Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1. 7. 1972 bei der Firma f***** GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Arbeiter beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis ist (unstrittig) der Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe anzuwenden.
Am 19. 6. 2001 schloss er mit seiner Arbeitgeberin eine Altersteilzeitvereinbarung folgenden Inhalts:
1. Die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden wird um 60 % verringert und innerhalb des Durchrechnungszeitraums von 58 Monaten so verteilt, dass sich im Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 16 Wochenstunden ergibt.
Dies erfolgt in der Weise, dass im Umfang der bisherigen Normalarbeitszeit so lange weitergearbeitet wird (Vollzeitphase) als rechnerisch notwendig ist, um die restliche Zeit (Freizeitphase) abzüglich der auf diese Zeit entfallenden Urlaubsanspruchszeiten einzuarbeiten. Die Vollzeitphase dauert somit vom 1. 7. 2001 bis 30. 6. 2003, in welcher weiterhin 40 Stunden wöchentlich gearbeitet wird. Die Freizeitphase beginnt am 1. 7. 2003 und dauert bis 31. 5. 2006.
(...)
3. Die Bezahlung allfälliger, auf geleistete Stunden bezogener, erfolgsabhängiger oder sonstiger variabler Entgeltanteile, insbesondere Zulagen, Zuschläge und Provisionen, erfolgt jeweils im Ausmaß des tatsächlichen Anfalles.
Nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung fällig werdende Sonderzahlungen werden, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, unter Zugrundelegung des aufgrund dieser Vereinbarung zustehenden Ist-Gehaltes/Ist-Lohnes berechnet.
(...)
7. Mit dem Ende der Teilzeitbeschäftigung ab 31. 5. 2006 wird das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst. Das Arbeitsverhältnis endet daher jedenfalls mit diesem Zeitpunkt, sofern es nicht vorher von einer der beiden Seiten durch Kündigung beendet wird.
8. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Durchrechnungszeitraumes oder bei Wiederaufleben des Vollzeitarbeitsverhältnisses infolge Wegfall des Altersteilzeitgeldes wird die in der Vollzeitphase eingearbeitete und aus den dargestellten Gründen nicht mehr ausgleichbare Arbeitszeit mit dem Normallohn/Normalgehalt ohne Lohnausgleich im Zuge der Endabrechnung bzw der Entgeltabrechnung des ersten vollen Monats nach Wiederaufleben des Vollzeitarbeitsverhältnisses vergütet.
(...)
Zuzüglich zu dem auf die verringerte Normalarbeitszeit entfallenden Lohn wurde ein Lohnausgleich von 50 % der Differenz zwischen dem vorangegangenen Lohn und dem reduzierten Lohn vereinbart.
Der zuletzt (2003) gebührende fiktive Grundlohn betrug EUR 1.912,95, der fiktiv auf 40 % reduzierte Lohn EUR 765,18 und der Lohnausgleich EUR 537,89. Somit betrug der Altersteilzeitlohn zuletzt EUR 1.339,07 (mtl).
Der Kläger hat am 1. 7. 2003 vereinbarungsgemäß die Freizeitphase angetreten.
Am 9. 7. 2003 wurde über das Vermögen seiner Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet und per 14. 7. 2003 die Schließung des Unternehmens angeordnet.
Am 21. 7. 2003 erklärte der Kläger seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO. Zu diesem Zeitpunkt hatte er (für die Freizeitphase) ein Zeitguthaben von 2.446,08 Stunden.Am 21. 7. 2003 erklärte der Kläger seinen vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, KO. Zu diesem Zeitpunkt hatte er (für die Freizeitphase) ein Zeitguthaben von 2.446,08 Stunden.
Der Kläger meldete im Konkursverfahren Ansprüche im Gesamtbetrag von EUR 100.851 unbedingt sowie EUR 188 bedingt an und beantragte in diesem Umfang auch Insolvenzausfallgeld.
Mit Teilbescheiden vom 2. 2. 2004 und 18. 2. 2004 wurde dem Kläger Insolvenzausfallgeld von EUR 2.291 (laufendes Entgelt und Sonderzahlungen bis 9. 7. 2003) und EUR 66.781 (Zeitguthaben von 2.446,08 Stunden: EUR 41.605 und Abfertigung sowie Zinsen: EUR 25.176) zuerkannt.
Mit Bescheid vom 3. 5. 2004 lehnt die beklagte Partei weitere Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld ab.
