Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Richtlinien-Konformität des Ausschlusses einzelner Anspruchsberechtigter aus dem Kreise der Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20.10.1980 bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht Stellung genommen wurde.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Gemäß Art 1 Abs 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnahmsweise ausschließen. Österreich hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bei seinem Beitritt zur Europäischen Union (BGBl 45/1995) gemäß Artikel 29 der Beitrittsakte (die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte sind Gegenstand der in jenem Anhang festgelegten Anpassungen) folgenden Vorbehalt gemacht:Gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnahmsweise ausschließen. Österreich hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bei seinem Beitritt zur Europäischen Union Bundesgesetzblatt 45 aus 1995,) gemäß Artikel 29 der Beitrittsakte (die in Anhang römisch eins aufgeführten Rechtsakte sind Gegenstand der in jenem Anhang festgelegten Anpassungen) folgenden Vorbehalt gemacht:
D. Arbeitsrecht
380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl Nr L 283 vom 28.10.1980, S 23), geändert durch:380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Amtsblatt Nr L 283 vom 28.10.1980, S 23), geändert durch:
387 L 0164: Richtlinie 87/164/EWG des Rates (ABl Nr L 66 vom 11.3.1987, S 11).387 L 0164: Richtlinie 87/164/EWG des Rates Amtsblatt Nr L 66 vom 11.3.1987, S 11).
Folgende Einträge werden im Anhang, Abschnitt I ("Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis besonderer Art") eingefügt:Folgende Einträge werden im Anhang, Abschnitt römisch eins ("Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis besonderer Art") eingefügt:
"F.Österreich
1. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung berufen ist,
2. Gesellschafter, die befugt sind, einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser auf einer treuhändigen Verfügung beruht" (BGBl 45/1995 S 2291 idF der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt, BGBl 680/1996, S 4679 Z 2 lit l). Gleichlautend ist auch dieser Vorbehalt der Republik Österreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 241 vom 29.8.1994, S 115, enthalten. Da im österreichischen Vorbehalt zu Art 1 Abs 2 der Richtlinie ebenso wie im wortgleichen § 1 Abs 6 Z 2 IESG weder auf die konkreten Mißbrauchsmöglichkeiten der Organe noch gar auf einen konkreten Mißbrauch der Insolvenzentgeltsicherung abgestellt wird und auch die in § 1 Abs 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis, bestimmte Arbeitsverhältnisse wegen ihrer besonderen Art generell von der Insolvenzentgeltsicherung auszunehmen, nicht davon abhängig gemacht wird, daß im Einzelfall ein Mißbrauch vorliegt (und erwiesen wird), sondern auf die ganz allgemein bei einer bestimmten Art von Arbeitsverhältnissen gegebenen Mißbrauchsmöglichkeiten abgestellt wird, kann den Ausführungen, bei offensichtlich nicht gegebenem Mißbrauch sei die Anwendung der Ausnahmsregelung nicht richtlinienkonform, nicht beigepflichtet werden. Diese Auslegung von Art 1 Abs 2 der Richtlinie wird noch dadurch bestätigt, daß Art 10 der Richtlinie die Mitgliedstaaten ganz allgemein ermächtigt, die zur Vermeidung von Mißbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen und die vorgesehene Sicherung abzulehnen oder einzuschränken, wenn sich herausstellt, daß die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist. Durch diese Bestimmung wird anders als durch Art 1 Abs 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Regelungsbefugnis lediglich zum Zweck der Vermeidung von Mißbräuchen, insbesondere durch eine Kollusion zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eingeräumt.2. Gesellschafter, die befugt sind, einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser auf einer treuhändigen Verfügung beruht" Bundesgesetzblatt 45 aus 1995, S 2291 in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt 680 aus 1996,, S 4679 Ziffer 2, Litera l,). Gleichlautend ist auch dieser Vorbehalt der Republik Österreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 241 vom 29.8.1994, S 115, enthalten. Da im österreichischen Vorbehalt zu Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie ebenso wie im wortgleichen Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG weder auf die konkreten Mißbrauchsmöglichkeiten der Organe noch gar auf einen konkreten Mißbrauch der Insolvenzentgeltsicherung abgestellt wird und auch die in Paragraph eins, Absatz 2, der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis, bestimmte Arbeitsverhältnisse wegen ihrer besonderen Art generell von der Insolvenzentgeltsicherung auszunehmen, nicht davon abhängig gemacht wird, daß im Einzelfall ein Mißbrauch vorliegt (und erwiesen wird), sondern auf die ganz allgemein bei einer bestimmten Art von Arbeitsverhältnissen gegebenen Mißbrauchsmöglichkeiten abgestellt wird, kann den Ausführungen, bei offensichtlich nicht gegebenem Mißbrauch sei die Anwendung der Ausnahmsregelung nicht richtlinienkonform, nicht beigepflichtet werden. Diese Auslegung von Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie wird noch dadurch bestätigt, daß Artikel 10, der Richtlinie die Mitgliedstaaten ganz allgemein ermächtigt, die zur Vermeidung von Mißbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen und die vorgesehene Sicherung abzulehnen oder einzuschränken, wenn sich herausstellt, daß die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist. Durch diese Bestimmung wird anders als durch Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Regelungsbefugnis lediglich zum Zweck der Vermeidung von Mißbräuchen, insbesondere durch eine Kollusion zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eingeräumt.
