Die Revisionen beider Parteien sind berechtigt.
1. Zur Revision der beklagten Partei:
Die beklagte Partei meint, gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG in der hier maßgebenden Fassung vor der IESG-Nov 1997 gebühre Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs 1 IESG, diese Bestimmung enthalte jedoch keine Aussage über die Höhe des Zinssatzes. Das IESG sichere grundsätzlich nur aufrechte Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber; bei den hier in Betracht kommenden Zinsen handle es sich um eine systemwidrige Ausnahme, weil gemäß § 58 Z 1 KO auch dem Arbeitnehmer seit der Konkurseröffnung laufende Zinsen als Konkursforderungen nicht zustünden. § 49a ASGG idF BGBl 1994/624 bezwecke die Anhebung der gesetzlichen Zinsen nur für den Bereich des Arbeitsrechts. Da das IESG keine gesonderte Bestimmung für die Höhe der Zinsen ab Konkurseröffnung enthalte, liege eine analoge Anwendung des § 1333 ABGB iVm § 2 RGBl 1868/92 nahe, weshalb die Höhe der gesetzlichen Zinsen ab Konkurseröffnung nach dem IESG - trotz § 49a ASGG weiterhin - 4 % betrage.Die beklagte Partei meint, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG in der hier maßgebenden Fassung vor der IESG-Nov 1997 gebühre Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG, diese Bestimmung enthalte jedoch keine Aussage über die Höhe des Zinssatzes. Das IESG sichere grundsätzlich nur aufrechte Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber; bei den hier in Betracht kommenden Zinsen handle es sich um eine systemwidrige Ausnahme, weil gemäß Paragraph 58, Ziffer eins, KO auch dem Arbeitnehmer seit der Konkurseröffnung laufende Zinsen als Konkursforderungen nicht zustünden. Paragraph 49 a, ASGG in der Fassung BGBl 1994/624 bezwecke die Anhebung der gesetzlichen Zinsen nur für den Bereich des Arbeitsrechts. Da das IESG keine gesonderte Bestimmung für die Höhe der Zinsen ab Konkurseröffnung enthalte, liege eine analoge Anwendung des Paragraph 1333, ABGB in Verbindung mit Paragraph 2, RGBl 1868/92 nahe, weshalb die Höhe der gesetzlichen Zinsen ab Konkurseröffnung nach dem IESG - trotz Paragraph 49 a, ASGG weiterhin - 4 % betrage.
Dieser Aufassung ist beizupflichten, da dem Anspruch auf Insolvenzausfallgeld kein entsprechender originärer Anspruch gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegt. Der nur in Arbeitsrechtssachen anzuwendende, durch die ASGG-Nov BGBl 624/1994 eingefügte § 49a ASGG soll nach den EB zur RV 1654 BlgNR 18. GP 34 durch sachgerechte Anhebung des gesetzlichen Jahreszinssatzes einen zusätzlichen Anreiz zur pünktlichen Zahlung arbeitsrechtlicher Forderungen schaffen. Dieser Gesetzeszweck wurde in den Materialien zur WGN 1997, mit der § 49a ASGG durch eine wesentliche Erhöhung des Zinssatzes abgeändert wurde, noch mehr betont: der derzeitige Gesamtzinssatz von 4,5 % (Diskontsatz von 2,5 % zuzüglich 2 %) reiche nicht aus, um einzelne "schwarze Schafe" davon abzuhalten, sich durch rechtlich völlig unbegründete Leistungsverweigerungen auf Kosten von Anspruchsberechtigten und Mitbewerbern Vorteile zu verschaffen, die insbesondere in der Ersparnis der üblichen bankmäßigen Kreditzinsen lägen (EB zur RV 898 BlgNR 20. GP 55 f). Darüber hinaus ist § 49a Satz 2 ASGG allenfalls dann anwendbar, wenn es sich um den Verzug des Arbeitgebers handelt, nicht aber dann, wenn ein Verzug des Arbeitgebers und damit ein originärer Zinsenanspruch gegen diesen als Grundlage für den gesicherten Anspruch ausscheidet.Dieser Aufassung ist beizupflichten, da dem Anspruch auf Insolvenzausfallgeld kein entsprechender originärer Anspruch gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegt. Der nur in Arbeitsrechtssachen anzuwendende, durch die ASGG-Nov Bundesgesetzblatt 624 aus 1994, eingefügte Paragraph 49 a, ASGG soll nach den EB zur Regierungsvorlage 1654 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 34 durch sachgerechte Anhebung des gesetzlichen Jahreszinssatzes einen zusätzlichen Anreiz zur pünktlichen Zahlung arbeitsrechtlicher Forderungen schaffen. Dieser Gesetzeszweck