Die Revision ist unzulässig.
Das Berufungsgericht begründete die Zulassung der Revision mit dem Hinweis auf § 45 Abs 1 iVm § 46 Abs 3 Z 3 ASGG. § 45 Abs 1 ASGG enthält lediglich die Verpflichtung des Berufungsgerichtes, auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Der Hinweis auf § 46 Abs 3 Z 3 ASGG - wonach die Revision auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse zulässig ist - ist allerdings keine taugliche Begründung für den Ausspruch des Berufungsgerichtes, da es sich zwar um eine Sozialrechtssache handelt, Gegenstand dieses Verfahrens aber nicht eine wiederkehrende Leistung, sondern eine einmalige Zahlung ist. Da demnach ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG nicht vorliegt, wäre die Revision gemäß § 46 Abs 1 ASGG nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist und eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Das Berufungsgericht begründete die Zulassung der Revision mit dem Hinweis auf Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG. Paragraph 45, Absatz eins, ASGG enthält lediglich die Verpflichtung des Berufungsgerichtes, auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Der Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG - wonach die Revision auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse zulässig ist - ist allerdings keine taugliche Begründung für den Ausspruch des Berufungsgerichtes, da es sich zwar um eine Sozialrechtssache handelt, Gegenstand dieses Verfahrens aber nicht eine wiederkehrende Leistung, sondern eine einmalige Zahlung ist. Da demnach ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG nicht vorliegt, wäre die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist und eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine derartige erhebliche Rechtsfrage liegt jedoch nicht vor.
Soweit der Revisionswerber unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz ins Treffen führt, ist er darauf zu verweisen, daß solche Mängel auch in Sozialrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden können (SZ 60/197; SZ 62/157; SSV-NF 5/116 ua, zuletzt 10 Ob 184/95).
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers liegt auch keine für den Versicherungsschutz nach dem IESG ausreichende Inlandsbeziehung vor. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 67/41 = RdW 1994, 320 (siehe auch WBl 1996, 34) ausgesprochen hat, ist das IESG nur auf Arbeitnehmer anzuwenden, deren Beschäftigungsverhältnisse in die österreichische Sozialversicherung fallen und daher grundsätzlich nicht auf die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer eines im Inland in Konkurs verfallenen Arbeitgebers. Da der Beschäftigungsort des Klägers im Ausland lag und eine ins Gewicht fallende Beschäftigung im Inland weder vor Beginn noch nach Beendigung dieses Auslandseinsatzes erfolgte bzw vorgesehen war, war der Kläger weder nach § 1 iVm § 3 Abs 1 und § 30 Abs 2 ASVG noch nach § 3 Abs 2 lit d ASVG von der österreichischen Sozialversicherung erfaßt (zu dem in § 44 Abs 1 Satz 2 IPRG - ebenso wie in § 3 Abs 2 lit d ASVG - gebrauchten Begriff der Entsendung siehe SZ 59/91 = ZAS 1987/6 [Beck-Mannagetta/Mayer-Maly] =Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers liegt auch keine für den Versicherungsschutz nach dem IESG ausreichende Inlandsbeziehung vor. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 67/41 = RdW 1994, 320 (siehe auch WBl 1996, 34) ausgesprochen hat, ist das IESG nur auf Arbeitnehmer anzuwenden, deren Beschäftigungsverhältnisse in die österreichische Sozialversicherung fallen und daher grundsätzlich nicht auf die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer eines im Inland in Konkurs verfallenen Arbeitgebers. Da der Beschäftigungsort des Klägers im Ausland lag und eine ins Gewicht fallende Beschäftigung im Inland weder vor Beginn noch nach Beendigung dieses Auslandseinsatzes erfolgte bzw vorgesehen war, war der Kläger weder nach Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz 2, ASVG noch nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, ASVG von der österreichischen Sozialversicherung erfaßt (zu dem in Paragraph 44, Absatz eins, Satz 2 IPRG - ebenso wie in Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, ASVG - gebrauchten Begriff der Entsendung siehe SZ 59/91 = ZAS 1987/6 [Beck-Mannagetta/Mayer-Maly] =
DRdA 1988/19 [Kerschner]; SZ 60/11 = ZAS 1988/6 [Hoyer]; DRdA 1990/15
[Schwimann]; ZAS 1991/18 [Hoyer] = DRdA 1991/25 [Resch]; SZ 65/55 =
DRdA 1993/1 [Rebhahn]). Da das Beschäftigungsverhältnis des Klägers daher nicht unter den Versicherungsschutz nach dem IESG fiel, erübrigt sich eine Stellungnahme zur weiteren Frage, ob der gegenständliche Anspruch des Klägers bei Anwendbarkeit des IESG auf das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis gesichert wäre.
Da demnach zu den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt und das Berufungsgericht davon nicht abgewichen ist, war die Revision gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückzuweisen.Da demnach zu den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt und das Berufungsgericht davon nicht abgewichen ist, war die Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückzuweisen.