Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bis zu seinem vorzeitigen Austritt am 30.9.1992 bei der L***** K***** GesmbH, über deren Vermögen mit Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 7.1.1993 das Ausgleichsverfahren, in der Folge mit Beschluß vom 6.4.1993 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden war, beschäftigt.
Im vom Kläger angestrengten Prüfungsprozeß wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 1.9.1995, zu 3 R 95/95, im Verfahren des Erstgerichtes zu 3 Cg 181/93 festgestellt, daß die Forderung des Klägers im Konkursverfahren mit S 2,098.134,71 zu Recht besteht. Nachdem die vom Masseverwalter erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen worden war, wurde das Urteil, zugestellt am 13.12.1995, mit diesem Tage rechtskräftig.
In diesem Verfahren hatte der Masseverwalter einen Teil der Forderungen des Klägers in Höhe von S 749.926,73 brutto anerkannt. Das damals zuständige Arbeitsamt Eisenstadt hat daraufhin einen Anspruch des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld in der Höhe von S 623.167,-- netto anerkannt und bezahlt.
Am 15.1.1993 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt Eisenstadt die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld von S 2,836.252,92 sowie die Gewährung eines Vorschusses von S 250.000,--. Nach Teilzahlung des anerkannten Betrages von S 623.167,-- netto wurde das Verfahren (über den ersten Antrag) bis zur Entscheidung über das Feststellungsbegehren im Prüfungsprozeß gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Am 15.1.1993 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt Eisenstadt die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld von S 2,836.252,92 sowie die Gewährung eines Vorschusses von S 250.000,--. Nach Teilzahlung des anerkannten Betrages von S 623.167,-- netto wurde das Verfahren (über den ersten Antrag) bis zur Entscheidung über das Feststellungsbegehren im Prüfungsprozeß gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
Gegen diesen Aussetzungsbescheid vom 20.9.1993 richtet sich die Säumnisklage, mit der der Kläger Gehaltsrückstände (von November 1990 bis einschließlich August 1992), vereinbarte Verzugszinsen, Reisekosten, Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Urlaubsentschädigung und Verzugszinsen aus dem Gehaltsrückstand von zusammen S 1,176.833,-- begehrt. Dieses Begehren dehnte der Kläger sodann aus Anlaß eines Fortsetzungsantrages des ruhenden Verfahrens auf S 2,217.999,44 samt 13,5 % Zinsen aus (vgl AS 83); in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.1996 schränkte er sein Klagebegehren auf Zahlung eines Betrages von S 1,884.912,38 samt bankmäßigen Zinsen ab 7.1.1993 ein.Gegen diesen Aussetzungsbescheid vom 20.9.1993 richtet sich die Säumnisklage, mit der der Kläger Gehaltsrückstände (von November 1990 bis einschließlich August 1992), vereinbarte Verzugszinsen, Reisekosten, Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Urlaubsentschädigung und Verzugszinsen aus dem Gehaltsrückstand von zusammen S 1,176.833,-- begehrt. Dieses Begehren dehnte der Kläger sodann aus Anlaß eines Fortsetzungsantrages des ruhenden Verfahrens auf S 2,217.999,44 samt 13,5 % Zinsen aus vergleiche AS 83); in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.1996 schränkte er sein Klagebegehren auf Zahlung eines Betrages von S 1,884.912,38 samt bankmäßigen Zinsen ab 7.1.1993 ein.