wurde in den Materialien zur WGN 1997, mit der Paragraph 49 a, ASGG durch eine wesentliche Erhöhung des Zinssatzes abgeändert wurde, noch mehr betont: der derzeitige Gesamtzinssatz von 4,5 % (Diskontsatz von 2,5 % zuzüglich 2 %) reiche nicht aus, um einzelne "schwarze Schafe" davon abzuhalten, sich durch rechtlich völlig unbegründete Leistungsverweigerungen auf Kosten von Anspruchsberechtigten und Mitbewerbern Vorteile zu verschaffen, die insbesondere in der Ersparnis der üblichen bankmäßigen Kreditzinsen lägen (EB zur Regierungsvorlage 898 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 55 f). Darüber hinaus ist Paragraph 49 a, Satz 2 ASGG allenfalls dann anwendbar, wenn es sich um den Verzug des Arbeitgebers handelt, nicht aber dann, wenn ein Verzug des Arbeitgebers und damit ein originärer Zinsenanspruch gegen diesen als Grundlage für den gesicherten Anspruch ausscheidet.
Die Sache ist daher im Sinne der Abweisung des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens spruchreif.
2. Zur Revision der klagenden Partei:
Zur Frage der Vermeidung von Doppelleistungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für idente Zeiträume fehlt oberstgerichtliche Rechtsprechung. Auch Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Nachtrag 1995, 22 ff sowie Liebeg, WBl 1994, 146, und Frauenberger, ecolex 1994, 337 behandeln nur die ausdrückliche Neuregelung des § 1 Abs 3 Z 3a IESG, befassen sich aber nicht mit den sich hieraus ergebenden - aus dem Zweck der Neuregelung hervorleuchtenden - allgemeinen Grundsätzen zur Vermeidung von Doppelleistungen aus dem IESG-Ausfallgeld-Fonds für idente Zeiträume, die eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung auf vergleichbare Sachverhalte gebieten.Zur Frage der Vermeidung von Doppelleistungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für idente Zeiträume fehlt oberstgerichtliche Rechtsprechung. Auch Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Nachtrag 1995, 22 ff sowie Liebeg, WBl 1994, 146, und Frauenberger, ecolex 1994, 337 behandeln nur die ausdrückliche Neuregelung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG, befassen sich aber nicht mit den sich hieraus ergebenden - aus dem Zweck der Neuregelung hervorleuchtenden - allgemeinen Grundsätzen zur Vermeidung von Doppelleistungen aus dem IESG-Ausfallgeld-Fonds für idente Zeiträume, die eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung auf vergleichbare Sachverhalte gebieten.
Der Kläger akzeptiert die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichts, daß in analoger Anwendung des § 1 Abs 3 Z 3a IESG vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht zweimal Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum begehrt werden kann, ließ deshalb die Abweisung des Klagebegehrens in Höhe von S 50.800,56 sA an Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen für die Zeit vom 1. 7. bis 30. 9. 1995 in Rechtskraft erwachsen und begehrt lediglich noch Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von S 48.039,67 netto sA. Er bringt hiezu vor, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht auch die Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen aus dem Dienstverhältnis zu Dr. I***** für die Zeit vom 5. 4. bis 30. 6. 1995 angerechnet.Der Kläger akzeptiert die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichts, daß in analoger Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht zweimal Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum begehrt werden kann, ließ deshalb die Abweisung des Klagebegehrens in Höhe von S 50.800,56 sA an Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen für die Zeit vom 1. 7. bis 30. 9. 1995 in Rechtskraft erwachsen und begehrt lediglich noch Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von S 48.039,67 netto sA. Er bringt hiezu vor, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht auch die Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen aus dem Dienstverhältnis zu Dr. I***** für die Zeit vom 5. 4. bis 30. 6. 1995 angerechnet.
