Der Revision der klagenden Parteien kommt keine Berechtigung zu.
Dem Berufungsgericht ist vorerst darin beizustimmen, daß für die Beurteilung des sich aus § 25 Abs 2 KO ergebenden Schadenersatzanspruches des Dienstnehmers die zum gleichlautenden § 20d AO ergangene Rechtsprechung nutzbar gemacht werden kann. Durch das IRÄG 1994 BGBl 1994/153 wurde nämlich § 25 Abs 2 KO dem Vorbild des § 20d AO nachgebildet (1384 BlgNR 18.GP 8 f) und dadurch im Gegensatz zu der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VGHSlg 13.498 aufgehobenen, bisher in Geltung gestandenen Fassung des § 25 KO nunmehr dem durch den Masseverwalter begünstigt gekündigten Arbeitnehmer ein Schadenersatzanspruch als Konkursforderung zuerkannt. Dieser ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungstermine aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs 3 IESG gesichert (8 ObS 4/94 = SZ 67/85 = DRdA 1995, 158).Dem Berufungsgericht ist vorerst darin beizustimmen, daß für die Beurteilung des sich aus Paragraph 25, Absatz 2, KO ergebenden Schadenersatzanspruches des Dienstnehmers die zum gleichlautenden Paragraph 20 d, AO ergangene Rechtsprechung nutzbar gemacht werden kann. Durch das IRÄG 1994 BGBl 1994/153 wurde nämlich Paragraph 25, Absatz 2, KO dem Vorbild des Paragraph 20 d, AO nachgebildet (1384 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 8 f) und dadurch im Gegensatz zu der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VGHSlg 13.498 aufgehobenen, bisher in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 25, KO nunmehr dem durch den Masseverwalter begünstigt gekündigten Arbeitnehmer ein Schadenersatzanspruch als Konkursforderung zuerkannt. Dieser ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungstermine aufgrund der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG gesichert (8 ObS 4/94 = SZ 67/85 = DRdA 1995, 158).
Der Schadenersatzanspruch des § 20d AO und nunmehr auch jener des § 25 Abs 2 KO hat als Grundlage des Ersatzes nicht rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Ersatzpflichtigen, sondern dessen von der Rechtsordnung gestatteten Eingriff in fremde Rechte für eigene Zwecke (9 Ob 901/90; SZ 67/85). Der Masseverwalter handelt bei Ausübung seines Kündigungsrechtes nach § 25 Abs 1 KO rechtmäßig (SZ 53/34). Schon zu § 25 Abs 2 KO idF bis zur Novelle 1959, der, vergleichbar der nunmehrigen Gesetzeslage, dem vom Masseverwalter vorzeitig gekündigten Arbeitnehmer das Recht einräumte, den Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens als Konkursgläubiger zu verlangen, wurde judiziert, daß die privilegierte Kündigung durch den Masseverwalter insoweit nicht der grundlosen Entlassung oder dem berechtigten vorzeitigen Austritt gleichgesetzt werden könne. Es stehe daher nicht die sogenannte "Kündigungsentschädigung" im Sinne des § 1162b ABGB, § 29 AngG zu. Der Schadenersatzanspruch des gekündigten Dienstnehmers umfasse vielmehr nur den tatsächlich erlittenen Schaden, also den durch die vorzeitige Kündigung verursachten Entgang an Verdienst abzüglich des während des fraglichen Zeitraumes durch anderwärtige Verwendung der Arbeitskraft erzielten Einkommens (SZ 53/34 mwH). Nicht anders ist die geltende Gesetzeslage zu beurteilen. Das dagegen vorgebrachte Argument, im gesamten Arbeitsvertragsrecht verstreut (§ 1162b ABGB, § 29 AngG, § 29 GAngG, § 40 Abs 2 SchSpG, § 84 GewO 1859, § 35 LAG) werde für den gegebenen Zusammenhang eine spezifische Schadensberechnungsmethode verwirklicht, bei der unter anderem Vorteilsausgleichung nur ab dem vierten Monat der Zahlung möglich sei (Holzer/Reissner, Neuerungen im Insolvenzrecht aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1994, 461; Reissner in seiner Glosse zu 8 ObS 4/94, DRdA 1995, 158) kann schon wegen der dargestellten unterschiedlichen Haftungsgrundlage nicht gefolgt werden. Daß, entgegen der von Reissner/Holzer aaO 471 geäußerten Ansicht, das Gesetz den Vorgang nur seiner Rechtswidrigkeit entkleiden, nicht jedoch die Grundsätze der Schadensermittlung verändern wollte, ist - worauf Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz sowie Entgeltanspruch und dessen Sicherung nach dem IRÄG 1994 im Lichte der neueren Judikatur, ZAS 1994, 188, 192 zutreffend hinweist - durch den Wortlaut des § 20d AO zu widerlegen. Dort wird nämlich zwischen dem zu leistenden Schadenersatz bei Rücktritt vom Vertrag gemäß § 20b AO, Lösung eines Bestandverhältnisses und Lösung eines Arbeitsverhältnisses nicht differenziert. Der Gesetzgeber hat somit erkennbar die Besonderheiten arbeitsvertraglichen Schadenersatzrechtes in diesen Fall der Schadensberechnung nicht einfließen lassen wollen, da anderenfalls die Gleichsetzung von allgemeinem Vertrags-, Bestand- und Arbeitsverhältnis unverständlich wäre. Auch