Die beklagte Partei wandte unter anderem hinsichtlich der Zinsen ein, daß der Kläger lediglich für einen Zeitraum von vier Monaten ab Eröffnung des Anschlußkonkurses zu S 13/93 des Landesgerichtes Eisenstadt über das Vermögen des Dienstgebers des Klägers Anspruch auf Zinsen habe, es sei dies der 6.8.1993. Ferner stünden dem Kläger lediglich die gesetzlichen Zinsen in der Höhe von 4 % zu.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger binnen 14 Tagen bei Exekution aus Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeldfonds den Betrag von S 1,884.912,38 samt 13 % Zinsen aus S 2,508.079,38 vom 7.1.1993 bis 14.5.1993, 12,5 % Zinsen aus S 2,508.079,38 vom 15.5.1993 bis 14.10.1993, 12,5 % Zinsen aus S
1,884.912,38 vom 15.10.1993 bis 22.11.1993, 12,25 % Zinsen aus S
1,884.912,38 vom 23.11.1993 bis 31.1.1995 und 12,75 % Zinsen aus S 1,884.912,38 ab dem 1.2.1995 zu bezahlen sowie dem Kläger die Prozeßkosten zu ersetzen. Es ging dabei von dem bereits eingangs erwähnten Sachverhalt und davon aus, daß ausdrückliche Feststellungen hinsichtlich einer Vereinbarung eines höheren Zinssatzes zwischen dem Kläger und seinem damaligen Arbeitgeber fehlen. Dieser Umstand wurde vom Kläger in seiner Berufungsbeantwortung nicht gerügt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß nach § 3 Abs 2 Z 2 IESG Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche ab Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs 1 IESG gebühre. Diese Frist betrage seit dem IRÄG 1994 6 Monate ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, vorher 4 Monate. Diese Frist beginne jedoch neuerlich zu laufen, wenn hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs 2 IESG ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht werde, und ende erst 4 bzw 6 Monate nach der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens. Nach rechtzeitiger Anmeldung seiner Ansprüche im Insolvenzverfahren sowie nach Bestreitung seiner Forderung habe der Kläger rechtzeitig Klage gegen den Masseverwalter eingebracht; es bestehe daher ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der von ihm zu bezahlenden Zinsen von allen gesicherten Ansprüchen nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG für die Zeit über den Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens hinaus bis 4 Monate nach rechtskräftiger Beendigung des von ihm anhängig gemachten Verfahrens auf Feststellung seiner Forderung.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesicherten Ansprüche ab Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG gebühre. Diese Frist betrage seit dem IRÄG 1994 6 Monate ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, vorher 4 Monate. Diese Frist beginne jedoch neuerlich zu laufen, wenn hinsichtlich von Ansprüchen nach Paragraph eins, Absatz 2, IESG ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht werde, und ende erst 4 bzw 6 Monate nach der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens. Nach rechtzeitiger Anmeldung seiner Ansprüche im Insolvenzverfahren sowie nach Bestreitung seiner Forderung habe der Kläger rechtzeitig Klage gegen den Masseverwalter eingebracht; es bestehe daher ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der von ihm zu bezahlenden Zinsen von allen gesicherten Ansprüchen nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG für die Zeit über den Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens hinaus bis 4 Monate nach rechtskräftiger Beendigung des von ihm anhängig gemachten Verfahrens auf Feststellung seiner Forderung.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte das Ersturteil im Zinsenzuspruch dahin ab, daß es die beklagte Partei verpflichtete, dem Kläger binnen 14 Tagen aus Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeldfonds den Betrag von S 1,884.912,38 samt 13 % Zinsen aus S 2,506.109,38 vom 7.1.1993 bis 5.4.1993 und 4 % Zinsen aus S 1,882.942,38 vom 6.4.1993 bis 13.4.1996 zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig,
13 % Zinsen aus S 1.970,-- vom 7.1.1993 bis 5.4.1993, 13 % Zinsen aus S 625.137,-- vom 6.4.1993 bis 14.5.1993, 12,5 % Zinsen aus S 625.137,-- vom 15.5.1993 bis 14.10.1993, 12,25 % aus S 1.970,-- vom 15.10.1993 bis 22.11.1993, 12,25 % aus S 1.970,-- vom 23.11.1993 bis 31.1.1994, 12,25 % aus S 1.970,-- vom 1.2.1995 bis 13.4.1996, 9 % aus S 1,882.942,38 vom 6.4.1993 bis 14.5.1993, 8,5 % aus S 1,882.942,38 vom 15.10.1993 bis 22.11.1993, 8,25 % aus S 1,882.942,38 vom 23.11.1993 bis 31.1.1993, 8,75 % aus S 1,882.942,38 vom 1.2.1995 bis 13.4.1996, 12,75 % aus S 1,884.912,38 ab 14.4.1996 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wies es ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision wegen des Fehlens einer höchstgerichtlichen Judikatur zur entscheidenden Rechtsfrage zulässig sei.
Es vertrat unter anderem die Rechtsauffassung, daß hinsichtlich des Betrages von S 1.970,-- (Forderungsanmeldungskosten im Ausgleichsverfahren), keine Zinsen zustünden; weiters gebührten dem Kläger nur Zinsen in der gesetzlichen Höhe für die Zeit zwischen Fälligkeit (= Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 6.4.1993) und Ablauf der Frist des § 6 Abs 1 Z 4 IESG, somit 4 Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Feststellungsverfahrens vom 13.12.1995, das ist bis 13.4.1996.Es vertrat unter anderem die Rechtsauffassung, daß hinsichtlich des Betrages von S 1.970,-- (Forderungsanmeldungskosten im Ausgleichsverfahren), keine Zinsen zustünden; weiters gebührten dem Kläger nur Zinsen in der gesetzlichen Höhe für die Zeit zwischen Fälligkeit (= Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 6.4.1993) und Ablauf der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, IESG, somit 4 Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Feststellungsverfahrens vom 13.12.1995, das ist bis 13.4.1996.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der klagenden Partei nicht Folge zu geben.