Dieser Einwand ist grundsätzlich für die Zeit vom 5. 4. bis 30. 5. 1995 berechtigt, weil ihm für diese Zeit Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen aus dem Dienstverhältnis zu Dr. I***** jedenfalls gebühren (§ 1 Abs 3 Z 3 IESG) und er für diese Zeit aus seinen letztem Arbeitsverhältnis keine Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld geltend macht.Dieser Einwand ist grundsätzlich für die Zeit vom 5. 4. bis 30. 5. 1995 berechtigt, weil ihm für diese Zeit Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen aus dem Dienstverhältnis zu Dr. I***** jedenfalls gebühren (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG) und er für diese Zeit aus seinen letztem Arbeitsverhältnis keine Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld geltend macht.
Hinsichtlich des Abzuges für Juni 1995 bedarf es noch der Klärung. Die Urteile der Vorinstanzen sind im Umfang des vom Kläger angefochtenen abweislichen Teils zweckmäßiger Weise zur Gänze aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufzutragen. Das Erstgericht stellte nämlich einerseits fest, daß der Kläger den Junigehalt 1995 noch erhalten hat, sprach dem Kläger aber für diese Zeit unverständlicherweise das begehrte Insolvenz-Ausfallgeld für den Junigehalt 1995 einschließlich aliquoter Sonderzahlungen zu und rechnete die aliquote Kündigungsentschädigung, die er aus dem Dienstverhältnis von Dr. I***** bekommen hatte, an. Das Berufungsgericht ließ die vom Kläger bekämpfte Tatsachenrüge hinsichtlich des Erhalts des Junigehalts unerledigt, weil es meinte, daß das Erstgericht offensichtlich davon ausginge, daß dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld für Juni 1995 zustünde, weil es ansonsten den Abzug nicht vom gesamten Klagsbetrag, sondern von einem um das Entgelt für Juni 1995 verminderten Betrag vorgenommen hätte.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß der Kläger sein Junigehalt doch noch erhalten hat, hat er für diesen Zeitraum selbstverständlich keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld; er muß sich aber auch keinen Abzug für die aus dem Dienstverhältnis von Dr. I***** erhaltene Kündigungsentschädigung für diesen Zeitraum gefallen lassen (§ 1 Abs 3 Z 3 IESG). Sollte er das Junigehalt nicht mehr erhalten haben, hat er hiefür Anspruch auf Insolvenzausfallgeld gemäß § 1 Abs 2 Z 1 IESG, muß sich aber gemäß § 1 Abs 3 Z 3a IESG den Anspruch auf Kündigungsentschädigung für diese Zeit aus dem früheren Dienstverhältnis zu Dr. Itzlinger anrechnen lassen, weil - wie sich aus der eingefügten Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 3a IESG erschließen läßt - Zweck des IESG ist, soziale Härtefälle im Falle der Nichtbezahlung von Entgelt abzudecken, nicht aber einem Arbeitnehmer Doppelzahlungen aus den Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu gewähren.Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß der Kläger sein Junigehalt doch noch erhalten hat, hat er für diesen Zeitraum selbstverständlich keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld; er muß sich aber auch keinen Abzug für die aus dem Dienstverhältnis von Dr. I***** erhaltene Kündigungsentschädigung für diesen Zeitraum gefallen lassen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG). Sollte er das Junigehalt nicht mehr erhalten haben, hat er hiefür Anspruch auf Insolvenzausfallgeld gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG, muß sich aber gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG den Anspruch auf Kündigungsentschädigung für diese Zeit aus dem früheren Dienstverhältnis zu Dr. Itzlinger anrechnen lassen, weil - wie sich aus der eingefügten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG erschließen läßt - Zweck des IESG ist, soziale Härtefälle im Falle der Nichtbezahlung von Entgelt abzudecken, nicht aber einem Arbeitnehmer Doppelzahlungen aus den Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu gewähren.
Diese Bestimmung ist allerdings dahingehend zu präzisieren, daß der für den selben Zeitraum geltend gemachte höhere Anspruch den niedrigeren ausschließt, gleichgültig, ob es sich um die Konkurrenz zweier Ansprüche auf Kündigungsentschädigung oder eines Anspruchs auf laufendes Entgelt und eines Anspruches auf Kündigungsentschädigung handelt. Wurde für einen identen Zeitraum bereits Insolvenzausfallgeld zuerkannt, kann nur noch ein darüberhinausgehender Differenzbetrag begehrt werden.
Je nach dem Ergebnis des ergänzten Verfahrens wird der dem Kläger noch zustehende Betrag nach diesen Grundsätzen neu zu berechnen und ihm zuzusprechen, das darüberhinausgehende Mehrbegehren aber abzuweisen sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 77 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 77, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.