Die Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie sind jedoch nicht berechtigt.
Die einzelvertragliche Pensionszusage wurde mit Zustimmung des Klägers auf eine Pensionskasse übertragen. Dabei erfolgte zunächst ein - grundsätzlich zulässiger (8 ObA 52/03k mwN = DRdA 2005/18 [Runggaldier] - Umstieg von einem bisher leistungsorientierten auf ein beitragsorientiertes System. Das ergibt sich zweifelsfrei aus § 4 der Betriebsvereinbarung („beitragsorientiert....") und aus dem Wortlaut des Zusatzpensionskassenvertrages, aus dem abzuleiten ist, dass die Pensionskasse der ursprünglich zugesagten leistungsorientierten Pensionsleistungsverpflichtung des Dienstgebers nur in dem Ausmaß nachzukommen hat, in welchem auch das Trägerunternehmer die daraus resultierende Nachschussverpflichtung erfüllt.Die einzelvertragliche Pensionszusage wurde mit Zustimmung des Klägers auf eine Pensionskasse übertragen. Dabei erfolgte zunächst ein - grundsätzlich zulässiger (8 ObA 52/03k mwN = DRdA 2005/18 [Runggaldier] - Umstieg von einem bisher leistungsorientierten auf ein beitragsorientiertes System. Das ergibt sich zweifelsfrei aus Paragraph 4, der Betriebsvereinbarung („beitragsorientiert....") und aus dem Wortlaut des Zusatzpensionskassenvertrages, aus dem abzuleiten ist, dass die Pensionskasse der ursprünglich zugesagten leistungsorientierten Pensionsleistungsverpflichtung des Dienstgebers nur in dem Ausmaß nachzukommen hat, in welchem auch das Trägerunternehmer die daraus resultierende Nachschussverpflichtung erfüllt.
Im Zusammenhang mit der dem Kläger abgegebenen Zusage ist daher hier eine Nachschusspflicht des Dienstgebers in jener Höhe zu bejahen, der die Pensionskasse in die Lage versetzt, die dem Kläger einzelvertraglich zugesagte Pension (5 % seines Letztgehaltes) zu erfüllen. Ohne die Leistung des „Nachschusses" besteht ein Anspruch des Klägers gegenüber der Pensionskasse nur im Rahmen des Veranlagungserfolges. Insoweit ist die Rechtslage zwischen den Streitteilen auch nicht strittig.
Gegenstand der Einigung zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Dienstgeber war - vergleichbar dem zu 8 ObA 131/04d entschiedenen Feststellungsantrag - die Verpflichtung des Dienstgebers, mit der Pensionskasse eine Vereinbarung zu schließen und jene Beträge zu leisten, die die Pensionskasse in die Lage versetzte, die dem Kläger zugesagte Pensionsleistung zu erbringen. Gegenstand der Einigung war jedoch nicht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Kläger persönliche Leistungen zu erbringen. Daran ändert auch die von den Vorinstanzen festgestellte Übernahme einer Bürgen- und Zahlerhaftung durch den Dienstgeber nichts: Aus dem klaren Wortlaut der Erklärung des Dienstgebers („...... im Falle der Nichtzahlung der Pensionsleistung durch die Pensionskasse sofort in Anspruch genommen werden kann....") ist abzuleiten, dass sich diese Verpflichtung des Dienstgebers nur auf den hier nicht vorliegenden Fall bezieht, dass die Pensionskasse ihrerseits ihren pensionskassenvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht nachkommt.
Damit erweist sich aber, dass das Hauptbegehren des Klägers, gerichtet auf unmittelbare Leistung an ihn, unberechtigt ist, weil ein - für die Sicherung nach IESG vorausgesetzter - unmittelbar Zahlungsanspruch des Klägers gegen seinen ehemaligen Dienstgeber nicht besteht, sondern ein vertraglicher Zuhaltungsanspruch, gerichtet darauf, dass der ehemalige Arbeitgeber den erforderlichen Nachschuss an die Pensionskasse leistet.
