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Entscheidung 8 ObS 14/08d×

Entscheidung 8 ObS 14/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS14/08d

Entscheidungsdatum

13.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter o. Univ.-Prof. DI Hans Lechner und Mag. Johannes Ellersdorfer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Thomas H*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Innsbruck, 6020 Innsbruck, Meranerstraße 1, wegen 321,81 EUR netto Insolvenzausfallgeld (Revisionsinteresse 198,38 EUR netto) über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 2008, GZ 25 Rs 44/08v-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die mit Wirksamkeit ab 1. 7. 2008 erfolgte Änderung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei (Artikel 4, BGBl römisch eins 2008/82) ist amtswegig zu berücksichtigen (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO).

Unter Tarifpost 1 fallen gemäß der ausdrücklichen Anordnung in Abschnitt römisch vier zu Tarifpost 1 des RATG „Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen". Zu Tarifpost 3A bestimmt Abschnitt römisch eins Ziffer 4, des RATG, dass Anträge auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens (Litera a,) und Schriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht werden (Litera b,), unter Tarifpost 3 fallen. Nur jene im Konkurs- und Ausgleichsverfahren erstatteten Schriftsätze eines Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 und 3 genannt sind, fallen unter Tarifpost 2 (Abschnitt römisch eins Ziffer 4, zu Tarifpost 2 des RATG).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die vom Kläger gegenüber der beklagten Partei geltend gemachten Kosten für die Forderungsanmeldung im Konkurs seien lediglich nach Tarifpost 1 des RATG zu honorieren, entspricht somit der klaren und in keiner Weise auslegungsbedürftigen Anordnung des Gesetzgebers (so jüngst auch 8 ObS 7/08z). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiegegen aus den bereits vom Berufungsgericht genannten Gründen nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E89217 8ObS14.08d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-Z 4631 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBS00014.08D.1113.000

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20081113_OGH0002_008OBS00014_08D0000_000

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