Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Revisionswerber in Zweifel zieht, daß durch § 1 Abs 4a IESG nicht der Brutto- sondern der Nettobetrag der Abfertigung begrenzt werde, ist er auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, das unter Ablehnung der von Eypeltauer (in "Neue Auslegungsfragen im IESG" WBl 1994, 255 ff [256]) vertretenen Auffassung im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien (AB 1332 BlgNR 18.GP, 2) der Argumentation von Holzer-Reissner (in "Neuerungen im Insolvenzrecht" DRdA 1994, 461 ff [463]) folgte, die, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, auch im Gesetzeswortlaut gedeckt ist (§ 48 ASGG).Soweit der Revisionswerber in Zweifel zieht, daß durch Paragraph eins, Absatz 4 a, IESG nicht der Brutto- sondern der Nettobetrag der Abfertigung begrenzt werde, ist er auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, das unter Ablehnung der von Eypeltauer (in "Neue Auslegungsfragen im IESG" WBl 1994, 255 ff [256]) vertretenen Auffassung im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1332 BlgNR 18.GP, 2) der Argumentation von Holzer-Reissner (in "Neuerungen im Insolvenzrecht" DRdA 1994, 461 ff [463]) folgte, die, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, auch im Gesetzeswortlaut gedeckt ist (Paragraph 48, ASGG).
Soweit Eypeltauer aaO 256 f und Holzer-Reissner aaO 463 f allerdings die Auffassung vertreten, entgegen dem in den Materialien aaO klar zum Ausdruck gebrachten Willen des historischen Gesetzgebers ".....für Entgeltansprüche, ausgenommen Abfertigung, soll Insolvenz-Ausfallgeld bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage, für Abfertigungen 100 % bis zur Erreichung der einfachen Höchstbeitragsgrundlage und für den Teil zwischen der einfachen und doppelten Höchstbeitragsgrundlage 50 % gewährt werden" sei § 1 Abs 4a lit b IESG dahin auszulegen, daß jener Teil der Abfertigung, der über die einfache Höchstbemessungsgrundlage hinausgehe, zuerst halbiert werde und dann bis zum Erreichen der zweifachen Höchstbemessungsgrundlage für diesen Teil gesichert sei, ist ihnen nicht zu folgen. Betrachtet man die Regelung nicht isoliert, sondern im Zusammenhalt mit lit a dieser Bestimmung, dann ist die Wortfolge "bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage" auf die an die in lit a getroffene Regelung anknüpfenden einleitenden Worte "soweit ein höherer Anspruch zusteht" zu beziehen und als gesicherter höherer Anspruch im Sinne dieser Bestimmung daher der die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Anspruch an Abfertigung bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage zu verstehen; dieser die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Teil des Abfertigungsanspruches ist nun bis zum Erreichen der mit der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage für den Abfertigungsanspruch insgesamt fixierten Höchstgrenze - im Gegensatz zur Regelung nach lit a ("Gebührt Insolvenzausfallgeld für....Abfertigung in voller Höhe") - nur mehr mit dem halben Betrag der zustehenden Abfertigung gesichert ("gebührt Insolvenzausfallgeld für.......Abfertigung in halber Höhe"). Den Worten "pro Monatsbetrag" in lit a und b dieser Bestimmung kommt wohl nicht die ihnen von Eypeltauer und Holzer-Reissner zugemessene Bedeutung zu, sie sind vielmehr als Hinweis darauf zu verstehen, daß die Begrenzung der Abfertigung nicht auf deren Gesamtbetrag zu beziehen ist, sondern daß sich die Begrenzung auf das der Berechnung der Abfertigung gemäß § 23a Abs 1 AngG zugrundezulegende "für den letzten Monat gebührende" Entgelt bezieht.Soweit Eypeltauer aaO 256 f und Holzer-Reissner aaO 463 f allerdings die Auffassung vertreten, entgegen dem in den Materialien aaO klar zum Ausdruck gebrachten Willen des historischen Gesetzgebers ".....für Entgeltansprüche, ausgenommen Abfertigung, soll Insolvenz-Ausfallgeld bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage, für Abfertigungen 100 % bis zur Erreichung der einfachen Höchstbeitragsgrundlage und für den Teil zwischen der einfachen und doppelten Höchstbeitragsgrundlage 50 % gewährt werden" sei Paragraph eins, Absatz 4 a, Litera b, IESG dahin auszulegen, daß jener Teil der Abfertigung, der über die einfache Höchstbemessungsgrundlage hinausgehe, zuerst halbiert werde und dann bis zum Erreichen der zweifachen Höchstbemessungsgrundlage für diesen Teil gesichert sei, ist ihnen nicht zu folgen. Betrachtet man die Regelung nicht isoliert, sondern im Zusammenhalt mit Litera a, dieser Bestimmung, dann ist die Wortfolge "bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage" auf die an die in Litera a, getroffene Regelung anknüpfenden einleitenden Worte "soweit ein höherer Anspruch zusteht" zu beziehen und als gesicherter höherer Anspruch im Sinne dieser Bestimmung daher der die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Anspruch an Abfertigung bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage zu verstehen; dieser die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Teil des Abfertigungsanspruches ist nun bis zum Erreichen der mit der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage für den Abfertigungsanspruch insgesamt fixierten Höchstgrenze - im Gegensatz zur Regelung nach Litera a, ("Gebührt Insolvenzausfallgeld für....Abfertigung in voller Höhe") - nur mehr mit dem halben Betrag der zustehenden Abfertigung gesichert ("gebührt Insolvenzausfallgeld für.......Abfertigung in halber Höhe"). Den Worten "pro Monatsbetrag" in Litera a und b dieser Bestimmung kommt wohl nicht die ihnen von Eypeltauer und Holzer-Reissner zugemessene Bedeutung zu, sie sind vielmehr als Hinweis darauf zu verstehen, daß die Begrenzung der Abfertigung nicht auf deren Gesamtbetrag zu beziehen ist, sondern daß sich die Begrenzung auf das der Berechnung der Abfertigung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, AngG zugrundezulegende "für den letzten Monat gebührende" Entgelt bezieht.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung der Sicherung des Abfertigungsanspruches nicht nur nicht gleichheitswidrig, sondern geboten, um eine sachlich wohl nicht zu rechtfertigende Besserstellung der Abfertigungsansprüche im Zuge der generellen Zugrundelegung der Bruttoentgelte für die Begrenzung der gesicherten Ansprüche zu vermeiden; gerade bei höheren Entgelten würde die steuerliche Begünstigung der Abfertigung ansonsten dazu führen, daß die betragliche Begrenzung der Sicherung der Abfertigungsansprüche erst bei einem wesentlich höheren Nettobetrag zum Tragen käme, als dies bei Ansprüchen auf laufendes Entgelt der Fall ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG; besondere Billigkeitsgründe wurden vom Kläger weder bescheinigt, noch können solche der Aktenlage entnommen werden.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG; besondere Billigkeitsgründe wurden vom Kläger weder bescheinigt, noch können solche der Aktenlage entnommen werden.