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Entscheidung 8 ObS 200/01x×

Entscheidung 8 ObS 200/01x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS200/01x

Entscheidungsdatum

16.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Richard Paiha als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Herbert F*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Tirol, Herzog-Friedrich-Straße 3, 6020 Innsbruck, wegen S 600.032,20 sA an Insolvenz-Ausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 2001, GZ 25 Rs 40/01w-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG kommt auf den klagenden ehemaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin schon deshalb nicht zur Anwendung, weil er bereits nach Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG von der Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen ist. Demgemäß ist der Ausschlusstatbestand des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG gar nicht mehr zu prüfen. Erfasst sind von dem letztgenannten Tatbestandausschluss doch auch ausdrücklich nur solche leitende Angestellte, deren Ansprüche nicht bereits durch die Ziffer 2, des Paragraph eins, Absatz 6, IESG ausgeschlossen sind. Schon im Hinblick auf den völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut und die klare Systematik vermag der Kläger keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufzuzeigen vergleiche RIS-Justiz RS0107154).

Anmerkung

E62907 08C02001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBS00200.01X.0816.000

Dokumentnummer

JJT_20010816_OGH0002_008OBS00200_01X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung