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Entscheidung 8 ObS 4/21b×

Entscheidung 8 ObS 4/21b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS4/21b

Entscheidungsdatum

03.08.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn (Senat gemäß Paragraph 11 a, ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Wien, 1150 Wien, Linke Wienzeile 246, wegen 3.010 EUR netto sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2021, GZ 10 Rs 12/21i-52, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. 6. 2021 zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der Beklagten langte erst am 5. 7. 2021 beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0113633).

Textnummer

E132448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBS00004.21B.0803.000

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20210803_OGH0002_008OBS00004_21B0000_000