Der Kläger begehrt weiteres Insolvenzausfallgeld von EUR 29.035,79. Gemäß § 19e Abs 2 AZG stehe für ein zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehendes Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 % zu. Aus diesem Titel habe er einen weiteren Anspruch auf Insolvenzausfallgeld von EUR 20.802,32.Der Kläger begehrt weiteres Insolvenzausfallgeld von EUR 29.035,79. Gemäß Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG stehe für ein zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehendes Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 % zu. Aus diesem Titel habe er einen weiteren Anspruch auf Insolvenzausfallgeld von EUR 20.802,32.
Weiters hätten auch für die (fiktive) Freizeitphase vom 21. 7. 2003 bis 31. 5. 2006 Sonderzahlungen geleistet werden müssen. Es handle sich dabei um Entgelt, für das der Kläger bereits Vorleistungen erbracht habe. Andernfalls wäre der Arbeitgeber um diesen Teil bereichert. Der Anspruch an Sonderzahlungen für die fiktive Freizeitphase betrage EUR 6.934,19. Weiters seien für diesen Zeitraum fiktive Kollektivvertragslohnerhöhungen im (geschätzten) Betrag von EUR 1.299,28 zu berücksichtigen. In eventu werde für den Zeitraum vom 22. 7. bis 29. 7. 2003 eine Kündigungsentschädigung von EUR 2.479 begehrt.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Beim Zuschlag nach § 19e AZG handle es sich um einen betagten Anspruch, der gemäß § 14 Abs 2 KO mit Konkurseröffnung am 9. 7. 2003 also noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses fällig geworden sei. Der Zuschlag gelte nur für Zeitguthaben, die bei Ende des Dienstverhältnisses noch offen seien. Dem Kläger sei ohnehin zu viel an Insolvenzausfallgeld gezahlt worden. Für die Berücksichtigung weiterer Sonderzahlungen und zukünftiger Kollektivvertragslohnerhöhungen biete das IESG keine Grundlage.Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Beim Zuschlag nach Paragraph 19 e, AZG handle es sich um einen betagten Anspruch, der gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KO mit Konkurseröffnung am 9. 7. 2003 also noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses fällig geworden sei. Der Zuschlag gelte nur für Zeitguthaben, die bei Ende des Dienstverhältnisses noch offen seien. Dem Kläger sei ohnehin zu viel an Insolvenzausfallgeld gezahlt worden. Für die Berücksichtigung weiterer Sonderzahlungen und zukünftiger Kollektivvertragslohnerhöhungen biete das IESG keine Grundlage.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit EUR 27.736,51 statt und wies das Mehrbegehren von EUR 1.299,28 sowie das Eventualbegehren ab. Der abweisliche Teil dieses Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Ersturteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren nur mit einem Nettobetrag von EUR 11.882,08 stattgab, das Mehrbegehren von EUR 17.153,71, sowie das Eventualbegehren jedoch abwies.
Der Kläger habe mit seiner Arbeitgeberin eine Altersteilzeitvereinbarung nach dem Blockmodell geschlossen, bei dem zunächst (vom 1. 7. 2001 bis 30. 6. 2003) die tatsächliche Arbeitszeit in der „Vollarbeitszeitphase" erbracht worden sei und anschließend die Konsumierung des Zeitguthabens bis zum 31. 5. 2006 geplant gewesen sei. Die Frage, ob ein Zuschlag von 50 % für Guthaben an Normalarbeitszeit iSd § 19e Abs 2 AZG auch bei vorzeitig aufgelösten Altersteilzeitmodellen zu bezahlen sei, werde in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Der Oberste Gerichtshof sei nach Abwägung der Literaturmeinungen und der Gesetzesmaterialien zum Ergebnis gelangt, dass die Sonderregelung des § 19e AZG alle Arbeiten erfasse, die im Zeitpunkt ihrer Leistung nicht als Überstunden qualifiziert seien, aber durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Guthaben an Normalarbeitszeit geführt hätten. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer laufenden Vereinbarung von Altersteilzeit nach § 27 AlVG sei als Anwendungsfall dieser Bestimmung zu qualifizieren. Der Kläger habe daher Anspruch auf den erwähnten Zuschlag von 50 % zum offenen Zeitguthaben von 2.446,08 Stunden.Der Kläger habe mit seiner Arbeitgeberin eine Altersteilzeitvereinbarung nach dem Blockmodell geschlossen, bei dem zunächst (vom 1. 7. 2001 bis 30. 6. 2003) die tatsächliche Arbeitszeit in der „Vollarbeitszeitphase" erbracht worden sei und anschließend die Konsumierung des Zeitguthabens bis zum 31. 5. 2006 geplant gewesen sei. Die Frage, ob ein Zuschlag von 50 % für Guthaben an Normalarbeitszeit iSd Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG auch bei vorzeitig aufgelösten Altersteilzeitmodellen zu bezahlen sei, werde in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Der Oberste Gerichtshof sei nach Abwägung der Literaturmeinungen und der Gesetzesmaterialien zum Ergebnis gelangt, dass die Sonderregelung des Paragraph 19 e, AZG alle Arbeiten erfasse, die im Zeitpunkt ihrer Leistung nicht als Überstunden qualifiziert seien, aber durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Guthaben an Normalarbeitszeit geführt hätten. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer laufenden Vereinbarung von Altersteilzeit nach Paragraph 27, AlVG sei als Anwendungsfall dieser Bestimmung zu qualifizieren. Der Kläger habe daher Anspruch auf den erwähnten Zuschlag von 50 % zum offenen Zeitguthaben von 2.446,08 Stunden.