Auch eine unmittelbare Anwendung des § 3d IESG kommt nicht in Betracht: § 48 Abs 1 PKG regelt die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen, die unter den in § 48 Abs 1 Z 1 bis 3 PKG genannten Voraussetzungen zulässig ist. Gemäß § 48 Abs 2 PKG hat die Pensionskasse die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 Abs 1 PKG deshalb nicht nachkommt, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 BPG (Widerruf der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber wegen nachhaltiger Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens) oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses vorliegen. Gemäß § 48 Abs 2 vierter Satz PKG setzt das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Beitragsleistungen an die Pensionskasse widerrufen hat. Kommt der Arbeitgeber aufgrund des Eintrittes einer der genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht gemäß § 48 Abs 3 erster Satz PKG aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers.Auch eine unmittelbare Anwendung des Paragraph 3 d, IESG kommt nicht in Betracht: Paragraph 48, Absatz eins, PKG regelt die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen, die unter den in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 PKG genannten Voraussetzungen zulässig ist. Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, PKG hat die Pensionskasse die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48, Absatz eins, PKG deshalb nicht nachkommt, weil die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, BPG (Widerruf der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber wegen nachhaltiger Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens) oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses vorliegen. Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, vierter Satz PKG setzt das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Beitragsleistungen an die Pensionskasse widerrufen hat. Kommt der Arbeitgeber aufgrund des Eintrittes einer der genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht gemäß Paragraph 48, Absatz 3, erster Satz PKG aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers.
Aus dem Gesamtzusammenhang des § 48 PKG ist jedoch abzuleiten, dass die Nichterfüllung einer Nachschusspflicht nach bereits erfolgter Übertragung der Anwartschaft und Überweisung des Deckungserfordernisses nicht unter § 48 Abs 3 PKG fällt, sondern eher dem von § 48 Abs 3 PKG nicht erfassten Fall der Einstellung laufender Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber gleichzuhalten ist (siehe auch § 7 Abs 8 IESG). Dass der ehemalige Arbeitgeber seinen Verpflichtungen zur Leistung jenes Deckungserfordernisses, das zur Übertragung in ein beitragsorientiertes System erforderlich war, nachkam, ist hier nicht strittig. Die Nachschusspflicht des Arbeitgebers resultiert somit nicht unmittelbar aus der Übertragung der Anwartschaftsverpflichtung in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem, sondern daraus, dass sich der Arbeitgeber mit Zusatzpensionskassenvertrag verpflichtete, bei Pensionierung von Arbeitnehmern mit leistungsorientierten Einzelverträgen einen allenfalls erforderlichen einmaligen Nachschuss in die leistungsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in der Höhe zu leisten, die erforderlich ist, um allfällige Veranlagungsverluste der Pensionskasse so auszugleichen, dass die ursprüngliche einzelvertragliche Pensionszusage nicht geschmälert wird. Dass sich eine Nachschusspflicht auf die Schließung einer Deckungslücke bezieht und nicht mit dem in § 48 PKG verwendeten Begriff des Deckungserfordernisses gleichgesetzt werden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus der Definition in § 5 Z 3 PKG. Daraus folgt, dass eine unmittelbare Anwendung des § 3d IESG deshalb ausgeschlossen ist, weil die Anwendung dieser Bestimmung den Anspruch auf eine Zahlung bzw die Anwartschaft auf die Zahlung einer Betriebspension gegenüber dem Dienstgeber voraussetzt, der aus den dargelegten Gründen deshalb nicht besteht, weil § 48 Abs 3 PKG den Fall der Verletzung einer Nachschusspflicht nicht erfasst.Aus dem Gesamtzusammenhang des Paragraph 48, PKG ist jedoch abzuleiten, dass die Nichterfüllung einer Nachschusspflicht nach bereits erfolgter Übertragung der Anwartschaft und Überweisung des Deckungserfordernisses nicht unter Paragraph 48, Absatz 3, PKG fällt, sondern eher dem von Paragraph 48, Absatz 3, PKG nicht erfassten Fall der Einstellung laufender Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber gleichzuhalten ist (siehe auch Paragraph 7, Absatz 8, IESG). Dass der ehemalige Arbeitgeber seinen Verpflichtungen zur Leistung jenes Deckungserfordernisses, das zur Übertragung in ein beitragsorientiertes System erforderlich war, nachkam, ist hier nicht strittig. Die Nachschusspflicht des Arbeitgebers resultiert somit nicht unmittelbar aus der Übertragung der Anwartschaftsverpflichtung in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem, sondern daraus, dass sich der Arbeitgeber mit Zusatzpensionskassenvertrag verpflichtete, bei Pensionierung von Arbeitnehmern mit leistungsorientierten Einzelverträgen einen allenfalls erforderlichen einmaligen Nachschuss in die leistungsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in der Höhe zu leisten, die erforderlich ist, um allfällige Veranlagungsverluste der Pensionskasse so auszugleichen, dass die ursprüngliche einzelvertragliche Pensionszusage nicht geschmälert wird. Dass sich eine Nachschusspflicht auf die Schließung einer Deckungslücke bezieht und nicht mit dem in Paragraph 48, PKG verwendeten Begriff des Deckungserfordernisses gleichgesetzt werden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus der Definition in Paragraph 5, Ziffer 3, PKG. Daraus folgt, dass eine unmittelbare Anwendung des Paragraph 3 d, IESG deshalb ausgeschlossen ist, weil die Anwendung dieser Bestimmung den Anspruch auf eine Zahlung bzw die Anwartschaft auf die Zahlung einer Betriebspension gegenüber dem Dienstgeber voraussetzt, der aus den dargelegten Gründen deshalb nicht besteht, weil Paragraph 48, Absatz 3, PKG den Fall der Verletzung einer Nachschusspflicht nicht erfasst.
