Entscheidungsgründe:
Der Kläger war ein renommierter Eishockeyspieler, der von der E***** Eishockey GmbH bei den Vertragsverhandlungen die Absicherung eines Teiles seiner Gehaltsansprüche mittels Bankgarantie forderte. Dies wurde ihm von der E***** Eishockey GmbH auch zugesichert; die Übergabe der Bankgarantie sollte bei Meisterschaftsbeginn Ende September, Anfang Oktober 1992 erfolgen. Der Klagevertreter Dr.Michael K*****, der einen 10 %igen Gesellschaftsanteil an der E***** Eishockey GmbH treuhändig für seinen Vater hält und deren ständiger Rechtsvertreter ist, aber nicht zur Geschäftsführung befugt war, nahm, als der Kläger die zugesagte Bankgarantie urgierte, telefonisch Kontakt mit der Mehrheitsgesellschafterin der E***** Eishockey GmbH auf, die über die Sponsorgelder verfügte und auch die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger geführt hatte. Aus Zeitgründen - die Ausstellung der Bankgarantie auf die E***** Eishockey GmbH hätte einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen - beschaffte der Klagevertreter selbst die Bankgarantie und übergab sie dem Kläger. Der Kläger nahm sodann im Dezember 1992 oder Jänner 1993 die Bankgarantie in Höhe von 310.000 S in Anspruch und befriedigte daraus seine Gehaltsforderungen für den Zeitraum vom 1.August 1992 bis 31. Oktober 1992. Eine Vereinbarung über die Rückzahlung dieses Betrages wurde zwischen dem Kläger und dem Klagevertreter nicht getroffen. Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 23.März 1993 wurde über das Vermögen der E***** Eishockey GmbH der Konkurs eröffnet.
Mit Bescheid vom 14.Oktober 1993 wurde dem Kläger Insolvenzausfallgeld von 345.823 S zuerkannt, und zwar Lohn und Prämien für den Zeitraum vom 1.Jänner bis 7.März 1993 (145.741 S), Urlaubsentschädigung für 30 Tage (77.280 S), Saisonprämie für den Zeitraum vom 1.August 1992 bis 7.März 1993 (116.311 S) sowie Zinsen und Kosten (4.562 S und 1.929 S). Mit einem nachträglichen Antrag, der am 26.Juli 1993 beim Arbeitsamt einlangte, begehrte der Kläger unter anderem zusätzlich Insolvenzausfallgeld für Lohn und Prämien im Zeitraum vom 1.August 1992 bis 31.Oktober 1992 im Betrage von 310.000 S. Dieses Begehren lehnte die beklagte Partei mit weiterem Bescheid vom 14.Oktober 1993 mit der Begründung ab, er habe diesen Betrag vom Gesellschafter Dr.Michael K***** erhalten. Die Zahlung sei als solche des Dienstgebers anzusehen.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung dieses Betrages aus Mitteln des Insolvenzausfallgeldfonds mit der Begründung, dieser Betrag sei vom Klagevertreter lediglich zur Bevorschussung der Gehaltsansprüche des Klägers in Form der Aushändigung einer unwiderruflichen Bankgarantie übergeben worden. Der Klagevertreter sei Minderheitsgesellschafter (zu 10 %) und auch dies nur als Treuhänder für eine dritte Person; es handle sich daher nicht um eine Zahlung des Dienstgebers.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor: Die nunmehr geltend gemachten Entgeltansprüche seien durch die Inanspruchnahme der Bankgarantie erfüllt worden. Die Bevorschussung der Entgeltansprüche des Arbeitnehmers einer sanierungsbedürftigen GmbH durch einen Gesellschafter - statt der Gesellschaft das zur Unternehmensfortführung notwendige Eigenkapital zuzuführen - sei gemäß § 879 ABGB nichtig, soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet würden. Durch eine derartige Vorgangsweise würde nämlich das Finanzierungsrisiko auf den an der Vereinbarung nicht beteiligten Fonds überwälzt werden, was letztlich auf eine staatliche Subventionierung insolventer Betriebe hinauslaufen würde.