Hierbei sei auf den Einwand der beklagten Partei bedacht zu nehmen, dass nach Punkt 8 der Altersteilzeitvereinbarung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses das entsprechende Guthaben auf Basis des Normallohns ohne Lohnausgleich abzugelten sei. Wirtschaftlich gesehen sei der Lohnausgleich im Weg des Altersteilzeitgeldes nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Versichertengemeinschaft zu tragen. Auch die Frage, ob der Lohnausgleich bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Stundensatz bei Berechnung der Abgeltung des Zeitguthabens einzubeziehen sei, werde in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Der Oberste Gerichtshof habe zu dieser Frage noch nicht Stellung nehmen müssen.
Im vorliegenden Fall sei in Punkt 8 der Altersteilzeitvereinbarung eine Spezifizierung vorgenommen worden, wonach bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Wiederaufleben des Vollzeitarbeitsverhältnisses infolge Wegfall des Altersteilzeitentgelts das Zeitguthaben ohne Lohnausgleich vergütet werde. Noch deutlicher zeige sich dies in Punkt 6 der zwischen den Parteien unstrittigen Altersteilzeitvereinbarung, wonach der Lohnausgleich nur unter der Voraussetzung und ausdrücklichen Bedingung zugesagt worden sei, dass dem Arbeitgeber hiefür Altersteilzeitgeld gewährt werde. Mit der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses falle aber auch der Anspruch auf Altersteilzeitentgelt weg und damit die Bedingung für den Lohnausgleich. Da der Lohnausgleich ein Instrument der Arbeitsmarktpolitik sei, müsse auch die Gestaltung von Altersteilzeitvereinbarungen in der Weise zulässig sein, dass mit dem Lohnausgleich der Arbeitgeber letztlich wirtschaftlich nicht belastet werde. Andernfalls würde der Anreiz zum Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen fehlen. Daraus folge, dass auch der hier noch streitgegenständliche Zuschlag nach § 19e Abs 2 AZG vom Normallohn ohne Lohnausgleich zu berechnen sei. Ausgehend vom Altersteilzeitlohn ohne Zuschlag von EUR 765,18 ergebe sich unter Anwendung der auch von der beklagten Partei nicht in Frage gestellten Berechnungsmethode in der Klage für das Zeitguthaben von 2.446,08 Stunden ein Zuschlag nach § 19e Abs 2 AZG von EUR 11.882,08 (765,18 : 16 : 4,33 = 11,04 x 2.446,08 = 27.004,72 davon 50 % = 13.502,36 - 12 % Lohnsteuer = 11.882,08). Der begehrte Zuschlag stehe daher in diesem Umfang zu.Im vorliegenden Fall sei in Punkt 8 der Altersteilzeitvereinbarung eine Spezifizierung vorgenommen worden, wonach bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Wiederaufleben des Vollzeitarbeitsverhältnisses infolge Wegfall des Altersteilzeitentgelts das Zeitguthaben ohne Lohnausgleich vergütet werde. Noch deutlicher zeige sich dies in Punkt 6 der zwischen den Parteien unstrittigen Altersteilzeitvereinbarung, wonach der Lohnausgleich nur unter der Voraussetzung und ausdrücklichen Bedingung zugesagt worden sei, dass dem Arbeitgeber hiefür Altersteilzeitgeld gewährt werde. Mit der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses falle aber auch der Anspruch auf Altersteilzeitentgelt weg und damit die Bedingung für den Lohnausgleich. Da der Lohnausgleich ein Instrument der Arbeitsmarktpolitik sei, müsse auch die Gestaltung von Altersteilzeitvereinbarungen in der Weise zulässig sein, dass mit dem Lohnausgleich der Arbeitgeber letztlich wirtschaftlich nicht belastet werde. Andernfalls würde der Anreiz zum Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen fehlen. Daraus folge, dass auch der hier noch streitgegenständliche Zuschlag nach Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG vom Normallohn ohne Lohnausgleich zu berechnen sei. Ausgehend vom Altersteilzeitlohn ohne Zuschlag von EUR 765,18 ergebe sich unter Anwendung der auch von der beklagten Partei nicht in Frage gestellten Berechnungsmethode in der Klage für das Zeitguthaben von 2.446,08 Stunden ein Zuschlag nach Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG von EUR 11.882,08 (765,18 : 16 : 4,33 = 11,04 x 2.446,08 = 27.004,72 davon 50 % = 13.502,36 - 12 % Lohnsteuer = 11.882,08). Der begehrte Zuschlag stehe daher in diesem Umfang zu.
