Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es grundsätzlich, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es grundsätzlich, auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Im übrigen ist den Revisionsausführungen noch folgendes zu erwidern:
Feststeht, daß sich die Klägerin gegenüber der Nebenintervenientin bereit erklärt hatte, ihr Honorar pro Kolumne von S 5.000,-- auf S 3.000,-- zu reduzieren, dieses Honorar aber bei Eintritt wirtschaftlich besserer Zeiten für die Nebenintervenientin wieder auf S 5.000,-- angehoben werden sollte, und daß eine Präzisierung diesbezüglich nicht getroffen wurde.
Im vorliegenden Rechtsstreit war strittig, ob diese Vereinbarung als Verzicht der Klägerin oder als Stundungsvereinbarung zu werten sei.
Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche (negative) Feststellung "Eine Vereinbarung dahingehend, daß der Differenzbetrag, also S 2.000,-- pro Kolumne im Fall einer wirtschaftlichen Erholung der "AZ" nachbezahlt werde oder daß so eine Nachzahlungsverpflichtung vor Eintritt der Verjährung oder im Fall einer Insolvenz eintrete, kann nicht festgestellt werden.", als unbedenklich übernommen (S. 7 f seines Urteiles).
Daher ist im Revisionsverfahren von letzterer negativer Feststellung der Tatsacheninstanzen betreffend eine Nachzahlungsverpflichtung im Insolvenzfalle auszugehen, ohne daß diese Frage vor dem Obersten Gerichtshof neuerlich aufgerollt werden könnte, was die Klägerin unzulässigerweise mit ihrem Hinweis darauf versucht, daß sie nur daran interessiert gewesen sei, die Zeitung mit ihrem Beitrag zu "gesunden", nicht aber, sich durch eine derartige Vereinbarung für den Fall der Insolvenz der Zeitschrift um die ihr zustehenden Ansprüche nach dem IESG zu bringen.
Mangels eines festgestellten Nachzahlungsanspruchs spielt somit aber auch die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit der Tätigkeit der Klägerin keine Rolle und mußte daher nicht geprüft werden.
Der Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten gründet sich mangels Sonderbestimmung im ASGG auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten gründet sich mangels Sonderbestimmung im ASGG auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.