Entscheidung 8 ObS 4/21b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.08.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn (Senat gemäß § 11a ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Wien, 1150 Wien, Linke Wienzeile 246, wegen 3.010 EUR netto sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2021, GZ 10 Rs 12/21i-52, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn (Senat gemäß Paragraph 11 a, ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Wien, 1150 Wien, Linke Wienzeile 246, wegen 3.010 EUR netto sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2021, GZ 10 Rs 12/21i-52, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. 6. 2021 zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der Beklagten langte erst am 5. 7. 2021 beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0113633). [1] Die außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. 6. 2021 zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der Beklagten langte erst am 5. 7. 2021 beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0113633).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBS00004.21B.0803.000
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021
Dokumentnummer
JJT_20210803_OGH0002_008OBS00004_21B0000_000