Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht dargestellten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass nach der Übergangsbestimmung des § 17a Abs 23 IESG bereits § 3 Abs 2 und 3a Abs 1 IESG idF der Nov BGBl I 142/2000 anzuwenden ist, weil der Beschluss über die Konkurseröffnung nach dem 31. 12. 2000 gefasst wurde.Voranzustellen ist, dass nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 17 a, Absatz 23, IESG bereits Paragraph 3, Absatz 2 und 3 a Absatz eins, IESG in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, anzuwenden ist, weil der Beschluss über die Konkurseröffnung nach dem 31. 12. 2000 gefasst wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt dargestellt, dass nach dieser nunmehr geltenden Rechtslage die Sicherung auf die in den letzten sechs Monaten vor Klagseinbringung entstandenen Entgeltansprüche eingeschränkt ist und im Hinblick auf diese Erfassung und ausdrückliche Bewertung des Problems des „Stehenlassens" des laufenden Entgelts durch den Gesetzgeber regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens" von Entgeltansprüchen nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds überwälzen wolle (vgl dazu etwa OGH 8 ObS 254/01p, 8 ObS 195/02p und 8 ObS 206/02f). Allerdings wurde auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen davon ausgegangen, dass im Einzelfall dann, wenn zu dem „Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, hier das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung eines Anspruches auf Insolvenzausfallgeld missbräuchlich sein kann (vgl dazu etwa 8 ObS 195/02p).Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt dargestellt, dass nach dieser nunmehr geltenden Rechtslage die Sicherung auf die in den letzten sechs Monaten vor Klagseinbringung entstandenen Entgeltansprüche eingeschränkt ist und im Hinblick auf diese Erfassung und ausdrückliche Bewertung des Problems des „Stehenlassens" des laufenden Entgelts durch den Gesetzgeber regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens" von Entgeltansprüchen nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds überwälzen wolle vergleiche dazu etwa OGH 8 ObS 254/01p, 8 ObS 195/02p und 8 ObS 206/02f). Allerdings wurde auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen davon ausgegangen, dass im Einzelfall dann, wenn zu dem „Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, hier das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung eines Anspruches auf Insolvenzausfallgeld missbräuchlich sein kann vergleiche dazu etwa 8 ObS 195/02p).
Nun hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung vom 11. 9. 2003 in der Rechtssache Walcher zu C-201/01 zu Arbeitnehmern, die an einer GmbH beteiligt sind, jedoch über keinen beherrschenden Einfluss verfügen, ausgesprochen, dass es gegen die Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG (im Folgenden nur noch als Richtlinie bezeichnet) verstößt, wenn diese ihren Sicherungsanspruch auf offene Entgelte verlieren, wenn sie letzten nicht innerhalb von 60 Tagen ernsthaft einfordern. Gleichzeitig wurde aber auch festgehalten, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich zur Vermeidung von Missbräuchen Maßnahmen ergreifen darf, durch die solchen Arbeitnehmern ein Garantieanspruch für Entgeltforderungen versagt wird, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem ein Arbeitnehmer, der nicht die Stellung eines Gesellschafters hat, wegen Vorenthaltens des Entgeltes aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten wäre. Auch kann nachgewiesen werden, dass ein missbräuchliches Verhalten vorliegt. Dabei darf allerdings nicht unterstellt werden, dass ein Arbeitnehmer, der nicht die Stellung eines Gesellschafters hat, in der Regel aus diesem Arbeitsverhältnis ausgetreten wäre, bevor die nicht erfüllten Entgeltansprüche einen Zeitraum von 3 Monaten übersteigen.
Es ist zu prüfen, ob nicht hier ein von der Entscheidung des EuGH nicht berührter Missbrauchsfall im Sinne der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliegt, wie sie nach Art 10 der Richtlinie und der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Walcher (vgl insb Rz 36 ff) vom Schutz ausgenommen werden können. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Ausnahme iSd Art 10 der Richtlinie eng auszulegen ist (vgl EuGH Rechtssache Walcher Rz 38). Art 10 gibt dem Mitgliedstaat nun einerseits allgemein die Möglichkeit zur Vermeidung von Missbräuchen die notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl Art 10 lit a der Richtlinie) und andererseits aber auch eine Einschränkung vorzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrückt, nicht gerechtfertigt ist (vgl Art 10 lit b der Richtlinie).Es ist zu prüfen, ob nicht hier ein von der Entscheidung des EuGH nicht berührter Missbrauchsfall im Sinne der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliegt, wie sie nach Artikel 10, der Richtlinie und der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Walcher vergleiche insb Rz 36 ff) vom Schutz ausgenommen werden können. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Ausnahme iSd Artikel 10, der Richtlinie eng auszulegen ist vergleiche EuGH Rechtssache Walcher Rz 38). Artikel 10, gibt dem Mitgliedstaat nun einerseits allgemein die Möglichkeit zur Vermeidung von Missbräuchen die notwendigen Maßnahmen zu treffen vergleiche , Artikel 10, Litera a, der Richtlinie) und andererseits aber auch eine Einschränkung vorzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrückt, nicht gerechtfertigt ist vergleiche , Artikel 10, Litera b, der Richtlinie).
Betrachtet man nun die konkreten Umstände des vorliegenden Falles, so hatte der Kläger vorweg ein besonders familiäres Naheverhältnis zu den Gesellschaftern der GesmbH und deren Geschäftsführer. Er hat während der gesamten Dauer seines Arbeitsverhältnisses von der GesmbH nie ein Entgelt bezogen, sondern wurde nur von seiner Mutter, in deren Betrieb er teilweise noch zusätzlich arbeitete, unterstützt. Gegen die GesmbH hat er selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung weit über die für die Ansprüche auf Kündigungsentschädigung in § 34 AngG vorgesehene Verfallsfrist hinaus keinerlei Ansprüche geltend gemacht. Dieses gesamte Verhalten spricht aber ebenso wie die gegen § 15 AngG verstoßende Vereinbarung (vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0028177 mwN), wonach der Kläger während eines gesamten Jahres keinerlei laufendes Entgelt von der GesmbH beziehen sollte, dafür, dass der Kläger, für den die Hintanhaltung von Liquiditätsproblemen für die GesmbH eine Grundlage für diese vertragliche Vereinbarung war, gemeinsam mit der GesmbH das Finanzierungsrisiko für die Entgeltansprüche des Klägers auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds überwälzen wollte.Betrachtet man nun die konkreten Umstände des vorliegenden Falles, so hatte der Kläger vorweg ein besonders familiäres Naheverhältnis zu den Gesellschaftern der GesmbH und deren Geschäftsführer. Er hat während der gesamten Dauer seines Arbeitsverhältnisses von der GesmbH nie ein Entgelt bezogen, sondern wurde nur von seiner Mutter, in deren Betrieb er teilweise noch zusätzlich arbeitete, unterstützt. Gegen die GesmbH hat er selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung weit über die für die Ansprüche auf Kündigungsentschädigung in Paragraph 34, AngG vorgesehene Verfallsfrist hinaus keinerlei Ansprüche geltend gemacht. Dieses gesamte Verhalten spricht aber ebenso wie die gegen Paragraph 15, AngG verstoßende Vereinbarung vergleiche dazu etwa RIS-Justiz RS0028177 mwN), wonach der Kläger während eines gesamten Jahres keinerlei laufendes Entgelt von der GesmbH beziehen sollte, dafür, dass der Kläger, für den die Hintanhaltung von Liquiditätsproblemen für die GesmbH eine Grundlage für diese vertragliche Vereinbarung war, gemeinsam mit der GesmbH das Finanzierungsrisiko für die Entgeltansprüche des Klägers auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds überwälzen wollte.
Daher ist auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Walcher und die Vorgaben der Insolvenzrichtlinie nicht davon auszugehen, dass ein Anspruch des Klägers auf Insolvenzausfallgeld besteht.
Der Revision des Klägers war dementsprechend nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, ASGG.