Entscheidung 8 ObS 21/07g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.10.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dagmar M*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 141,60 netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juni 2007, GZ 7 Rs 48/07v-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das gesamte Vorbringen der Revisionswerberin baut auf der Annahme auf, dass mangels der vom Kollektivvertrag als zulässig erklärten schriftlichen einzelvertraglichen Regelung eine Grundlage für die Verrechnung von Mehrstunden gegen Minusstunden aus unterbliebener Arbeitsleistung fehle. Damit verkennt die Revisionswerberin aber sowohl den Inhalt des hier maßgebenden § 4 Abs IV des anzuwendenden Kollektivvertrages, als auch die vom Berufungsgericht daraus gezogenen Schlüsse. Der Kollektivvertrag gibt nämlich das dort geregelte Gleitzeitkontomodell mit einem Durchrechnungszeitraum von 12 Monaten vor und legt als Stichtag für den Durchrechnungszeitraum das Eintrittsdatum fest. Er macht nur die geänderte Festlegung des Stichtags und die Übertragung des nach Ende des Durchrechnungszeitraums bestehenden Saldos für weitere 12 Monate von einer Betriebsvereinbarung bzw - in Betrieben ohne Betriebsrat - von einer schriftlichen Einzelvereinbarung abhängig. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Unwirksamkeit der hier nur mündlich getroffenen Einzelvereinbarung - dass die Schriftform Gültigkeitserfordernis ist, wird von der Revisionswerberin ausdrücklich nicht bestritten - beziehen sich daher nur auf die vom Kollektivvertrag abweichende Festlegung des Stichtags für den Durchrechnungszeitraum und auf die Vereinbarungen über die Übertragung des Saldos für (jeweils) weitere 12 Monate. Dass es an einer Grundlage für die „Verrechnung von Mehrstunden gegen Minusstunden aus unterbliebener Arbeitsleistung" fehle, trifft daher nicht zu.Das gesamte Vorbringen der Revisionswerberin baut auf der Annahme auf, dass mangels der vom Kollektivvertrag als zulässig erklärten schriftlichen einzelvertraglichen Regelung eine Grundlage für die Verrechnung von Mehrstunden gegen Minusstunden aus unterbliebener Arbeitsleistung fehle. Damit verkennt die Revisionswerberin aber sowohl den Inhalt des hier maßgebenden Paragraph 4, Abs römisch vier des anzuwendenden Kollektivvertrages, als auch die vom Berufungsgericht daraus gezogenen Schlüsse. Der Kollektivvertrag gibt nämlich das dort geregelte Gleitzeitkontomodell mit einem Durchrechnungszeitraum von 12 Monaten vor und legt als Stichtag für den Durchrechnungszeitraum das Eintrittsdatum fest. Er macht nur die geänderte Festlegung des Stichtags und die Übertragung des nach Ende des Durchrechnungszeitraums bestehenden Saldos für weitere 12 Monate von einer Betriebsvereinbarung bzw - in Betrieben ohne Betriebsrat - von einer schriftlichen Einzelvereinbarung abhängig. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Unwirksamkeit der hier nur mündlich getroffenen Einzelvereinbarung - dass die Schriftform Gültigkeitserfordernis ist, wird von der Revisionswerberin ausdrücklich nicht bestritten - beziehen sich daher nur auf die vom Kollektivvertrag abweichende Festlegung des Stichtags für den Durchrechnungszeitraum und auf die Vereinbarungen über die Übertragung des Saldos für (jeweils) weitere 12 Monate. Dass es an einer Grundlage für die „Verrechnung von Mehrstunden gegen Minusstunden aus unterbliebener Arbeitsleistung" fehle, trifft daher nicht zu.
Die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts über die Verrechnung der letzten zwölf bzw sechs Monate vor Konkurseröffnung geleisteten Mehrstunden gegen die in dieser Phase in Anspruch genommenen Zeitausgleichsstunden bzw über die Unzulässigkeit, diese Zeitausgleichsstunden gegen Ansprüche aus früheren Perioden zu verrechnen, werden in der Revision nicht bekämpft.
Anmerkung
E85638
8ObS21.07g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBS00021.07G.1011.000
Dokumentnummer
JJT_20071011_OGH0002_008OBS00021_07G0000_000