Auch auf die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 IESG („Schadenersatzansprüche") kann der Kläger sein Hauptbegehren nicht stützen: Besteht wie hier ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen seinen ehemaligen Dienstgeber auf Leistung eines Nachschusses an die Pensionskasse, ändert auch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung an der ursprünglichen Rechtsnatur dieses Anspruches nichts: Wäre der Rechtsgrund gesicherter Ansprüche beliebig austauschbar, könnte also der Arbeitnehmer immer eine vom Arbeitgeber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtung zum Anlass nehmen, diesen nicht erfüllten Anspruch als „Schadenersatzanspruch" im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 IESG zu bezeichnen, könnten auf diesem Weg sämtliche Anspruchsbegrenzungen des IESG unterlaufen werden (s. auch 8 ObS 19/98x). Die (für die Bejahung einer Sicherung ja immer vorausgesetzte) Nichterfüllung eines vertraglichen Anspruches durch den Arbeitgeber kann nur unter den dafür speziell vorgesehenen Tatbestand des IESG subsumiert werden. Der Arbeitnehmer steht es nicht frei, anstelle des primären Vertragsanspruches Schadenersatz zu begehren, um die zeitlichen und betraglichen Limitierungen des IESG zu umgehen. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von der in der Revision des Klägers zitierten Entscheidung 8 ObS 10/95: Dort nämlich wurde ein Schadenersatzanspruch eines Arbeitnehmers für einen „Pensionsschaden" bejaht, der aus der rechtswidrigen, schuldhaften und nicht vollständigen Abfuhr tatsächlich zu entrichtender Sozialversicherungsbeiträge resultierte, wodurch der Arbeitnehmer eine geringere Pension bezog. Der dort geltend gemachte Schadenersatzanspruch entsprach somit inhaltlich gerade nicht dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch.Auch auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG („Schadenersatzansprüche") kann der Kläger sein Hauptbegehren nicht stützen: Besteht wie hier ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen seinen ehemaligen Dienstgeber auf Leistung eines Nachschusses an die Pensionskasse, ändert auch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung an der ursprünglichen Rechtsnatur dieses Anspruches nichts: Wäre der Rechtsgrund gesicherter Ansprüche beliebig austauschbar, könnte also der Arbeitnehmer immer eine vom Arbeitgeber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtung zum Anlass nehmen, diesen nicht erfüllten Anspruch als „Schadenersatzanspruch" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG zu bezeichnen, könnten auf diesem Weg sämtliche Anspruchsbegrenzungen des IESG unterlaufen werden (s. auch 8 ObS 19/98x). Die (für die Bejahung einer Sicherung ja immer vorausgesetzte) Nichterfüllung eines vertraglichen Anspruches durch den Arbeitgeber kann nur unter den dafür speziell vorgesehenen Tatbestand des IESG subsumiert werden. Der Arbeitnehmer steht es nicht frei, anstelle des primären Vertragsanspruches Schadenersatz zu begehren, um die zeitlichen und betraglichen Limitierungen des IESG zu umgehen. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von der in der Revision des Klägers zitierten Entscheidung 8 ObS 10/95: Dort nämlich wurde ein Schadenersatzanspruch eines Arbeitnehmers für einen „Pensionsschaden" bejaht, der aus der rechtswidrigen, schuldhaften und nicht vollständigen Abfuhr tatsächlich zu entrichtender Sozialversicherungsbeiträge resultierte, wodurch der Arbeitnehmer eine geringere Pension bezog. Der dort geltend gemachte Schadenersatzanspruch entsprach somit inhaltlich gerade nicht dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch.
