnehmer pauschal je S 1 Million Insolvenz-Ausfallgeld begehrt und danach lediglich alle denkbaren Ansprüche genannt, ohne die auf sie entfallenden Anteile aufzugliedern. Im übrigen entspräche die vom Kläger gewünschte Auslegung dieses Schreibens (er habe für jeden genannten Anspruch je
S 1 Million begehrt, zB auch je S 1 Million für Kosten und je S 1 Million für Zinsen!!!) als völlig irreale Aufgliederung nicht dem Gesetz.
2. Bei dem verspätet angemeldeten Betrag von S 18.585,35 sA handelt es sich um das 3.Monat Kündigungsentschädigung. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die monatlich gebührenden Beträge regelmäßig gleich hoch. Da der Kläger in der Lage war, zwei Monate Kündigungsentschädigung rechtzeitig zu beantragen, kann seinem Einwand, er hätte seinen diesbezüglichen Anspruch der Höhe nach nicht (rechtzeitig) berechnen können, nicht gefolgt werden. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Nachsicht der Fristversäumung iSd § 6 Abs 1 letzter Satz IESG nicht vor.2. Bei dem verspätet angemeldeten Betrag von S 18.585,35 sA handelt es sich um das 3.Monat Kündigungsentschädigung. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die monatlich gebührenden Beträge regelmäßig gleich hoch. Da der Kläger in der Lage war, zwei Monate Kündigungsentschädigung rechtzeitig zu beantragen, kann seinem Einwand, er hätte seinen diesbezüglichen Anspruch der Höhe nach nicht (rechtzeitig) berechnen können, nicht gefolgt werden. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Nachsicht der Fristversäumung iSd Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz IESG nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBS00135.97D.0523.000
Dokumentnummer
JJT_19970523_OGH0002_008OBS00135_97D0000_000