Für einen Anspruch auf Sonderzahlungen für das Zeitguthaben finde sich keine Rechtsgrundlage. Nach den Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe sei die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen das Kalenderjahr. Der Urlaubszuschuss (§ 14) und die Weihnachtsremunaration (§ 15) werden zu bestimmten Zeitpunkten im Kalenderjahr (Urlaubsantritt bzw erster Freitag im Dezember) fällig, bei Eintritt während des Jahres in den Betrieb bzw bei Ausscheiden aus dem Betrieb während des Jahres gebühre ein entsprechend aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen. Honoriert werde die Dauer der Betriebszugehörigkeit während des Kalenderjahres. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses (bzw mit dem Ende des Zeitraums für die Kündigungsentschädigung) sei daher auch der Anspruch auf Sonderzahlungen eingegrenzt. Mit Teilbescheid vom 2. 2. 2004 seien Sonderzahlungen für den Zeitraum vom 1. 1. bis 9. 7. 2003 (Konkurseröffnung) bereits zuerkannt worden. Der restliche Betrag bis zum Zeitpunkt des Austritts (21. 7. 2003) sei nach den unbekämpften Feststellungen im Ersturteil aus der Konkursmasse beglichen worden. Für den Zeitraum nach den rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gebühren keine Sonderzahlungen (§ 3a Abs 2 IESG), sehe man davon ab, dass der Sonderzahlungsanspruch für diesem Zeitraum aufgrund des Kollektivvertrags schon gar nicht berechtigt sei, weil die Sonderzahlungen kein Zuschlag zum Stundenlohn, sondern ein kalenderzeitabhängiges Entgeltelement seien.Für einen Anspruch auf Sonderzahlungen für das Zeitguthaben finde sich keine Rechtsgrundlage. Nach den Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe sei die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen das Kalenderjahr. Der Urlaubszuschuss (Paragraph 14,) und die Weihnachtsremunaration (Paragraph 15,) werden zu bestimmten Zeitpunkten im Kalenderjahr (Urlaubsantritt bzw erster Freitag im Dezember) fällig, bei Eintritt während des Jahres in den Betrieb bzw bei Ausscheiden aus dem Betrieb während des Jahres gebühre ein entsprechend aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen. Honoriert werde die Dauer der Betriebszugehörigkeit während des Kalenderjahres. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses (bzw mit dem Ende des Zeitraums für die Kündigungsentschädigung) sei daher auch der Anspruch auf Sonderzahlungen eingegrenzt. Mit Teilbescheid vom 2. 2. 2004 seien Sonderzahlungen für den Zeitraum vom 1. 1. bis 9. 7. 2003 (Konkurseröffnung) bereits zuerkannt worden. Der restliche Betrag bis zum Zeitpunkt des Austritts (21. 7. 2003) sei nach den unbekämpften Feststellungen im Ersturteil aus der Konkursmasse beglichen worden. Für den Zeitraum nach den rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gebühren keine Sonderzahlungen (Paragraph 3 a, Absatz 2, IESG), sehe man davon ab, dass der Sonderzahlungsanspruch für diesem Zeitraum aufgrund des Kollektivvertrags schon gar nicht berechtigt sei, weil die Sonderzahlungen kein Zuschlag zum Stundenlohn, sondern ein kalenderzeitabhängiges Entgeltelement seien.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Lösung der Frage, ob der Lohnausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen in den Zuschlag nach § 19e Abs 2 AZG einzubeziehen sei, erhebliche Bedeutung zukomme.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Lösung der Frage, ob der Lohnausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen in den Zuschlag nach Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG einzubeziehen sei, erhebliche Bedeutung zukomme.
Die Revision des Klägers ist berechtigt.