Das Eventualbegehren, das der Kläger erkennbar in zumindest analoger Anwendung des § 7 Abs 8 IESG stellte, ist hingegen in dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Ausmaß berechtigt:Das Eventualbegehren, das der Kläger erkennbar in zumindest analoger Anwendung des Paragraph 7, Absatz 8, IESG stellte, ist hingegen in dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Ausmaß berechtigt:
Der Anspruch des Klägers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung des (Rest-)Nachschusses von 9.821,28 EUR war spätestens zum Leistungsbeginn (1. 1. 2002), somit vor Konkurseröffnung über das Vermögen des ehemaligen Dienstgebers, fällig. Dieser Anspruch kann jedoch - wie der Kläger grundsätzlich zutreffend erkannte - schon deshalb nicht unter § 3a IESG subsumiert werden, weil die Verpflichtung zur Leistung eines einmaligen Nachschusses an die Pensionskasse nicht „laufendes Entgelt", das der Dienstgeber dem Arbeitnehmer schuldet, im Sinne des § 3a IESG ist.Der Anspruch des Klägers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung des (Rest-)Nachschusses von 9.821,28 EUR war spätestens zum Leistungsbeginn (1. 1. 2002), somit vor Konkurseröffnung über das Vermögen des ehemaligen Dienstgebers, fällig. Dieser Anspruch kann jedoch - wie der Kläger grundsätzlich zutreffend erkannte - schon deshalb nicht unter Paragraph 3 a, IESG subsumiert werden, weil die Verpflichtung zur Leistung eines einmaligen Nachschusses an die Pensionskasse nicht „laufendes Entgelt", das der Dienstgeber dem Arbeitnehmer schuldet, im Sinne des Paragraph 3 a, IESG ist.
Eine Subsumtion des Anspruches des Klägers unter § 1 Abs 2 Z 1 IESG als „Schadenersatzanspruch" scheidet aus den bereits zum Hauptbegehren angestellten Überlegungen aus.Eine Subsumtion des Anspruches des Klägers unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG als „Schadenersatzanspruch" scheidet aus den bereits zum Hauptbegehren angestellten Überlegungen aus.
Dass der Anspruch des Klägers gegen seinen ehemaligen Dienstgeber auf Leistung eines Nachschusses an die Pensionskasse dennoch grundsätzlich gesichert ist, ergibt sich aus der Überlegung, dass es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers handelt, der zum Stichtag bereits bestand. Ob dieser Anspruch - wie es der Kläger meint - unter § 1 Abs 2 Z 3 IESG („sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber") unmittelbar zu subsumieren ist, kann letztlich aus folgenden Überlegungen dahingestellt bleiben: Aus den Wertungen des Gesetzgebers bezüglich Betriebspensionsansprüchen gegenüber dem Dienstgeber in § 3d IESG ergibt sich, dass der Gesetzgeber eine Begrenzung auf das aus § 3d ersichtliche Ausmaß beabsichtigte. Ansprüche auf Pensionszahlungen gegenüber einer Pensionskasse im Sinne des PKG sind nicht gesichert (§ 1 Abs 3 Z 6 IESG). Bejahte man nun, wie es der Kläger fordert, eine unlimitierte Sicherung seines vertraglichen Zuhaltungsanspruches gegenüber dem Arbeitgeber auf Leistung eines Nachschusses an die Pensionskasse, stellte das einen unlösbaren Wertungswiderspruch zu den genannten Bestimmungen des IESG dar: Im Falle der Insolvenz der Pensionskasse wären entsprechende Pensionsansprüche überhaupt nicht gesichert. Im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers, der unmittelbar zur Leistung von Betriebspensionszahlungen verpflichtet ist, bestünde die Limitierung im Sinne des § 3d IESG. Da der hier zu beurteilende Fall wirtschaftlich dem § 3d Abs 1 Z 1 IESG nahe kommt - die Pensionskasse kann die dem Kläger einzelvertraglich zugesagte Pensionsleistung deshalb nicht in voller Höhe erbringen, weil der Arbeitgeber seiner Nachschusspflicht nicht nachkam - erscheint es am sachgerechtesten, § 3d Abs 1 Z 1 IESG heranzuziehen und den Anspruch des Klägers im Rahmen der dort geregelten Begrenzung für gesichert anzusehen.Dass der Anspruch des Klägers gegen seinen ehemaligen Dienstgeber auf Leistung eines Nachschusses an die Pensionskasse dennoch grundsätzlich gesichert ist, ergibt sich aus der Überlegung, dass es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers handelt, der zum Stichtag bereits bestand. Ob dieser Anspruch - wie es der Kläger meint - unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG („sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber") unmittelbar zu subsumieren ist, kann letztlich aus folgenden Überlegungen dahingestellt bleiben: Aus den Wertungen des Gesetzgebers bezüglich Betriebspensionsansprüchen gegenüber dem Dienstgeber in Paragraph 3 d, IESG ergibt sich, dass der Gesetzgeber eine Begrenzung auf das aus Paragraph 3 d, ersichtliche Ausmaß beabsichtigte. Ansprüche auf Pensionszahlungen gegenüber einer Pensionskasse im Sinne des PKG sind nicht gesichert (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, IESG). Bejahte man nun, wie es der Kläger fordert, eine unlimitierte Sicherung seines vertraglichen Zuhaltungsanspruches gegenüber dem Arbeitgeber auf Leistung eines Nachschusses an die Pensionskasse, stellte das einen unlösbaren Wertungswiderspruch zu den genannten Bestimmungen des IESG dar: Im Falle der Insolvenz der Pensionskasse wären entsprechende Pensionsansprüche überhaupt nicht gesichert. Im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers, der unmittelbar zur Leistung von Betriebspensionszahlungen verpflichtet ist, bestünde die Limitierung im Sinne des Paragraph 3 d, IESG. Da der hier zu beurteilende Fall wirtschaftlich dem Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer eins, IESG nahe kommt - die Pensionskasse kann die dem Kläger einzelvertraglich zugesagte Pensionsleistung deshalb nicht in voller Höhe erbringen, weil der Arbeitgeber seiner Nachschusspflicht nicht nachkam - erscheint es am sachgerechtesten, Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer eins, IESG heranzuziehen und den Anspruch des Klägers im Rahmen der dort geregelten Begrenzung für gesichert anzusehen.