Im übrigen kann gerade im vorliegenden Fall - die Klägerin heiratete in der Folge den Alleingesellschafter der insolventen Arbeitgeberin - die bei Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit und wenige Monate vor Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens erfolgte Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin entgegen der Behauptung der Revisionswerberin keineswegs als "offenbarer Nichtmißbrauch" der Insolvenzentgeltsicherung angesehen werden, sondern ist der vorliegende Fall eher ein Beispiel für die Sachgerechtigkeit des in § 1 Abs 6 Z 2 IESG normierten generellen Ausschlusses.Im übrigen kann gerade im vorliegenden Fall - die Klägerin heiratete in der Folge den Alleingesellschafter der insolventen Arbeitgeberin - die bei Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit und wenige Monate vor Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens erfolgte Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin entgegen der Behauptung der Revisionswerberin keineswegs als "offenbarer Nichtmißbrauch" der Insolvenzentgeltsicherung angesehen werden, sondern ist der vorliegende Fall eher ein Beispiel für die Sachgerechtigkeit des in Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG normierten generellen Ausschlusses.
Damit ist die Richtlinienkonformität von § 1 Abs 6 Z 2 IESG gegeben. Der Umstand, daß an der Richtlinienkonformität von Z 3 dieser Gesetzesstelle hinsichtlich der Ausnahme der leitenden Angestellten (vgl dazu Lechner, Leitende Angestellte und Insolvenz-Ausfallgeld, ZIK 1995, 103) Zweifel geäußert wurden, wirkt sich hinsichtlich der Organmitglieder aber nicht aus. Im Sinne der acte clair-Theorie (vgl EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs 283/81, Slg 1982, 3415 = NJW 1983, 1257) besteht keine Veranlassung ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, weshalb dieser Antrag - nach dem Vorbild von Art 89 B-VG (vgl SSV-NF 6/51; 8 ObS 27, 28/94) - zurückzuweisen ist (vgl SZ 68/249 = DRdA 1996/43, 412).Damit ist die Richtlinienkonformität von Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG gegeben. Der Umstand, daß an der Richtlinienkonformität von Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle hinsichtlich der Ausnahme der leitenden Angestellten vergleiche dazu Lechner, Leitende Angestellte und Insolvenz-Ausfallgeld, ZIK 1995, 103) Zweifel geäußert wurden, wirkt sich hinsichtlich der Organmitglieder aber nicht aus. Im Sinne der acte clair-Theorie vergleiche EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs 283/81, Slg 1982, 3415 = NJW 1983, 1257) besteht keine Veranlassung ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, weshalb dieser Antrag - nach dem Vorbild von Artikel 89, B-VG vergleiche SSV-NF 6/51; 8 ObS 27, 28/94) - zurückzuweisen ist vergleiche SZ 68/249 = DRdA 1996/43, 412).
Nach ständiger Rechtsprechung besteht für Organmitglieder - auch nach
Abberufung oder Rücktritt derselben vor Konkurseröffnung - kein
Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld (WBl 1994, 24 = RdW 1994, 151;
DRdA 1994, 173; 8 ObS 1018/95 = RdW 1997, 32; zuletzt 8 ObS
2309/96h).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; besonderer Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens sind nicht gegeben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; besonderer Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens sind nicht gegeben.