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor: Die nunmehr geltend gemachten Entgeltansprüche seien durch die Inanspruchnahme der Bankgarantie erfüllt worden. Die Bevorschussung der Entgeltansprüche des Arbeitnehmers einer sanierungsbedürftigen GmbH durch einen Gesellschafter - statt der Gesellschaft das zur Unternehmensfortführung notwendige Eigenkapital zuzuführen - sei gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig, soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet würden. Durch eine derartige Vorgangsweise würde nämlich das Finanzierungsrisiko auf den an der Vereinbarung nicht beteiligten Fonds überwälzt werden, was letztlich auf eine staatliche Subventionierung insolventer Betriebe hinauslaufen würde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, der Kläger habe den Betrag von 310.000 S erhalten, so daß seine Gehalts- und Prämienansprüche befriedigt seien; eine Rückzahlungsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Die geltend gemachten Ansprüche seien daher für den Dienstgeber - wenn auch mittels der zu Lasten des Klagevertreters gehenden Finanzierungsform - zur Gänze beglichen worden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, sprach aus, daß die Revision zulässig sei und führte aus: Der Garant, der die Gefahr für die Leistung eines Dritten übernommen habe, könne sich trotz fehlender Akzessorietät auf § 1358 ABGB berufen, wenn er mit seiner Garantieleistung die Schuld des Dritten tilge. Ein solcher Forderungsübergang sei aber hier nicht in Betracht zu ziehen, weil der Klagevertreter bei der Beschaffung der Bankgarantie ohnehin auf Rechnung des Dienstgebers tätig geworden sei. Als der Kläger die Übergabe der vom Dienstgeber zugesagten Bankgarantie urgiert habe, habe der Klagevertreter telefonisch Kontakt mit der Mehrheitsgesellschafterin aufgenommen und es übernommen, die Bankgarantie zu beschaffen. Bei Überlegung aller Umstände sei davon auszugehen, daß der Klagevertreter zwar nach außen hin auf eigene, im Innenverhältnis aber auf Rechnung der Dienstgeberin tätig geworden sei. Erfolgte aber die Sicherstellung letztlich auf Rechnung des Dienstgebers, sei auch die Befriedigung des Klägers aus der Bankgarantie als Zahlung des Dienstgebers und nicht als Leistung eines Dritten zur Tilgung einer (fremden) Schuld zu sehen. Der Anspruch des Klägers scheitere daher am Nichtbestehen eines aufrechten Lohnanspruches gegen die Gemeinschuldnerin.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, sprach aus, daß die Revision zulässig sei und führte aus: Der Garant, der die Gefahr für die Leistung eines Dritten übernommen habe, könne sich trotz fehlender Akzessorietät auf Paragraph 1358, ABGB berufen, wenn er mit seiner Garantieleistung die Schuld des Dritten tilge. Ein solcher Forderungsübergang sei aber hier nicht in Betracht zu ziehen, weil der Klagevertreter bei der Beschaffung der Bankgarantie ohnehin auf Rechnung des Dienstgebers tätig geworden sei. Als der Kläger die Übergabe der vom Dienstgeber zugesagten Bankgarantie urgiert habe, habe der Klagevertreter telefonisch Kontakt mit der Mehrheitsgesellschafterin aufgenommen und es übernommen, die Bankgarantie zu beschaffen. Bei Überlegung aller Umstände sei davon auszugehen, daß der Klagevertreter zwar nach außen hin auf eigene, im Innenverhältnis aber auf Rechnung der Dienstgeberin tätig geworden sei. Erfolgte aber die Sicherstellung letztlich auf Rechnung des Dienstgebers, sei auch die Befriedigung des Klägers aus der Bankgarantie als Zahlung des Dienstgebers und nicht als Leistung eines Dritten zur Tilgung einer (fremden) Schuld zu sehen. Der Anspruch des Klägers scheitere daher am Nichtbestehen eines aufrechten Lohnanspruches gegen die Gemeinschuldnerin.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.