Daraus folgt für die Höhe des gesicherten Anspruches, dass die Beklagte (im Sinne des § 7 Abs 8 IESG) der Pensionskasse jenen Betrag zu leisten hat, der die Pensionskasse in die Lage versetzt, die zugesagte Pension in voller Höhe 24 x zu leisten. In diesem Zusammenhang ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen hat, dass der insoweit eindeutige Wortlaut des § 3d Abs 1 Z 1 IESG eine Berechnung dieses Betrages inklusive Sonderzahlungen nicht trägt, weil der Gesetzgeber in der genannten Bestimmung eben gerade nicht von „Jahresbeträgen", sondern von 24 Monatsbeträgen ausgeht.Daraus folgt für die Höhe des gesicherten Anspruches, dass die Beklagte (im Sinne des Paragraph 7, Absatz 8, IESG) der Pensionskasse jenen Betrag zu leisten hat, der die Pensionskasse in die Lage versetzt, die zugesagte Pension in voller Höhe 24 x zu leisten. In diesem Zusammenhang ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen hat, dass der insoweit eindeutige Wortlaut des Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer eins, IESG eine Berechnung dieses Betrages inklusive Sonderzahlungen nicht trägt, weil der Gesetzgeber in der genannten Bestimmung eben gerade nicht von „Jahresbeträgen", sondern von 24 Monatsbeträgen ausgeht.
Rechnerisch wäre der gesicherte Erfüllungsanspruch des Klägers auf Leistung eines Nachschusses an die Pensionskasse, wäre die Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt des Nachschusses erbracht worden, allerdings nicht einfach mit der Differenz der zugesagten Pension zu der tatsächlich ausgezahlten Pension gleichzusetzen: Vielmehr wäre eine versicherungsmathematische Berechnung erforderlich gewesen, die Aufschluss darüber gegeben hätte, mit welchem Nachschuss die Pensionskasse versicherungsmathematisch in die Lage versetzt gewesen wäre, dem Kläger nach dem Stichtag 24 x die zugesagte Pensionsleistung in voller Höhe zu erbringen.
Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Nachschuss zum Fälligkeitszeitpunkt ebensowenig geleistet wurde wie die vollen Pensionszahlungen für 24 Monate. Aus diesem Grund kommt - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannte - nur ein Zuspruch in der Höhe der konkreten Differenz zwischen der vertraglich zugesagten und der tatsächlich bezahlten Pension für 24 Monate in Betracht. Mit diesem Zuschuss wird die Pensionskasse unmittelbar in die Lage versetzt, dem Kläger die gesicherte Differenz zur tatsächlich bezahlten Pension 24 mal zu leisten.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens zur Ermittlung der Nachschusshöhe nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens zur Ermittlung der Nachschusshöhe nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich darauf, dass der Kläger nur im Umfang der erstatteten Revisionsbeantwortung als obsiegend anzusehen ist (§77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG): Gründe, die einen weitergehenden Kostenersatzanspruch nach Billigkeit ( §77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ) rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich darauf, dass der Kläger nur im Umfang der erstatteten Revisionsbeantwortung als obsiegend anzusehen ist (§77 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG): Gründe, die einen weitergehenden Kostenersatzanspruch nach Billigkeit ( §77 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG ) rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.