das Argument des Erstgerichtes, es sei nicht einzusehen, warum der Arbeitnehmer im Rahmen der Eingriffshaftung nicht in den Genuß der Schadenspauschalierung kommen solle, vermag nicht zu überzeugen, da nicht unbeachtet bleiben darf, daß im Konkursverfahren die Gleichbehandlung aller Gläubiger ein vorrangiges Ziel ist, welchem die gesetzliche Privilegierung einzelner Gläubiger durch Schadenspauschalierung zuwiderlaufen würde. Auf den Schadenersatzanspruch des § 25 Abs 2 KO ist daher - wie zuletzt auch Liebegg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, 42 f, ausführte - im Unterschied zur Kündigungsentschädigung das Verdiente oder Ersparte von Anfang an voll anzurechnen.Der Schadenersatzanspruch des Paragraph 20 d, AO und nunmehr auch jener des Paragraph 25, Absatz 2, KO hat als Grundlage des Ersatzes nicht rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Ersatzpflichtigen, sondern dessen von der Rechtsordnung gestatteten Eingriff in fremde Rechte für eigene Zwecke (9 Ob 901/90; SZ 67/85). Der Masseverwalter handelt bei Ausübung seines Kündigungsrechtes nach Paragraph 25, Absatz eins, KO rechtmäßig (SZ 53/34). Schon zu Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung bis zur Novelle 1959, der, vergleichbar der nunmehrigen Gesetzeslage, dem vom Masseverwalter vorzeitig gekündigten Arbeitnehmer das Recht einräumte, den Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens als Konkursgläubiger zu verlangen, wurde judiziert, daß die privilegierte Kündigung durch den Masseverwalter insoweit nicht der grundlosen Entlassung oder dem berechtigten vorzeitigen Austritt gleichgesetzt werden könne. Es stehe daher nicht die sogenannte "Kündigungsentschädigung" im Sinne des Paragraph 1162 b, ABGB, Paragraph 29, AngG zu. Der Schadenersatzanspruch des gekündigten Dienstnehmers umfasse vielmehr nur den tatsächlich erlittenen Schaden, also den durch die vorzeitige Kündigung verursachten Entgang an Verdienst abzüglich des während des fraglichen Zeitraumes durch anderwärtige Verwendung der Arbeitskraft erzielten Einkommens (SZ 53/34 mwH). Nicht anders ist die geltende Gesetzeslage zu beurteilen. Das dagegen vorgebrachte Argument, im gesamten Arbeitsvertragsrecht verstreut (Paragraph 1162 b, ABGB, Paragraph 29, AngG, Paragraph 29, GAngG, Paragraph 40, Absatz 2, SchSpG, Paragraph 84, GewO 1859, Paragraph 35, LAG) werde für den gegebenen Zusammenhang eine spezifische Schadensberechnungsmethode verwirklicht, bei der unter anderem Vorteilsausgleichung nur ab dem vierten Monat der Zahlung möglich sei (Holzer/Reissner, Neuerungen im Insolvenzrecht aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1994, 461; Reissner in seiner Glosse zu 8 ObS 4/94, DRdA 1995, 158) kann schon wegen der dargestellten unterschiedlichen Haftungsgrundlage nicht gefolgt werden. Daß, entgegen der von Reissner/Holzer aaO 471 geäußerten Ansicht, das Gesetz den Vorgang nur seiner Rechtswidrigkeit entkleiden, nicht jedoch die Grundsätze der Schadensermittlung verändern wollte, ist - worauf Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz sowie Entgeltanspruch und dessen Sicherung nach dem IRÄG 1994 im Lichte der neueren Judikatur, ZAS 1994, 188, 192 zutreffend hinweist - durch den Wortlaut des Paragraph 20 d, AO zu widerlegen. Dort wird nämlich zwischen dem zu leistenden Schadenersatz bei Rücktritt vom Vertrag gemäß Paragraph 20 b, AO, Lösung eines Bestandverhältnisses und Lösung eines Arbeitsverhältnisses nicht differenziert. Der Gesetzgeber hat somit erkennbar die Besonderheiten arbeitsvertraglichen Schadenersatzrechtes in diesen Fall der Schadensberechnung nicht einfließen lassen wollen, da anderenfalls die Gleichsetzung von allgemeinem Vertrags-, Bestand- und Arbeitsverhältnis unverständlich wäre. Auch das Argument des Erstgerichtes, es sei nicht einzusehen, warum der Arbeitnehmer im Rahmen der Eingriffshaftung nicht in den Genuß der Schadenspauschalierung kommen solle, vermag nicht zu überzeugen, da nicht unbeachtet bleiben darf, daß im Konkursverfahren die Gleichbehandlung aller Gläubiger ein vorrangiges Ziel ist, welchem die gesetzliche Privilegierung einzelner Gläubiger durch Schadenspauschalierung zuwiderlaufen würde. Auf den Schadenersatzanspruch des Paragraph 25, Absatz 2, KO ist daher - wie zuletzt auch Liebegg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, 42 f, ausführte - im Unterschied zur Kündigungsentschädigung das Verdiente oder Ersparte von Anfang an voll anzurechnen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 ASGG, weil die klagenden Parteien keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegten.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, ASGG, weil die klagenden Parteien keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegten.