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Entscheidung 8 ObS 3/20d×

Entscheidung 8 ObS 3/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS3/20d

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, *****, wegen Insolvenzentgelt (1.262 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2020, GZ 7 Rs 62/19w-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin war vom 6. 9. 1999 bis zum 31. 10. 2018 als Angestellte bei der späteren Schuldnerin beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, IO, nachdem das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 31. 7. 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dienstgeberin eröffnet hatte. Bei ordnungsgemäßer Dienstgeberkündigung hätte das Dienstverhältnis am 31. 3. 2019 geendet.

Die Klägerin begehrte Insolvenzentgelt in Höhe des Jubiläumsgeldes bei einem 20-jährigen Dienstjubiläum, weil ein Sozialplan dessen Auszahlung auch bei Erreichen des Dienstjubiläums innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Dienstverhältnisses vorsehe.

Das Berufungsgericht wies – wie schon das Erstgericht – das Klagebegehren ab, weil die Betriebsvereinbarung diese Beendigung nicht erfasse vergleiche im Übrigen 8 ObA 74/19m; 9 ObA 91/18z).

Mit ihrer Argumentation, dass bei Berechnung der Dienstzeit insgesamt elf Monate ab dem 31. 10. 2018 berücksichtigt werden müssten, wodurch sich richtigerweise ein fiktives Ende des Dienstverhältnisses mit 30. 9. 2019 ergebe, weckt die Klägerin allerdings keine Bedenken an der Klageabweisung durch das Berufungsgericht: Der Standpunkt der Revisionswerberin gerät in Widerspruch zur Sicherungsbeschränkung des Paragraph 3, Absatz 3, Satz 1 IESG, weil sich der geltend gemachte Anspruch nicht mehr innerhalb der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen bewegt vergleiche RIS-Justiz RS0119867; Sundl in Reissner, Arbeitsverhältnis und Insolvenz5 Paragraph 3, Rz 28). Letztlich begehrt die Klägerin nämlich die Sicherung eines Jubiläumsgeldes, auf das sie ohne Sondervereinbarung nach den gesetzlichen Regeln – ihre Dienstzeit dauerte auch unter Berücksichtigung der nach Paragraph 20, Absatz 2, AngG berechneten fiktiven Kündigungsfrist nur bis 31. 3. 2019 – keinen Anspruch hätte.

Insoweit war die außerordentliche Revision mangels Darstellung einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E128352

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBS00003.20D.0424.000

Im RIS seit

24.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020

Dokumentnummer

JJT_20200424_OGH0002_008OBS00003_20D0000_000