Die gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässige Revision ist berechtigt.Die gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässige Revision ist berechtigt.
Zutreffend rügt der Kläger einen Verfahrensmangel des Berufungsgerichtes. Er hat sich schon in seiner Berufung dagegen gewendet, daß sein Dienstversäumnis vom 23.12.1991 seine Entlassung rechtfertige. Er habe unverzüglich seinen Krankenstand beim Arbeitgeber gemeldet, aber nicht sogleich einen Arzt aufgesucht, da er der Meinung gewesen sei, für einen eintägigen Krankenstand keine ärztliche Bestätigung zu benötigen. Das Fehlen einer ärztlichen Bescheinigung könne die Entlassung nicht rechtfertigen (ON 21, AS 85).
Die Ausführungen im berufungsgerichtlichen Urteil, der Kläger habe für seine Arbeitsunfähigkeit am 23.12.1991 weder eine Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit behauptet noch erwiesen (AS 111), sind aktenwidrig. Der Kläger hat ein diesbezügliches Vorbringen erstattet und einen Beweisantrag, er sei am 23.12.1991 arbeitsunfähig gewesen, gestellt (AS 45); die Zeugin Margarete R***** wurde dazu auch vernommen (AS 50). Der Kläger hat dazu in seiner Parteienvernehmung angegeben, er habe zwar keine Krankenbestätigung, da der Arzt nicht rückdatieren könne, und er habe versucht, für den 23.12.1991 Zeitausgleich (Hinweis auf genügende Überstunden) oder einen Urlaub zu vereinbaren (AS 48). Dabei handelt es sich der Sache nach um einen Vergleichsvorschlag des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber; dies bedeutet aber nicht, daß er damit seine Prozeßbehauptung, er sei arbeitsunfähig gewesen, aufgegeben oder die Einwendung der beklagten Partei nur unsubstantiiert bestritten hätte (AS 111). Die Annahme eines Geständnisses im Sinne des § 267 ZPO durch das Berfungsgericht macht das Berufungsverfahren mangelhaft. Aus der unterlassenen Beweisrüge kann gleichfalls nicht auf ein Geständnis geschlossen werden, zumal der Kläger annehmen konnte, die Rechtsrüge, die sich gegen die Entlassung eines Arbeiters wegen Vertrauensunwürdigkeit wendete, werde erfolgreich sein (vgl dazu etwa RdW 1994, 287 = ecolex 1994, 491). Wegen des Mangels des Berufungsverfahren hat eine Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht zu erfolgen.Die Ausführungen im berufungsgerichtlichen Urteil, der Kläger habe für seine Arbeitsunfähigkeit am 23.12.1991 weder eine Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit behauptet noch erwiesen (AS 111), sind aktenwidrig. Der Kläger hat ein diesbezügliches Vorbringen erstattet und einen Beweisantrag, er sei am 23.12.1991 arbeitsunfähig gewesen, gestellt (AS 45); die Zeugin Margarete R***** wurde dazu auch vernommen (AS 50). Der Kläger hat dazu in seiner Parteienvernehmung angegeben, er habe zwar keine Krankenbestätigung, da der Arzt nicht rückdatieren könne, und er habe versucht, für den 23.12.1991 Zeitausgleich (Hinweis auf genügende Überstunden) oder einen Urlaub zu vereinbaren (AS 48). Dabei handelt es sich der Sache nach um einen Vergleichsvorschlag des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber; dies bedeutet aber nicht, daß er damit seine Prozeßbehauptung, er sei arbeitsunfähig gewesen, aufgegeben oder die Einwendung der beklagten Partei nur unsubstantiiert bestritten hätte (AS 111). Die Annahme eines Geständnisses im Sinne des Paragraph 267, ZPO durch das Berfungsgericht macht das Berufungsverfahren mangelhaft. Aus der unterlassenen Beweisrüge kann gleichfalls nicht auf ein Geständnis geschlossen werden, zumal der Kläger annehmen konnte, die Rechtsrüge, die sich gegen die Entlassung eines Arbeiters wegen Vertrauensunwürdigkeit wendete, werde erfolgreich sein vergleiche dazu etwa RdW 1994, 287 = ecolex 1994, 491). Wegen des Mangels des Berufungsverfahren hat eine Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht zu erfolgen.
Im fortzusetzenden Verfahren wird - für den Fall, daß das Verlassen der Arbeit durch den Kläger am 23.12.1991 durch seine behauptete Arbeitsunfähigkeit oder auch durch einen nach der Betriebsübung zu erwartenden Zeitausgleich oder auch durch eine nachträgliche Urlaubsvereinbarung gerechtfertigt sein sollte - auch das übrige Prozeßvorbringen der beklagten Partei zur beharrlichen Pflichtenvernachlässigung (§ 82 lit f zweiter Tatbestand GewO) zu prüfen sein.Im fortzusetzenden Verfahren wird - für den Fall, daß das Verlassen der Arbeit durch den Kläger am 23.12.1991 durch seine behauptete Arbeitsunfähigkeit oder auch durch einen nach der Betriebsübung zu erwartenden Zeitausgleich oder auch durch eine nachträgliche Urlaubsvereinbarung gerechtfertigt sein sollte - auch das übrige Prozeßvorbringen der beklagten Partei zur beharrlichen Pflichtenvernachlässigung (Paragraph 82, Litera f, zweiter Tatbestand GewO) zu prüfen sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 77 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 77, ASGG.