Die Revision ist berechtigt.
Das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz ist gemäß § 1 Abs 1 leg cit nur auf Arbeitnehmer (ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen sowie die Rechtsnachfolger von Todeswegen dieser Personen (Anspruchsberechtigte), anzuwenden (446 BlgNN 15 GP, 5; EvBl 1992/104). Das IESG stellt dabei auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes ab (Schwarz ua, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 43 f, 62 f, 70 mwN). Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist nach dem ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten Vertragsinhalt zu beurteilen. Entscheidend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, besonders bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle und im weitgehenden Ausschluß der Bestimmungsfreiheit des Arbeitsnehmers äußert (Martinek-M. u. W.Schwarz, Angestelltengesetz7, 43 f mwN; Mayer-Mali/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I, 44; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I, 36 f; Arb 9.879, 9.885; Arb 10.529; 9 ObS 26/93).Das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg cit nur auf Arbeitnehmer (ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen sowie die Rechtsnachfolger von Todeswegen dieser Personen (Anspruchsberechtigte), anzuwenden (446 BlgNN 15 GP, 5; EvBl 1992/104). Das IESG stellt dabei auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes ab (Schwarz ua, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 43 f, 62 f, 70 mwN). Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist nach dem ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten Vertragsinhalt zu beurteilen. Entscheidend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, besonders bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle und im weitgehenden Ausschluß der Bestimmungsfreiheit des Arbeitsnehmers äußert (Martinek-M. u. W.Schwarz, Angestelltengesetz7, 43 f mwN; Mayer-Mali/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins, 44; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins, 36 f; Arb 9.879, 9.885; Arb 10.529; 9 ObS 26/93).
Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist hingegen die Vereinbarung der Bildung einer wirtschaftlichen Organisation charakteristisch, die den Partnern einer solchen Vereinbarung Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte sichert, die in der Mitsprache, mit Beratschlagung und Mitbeaufsichtigung in allen wesentlichen Fragen der Unternehmensführung, Unternehmensorganisation und des Unternehmensbestandes zum Ausdruck kommen und daher die Ausübung einer nicht von einem anderen abgeleiteten Arbeitgeberfunktion erlauben. Während für das Arbeitsverhältnis das Subordinationsverhältnis kennzeichnend ist, herrscht in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung. Eine Unterordnung der Gesellschaft erfolgt grundsätzlich nur unter die Interessen der Gesellschaft als solcher (Arb 9.346, 10.529; RdW 1990, 294 = ind 1.965; ebenso W.Schwarz ua, Rechte des Arbeitsnehmers bei Insolvenz3, 44).
Für den Zeitraum, in dem die Klägerin nicht Arbeitnehmerin war,
gebührt ihr keine nach dem IESG gesicherte Abfertigung (SZ 64/124 =
WBl 1992, 125 = DRdA 1992/23, 220; WBl 1993, 156; 9 ObS 23/93;
W.Schwarz ua, aaO 68 f). Der verbleibende Zeitraum von 20 Monaten, in dem die Klägerin Arbeitnehmerin war, nämlich vom 1.5.1989 bis 31.12.1990, begründet keinen Abfertigungsanspruch im Sinne des § 23 AngG.W.Schwarz ua, aaO 68 f). Der verbleibende Zeitraum von 20 Monaten, in dem die Klägerin Arbeitnehmerin war, nämlich vom 1.5.1989 bis 31.12.1990, begründet keinen Abfertigungsanspruch im Sinne des Paragraph 23, AngG.
Es ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß es möglich gewesen wäre, für die Klägerin ein höheres Entgelt zu vereinbaren, etwa auch durch deren höhere Einstufung in ein Verwendungsgruppenschema; einer vertraglichen Anrechnung von "Nicht-Arbeitnehmer-Zeiten" steht der Arbeitnehmerbegriff des IESG entgegen. Dabei kommt es nicht nur auf Zeiträume einer Organmitgliedschaft (§ 1 Abs 6 Z 2 IESG) oder einer Gesellschafterstellung mit beherrschendem Einfluß (§ 1 Abs 6 Z 3 IESG) an, sondern die Anrechnung (hiezu ausdrücklich WBl 1993, 186) wird schon durch den Bestand einer die Arbeitnehmereigenschaft ausschließenden Gesellschafterstellung verhindert.Es ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß es möglich gewesen wäre, für die Klägerin ein höheres Entgelt zu vereinbaren, etwa auch durch deren höhere Einstufung in ein Verwendungsgruppenschema; einer vertraglichen Anrechnung von "Nicht-Arbeitnehmer-Zeiten" steht der Arbeitnehmerbegriff des IESG entgegen. Dabei kommt es nicht nur auf Zeiträume einer Organmitgliedschaft (Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG) oder einer Gesellschafterstellung mit beherrschendem Einfluß (Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG) an, sondern die Anrechnung (hiezu ausdrücklich WBl 1993, 186) wird schon durch den Bestand einer die Arbeitnehmereigenschaft ausschließenden Gesellschafterstellung verhindert.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil Kosten nicht verzeichnet worden sind.