Entscheidung 8 ObS 140/00x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.06.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Bukovec und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andrea K*****, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Tirol, Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 3, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 75.126,-- Insolvenz-Ausfallgeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Februar 2000, GZ 25 Rs 19/00f-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. November 1999, GZ 47 Cgs 216/98p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe im Hinblick auf die - nach vorheriger Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin mangels die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Vermögens - erfolgte Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Jänner/Februar 1996 ihren Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld am 18. 12. 1996 verspätet gestellt, ohne dass berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht gegeben seien, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe im Hinblick auf die - nach vorheriger Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin mangels die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Vermögens - erfolgte Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Jänner/Februar 1996 ihren Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld am 18. 12. 1996 verspätet gestellt, ohne dass berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht gegeben seien, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Ausführungen in der Revision ist zu erwidern:
Die Vorinstanzen haben - für den Obersten Gerichshof bindend - festgestellt, dass der Ehegatte der Arbeitgeberin der Klägerin die geschäftlichen und personellen Angelegenheiten der Arbeitgeberin wahrgenommen habe, sodass dessen Erklärung bei einem Telefonat im Jänner/Februar 1996, der Betrieb sei stillgelegt und es werde das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nach Ende ihres Karenzurlaubes nicht fortgesetzt werden, der Arbeitgeberin zuzurechnen war. Dabei ist es unerheblich, ob dies aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung erfolgte, oder aufgrund einer Duldungsvollmacht. In beiden Fällen hat die Arbeitgeberin der Klägerin die Vertretungshandlungen ihres Ehegatten gebilligt.
Soweit in der Revision die Beendigungserklärung bei diesem Telefonat in Zweifel gezogen wird, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens sind nicht erkennbar.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens sind nicht erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBS00140.00X.0608.000
Dokumentnummer
JJT_20000608_OGH0002_008OBS00140_00X0000_000