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Entscheidung 8 ObS 23/94×

Entscheidung 8 ObS 23/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS23/94(8ObS24/94)

Entscheidungsdatum

13.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Karl Siegfried Pratscher als weitere Richter in den Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1. Mathilde W*****, ***** 2. Karl H*****, beide vertreten durch Dr.Hans Werner M*****, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Salzburg, Auerspergstraße 67, 5027 Salzburg, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 29.500,70 S netto sA und 111.779 S netto sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Juli 1994, GZ 12 Rs 47/94-10, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.November 1993, GZ 19 Cgs 131/93, 19 Cgs 117/93-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 26.Juli 1994 durch den Ausspruch zu ergänzen, ob hinsichtlich der Entscheidung über das von der Erstklägerin erhobene Begehren die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig ist.

Für den Fall, daß das Berufungsgericht aussprechen sollte, daß die Revision nicht zulässig ist, ist der Erstklägerin die Möglichkeit zu geben, ihr Rechtsmittel durch gesonderte Angabe der Gründe, warum sie es entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig erachtet, zu ergänzen (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S nicht übersteigt, hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig ist. Da das Berufungsgericht über das 50.000 S nicht übersteigende Begehren der Erstklägerin entschieden hat, ohne einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision aufzunehmen, war ihm die Berichtigung und Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen.

Anmerkung

E36936

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:008OBS00023.94.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19941013_OGH0002_008OBS00023_9400000_000