Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, warum der Grenzbetrag gemäß § 1 Abs 4 IESG nicht für die (einfache) Gesamthandforderung zu gelten habe; es seien vielmehr die sich nach dem Innenverhältnis der beiden Gesellschafter ergebenden (Teil-)Forderungen limitiert. Somit genügt es, auf die Richtigkeit dieser Ausführungen grundsätzlich zu verweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, warum der Grenzbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IESG nicht für die (einfache) Gesamthandforderung zu gelten habe; es seien vielmehr die sich nach dem Innenverhältnis der beiden Gesellschafter ergebenden (Teil-)Forderungen limitiert. Somit genügt es, auf die Richtigkeit dieser Ausführungen grundsätzlich zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Rekursausführungen ist im einzelnen noch folgendes zu erwidern:
Die Rekurswerberin zieht selbst nicht in Zweifel, daß die GesbR keine juristische Person ist (vgl Strasser-Rummel, ABGB2, Rz 13 zu § 1175), die Besonderheiten der Gesamthandschaft drücken lediglich eine typologisch abgestufte Annäherung an eine juristische Person aus. Diese Besonderheiten wirken sich nur in der Geltendmachung der Gesamthandforderung aus (vgl Gamerith-Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 890), verändern aber nicht die Rechtsträgerschaft im Innenverhältnis, die für den Grenzbetrag gemäß § 1 Abs 4 IESG maßgeblich ist. Es ist kein Grund dafür erkennbar, daß der Gesetzgeber den Grenzbetrag gemäß § 1 Abs 4 IESG nach Maßgabe der Zahl der Teilhaber einer Gesamthandforderung im Ergebnis für jeden Teilhaber halbiert, gedrittelt, geviertelt usw zuerkennen wollte. Der Grenzbetrag gilt vielmehr für den einzelnen Anspruch des einzelnen Forderungsberechtigten. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Gesetzesbestimmungen auf die in § 2 IESG genannten Personen bewirkt die (weitgehende) Gleichstellung der Entgelte der Selbständigen mit den Arbeitnehmern unter den sonstigen Voraussetzungen des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG. Es ist offenkundig, daß bei einer GesbR mit einer Vielzahl von arbeitnehmerähnlichen Gesellschaftern andernfalls der für den einzelnen (arbeitnehmerähnlichen) Gesellschafter maß- gebliche Grenzbetrag asymptotisch einem Grenzbetrag Null zustrebte, womit die vom Gesetz bezweckte sinngemäße Gleichstellung vereitelt würde.Die Rekurswerberin zieht selbst nicht in Zweifel, daß die GesbR keine juristische Person ist vergleiche Strasser-Rummel, ABGB2, Rz 13 zu Paragraph 1175,), die Besonderheiten der Gesamthandschaft drücken lediglich eine typologisch abgestufte Annäherung an eine juristische Person aus. Diese Besonderheiten wirken sich nur in der Geltendmachung der Gesamthandforderung aus vergleiche Gamerith-Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 890,), verändern aber nicht die Rechtsträgerschaft im Innenverhältnis, die für den Grenzbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IESG maßgeblich ist. Es ist kein Grund dafür erkennbar, daß der Gesetzgeber den Grenzbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IESG nach Maßgabe der Zahl der Teilhaber einer Gesamthandforderung im Ergebnis für jeden Teilhaber halbiert, gedrittelt, geviertelt usw zuerkennen wollte. Der Grenzbetrag gilt vielmehr für den einzelnen Anspruch des einzelnen Forderungsberechtigten. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Gesetzesbestimmungen auf die in Paragraph 2, IESG genannten Personen bewirkt die (weitgehende) Gleichstellung der Entgelte der Selbständigen mit den Arbeitnehmern unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG. Es ist offenkundig, daß bei einer GesbR mit einer Vielzahl von arbeitnehmerähnlichen Gesellschaftern andernfalls der für den einzelnen (arbeitnehmerähnlichen) Gesellschafter maß- gebliche Grenzbetrag asymptotisch einem Grenzbetrag Null zustrebte, womit die vom Gesetz bezweckte sinngemäße Gleichstellung vereitelt würde.
Somit bedarf es hier der Prüfung der Höhe der jeweiligen Forderung beider Gesellschafter im Innenverhältnis, insbesondere nach dem vereinbarten Aufteilungsschlüssel. Dadurch wird der beklagten Partei auch die Möglichkeit eröffnet, allfällige Umgehungen der Grenzbeträge im Verhältnis zwischen Gesellschaftern mit hohem und niedrigem Einkommen (unterschiedlicher Grad von Verdienstlichkeit für Provisionsforderungen) zu verhindern, wodurch gegen den Zweck des auf den einzelnen Anspruchsberechtigten abstellenden Grenzbetrages verstoßen würde, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 77 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 77, ASGG.