Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Anknüpfung des Anspruches auf Insolvenzausfallgeld an die Konkurseröffnung gemäß § 1 Abs 1 IESG entfaltet Tatbestandswirkung, dh die beklagte Partei hat bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses von der Eröffnung eines Konkurses...... auszugehen und darf nicht aus eigenem prüfen, ob die Voraussetzungen für einen solchen Beschluß vorliegen (Liebeg, IESG 67 f). Die nachfolgende Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 Abs 1 KO ist hinsichtlich des einmal entstandenen Anspruches auf Insolvenzausfallgeld nicht dem Vorliegen eines Konkurshindernisses gemäß § 72 Abs 1 KO gleichzuhalten. Zufolge des Gebotes der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechtes (8 Ob S 37/95) ist gemäß Art 2 Abs 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20.10.1980 idF der Richtlinie 87/164/EWR vom 2.3.1987, von der in besonderer Weise festgestellten Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auszugehen, ohne daß diese Richtlinie den einmal entstandenen Anspruch des Arbeitnehmers später entfallen ließe. Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Sinne des Art 2 Abs 1 der Richtlinie wird dadurch, daß im Laufe des Konkursverfahrens hervorkommt, daß nur ein Konkursgläubiger am Verfahren teilnimmt, nicht beseitigt.Die Anknüpfung des Anspruches auf Insolvenzausfallgeld an die Konkurseröffnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG entfaltet Tatbestandswirkung, dh die beklagte Partei hat bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses von der Eröffnung eines Konkurses...... auszugehen und darf nicht aus eigenem prüfen, ob die Voraussetzungen für einen solchen Beschluß vorliegen (Liebeg, IESG 67 f). Die nachfolgende Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 166, Absatz eins, KO ist hinsichtlich des einmal entstandenen Anspruches auf Insolvenzausfallgeld nicht dem Vorliegen eines Konkurshindernisses gemäß Paragraph 72, Absatz eins, KO gleichzuhalten. Zufolge des Gebotes der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechtes (8 Ob S 37/95) ist gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20.10.1980 in der Fassung der Richtlinie 87/164/EWR vom 2.3.1987, von der in besonderer Weise festgestellten Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auszugehen, ohne daß diese Richtlinie den einmal entstandenen Anspruch des Arbeitnehmers später entfallen ließe. Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie wird dadurch, daß im Laufe des Konkursverfahrens hervorkommt, daß nur ein Konkursgläubiger am Verfahren teilnimmt, nicht beseitigt.
Der beklagten Partei bleibt es, sollte der Arbeitgeber des Klägers nicht zahlungsunfähig im Sinne des Art 2 Abs 1 der Richtlinie sein, unbenommen, hinsichtlich der auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß § 11 Abs 1 IESG übergegangenen Ansprüche bei dem Arbeitgeber Rückgriff zu nehmen. Im Falle der nachträglichen Aufhebung hat der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds insoweit - anders als im Falle der Ablehnung der Konkurseröffnung und bei Nichtvorliegen einer der Konkurseröffnung gleichstehenden Voraussetzungen gemäß § 1 Abs 1 IESG - für die gesicherten Arbeitnehmerforderungen "in Vorlage zu treten".Der beklagten Partei bleibt es, sollte der Arbeitgeber des Klägers nicht zahlungsunfähig im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie sein, unbenommen, hinsichtlich der auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG übergegangenen Ansprüche bei dem Arbeitgeber Rückgriff zu nehmen. Im Falle der nachträglichen Aufhebung hat der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds insoweit - anders als im Falle der Ablehnung der Konkurseröffnung und bei Nichtvorliegen einer der Konkurseröffnung gleichstehenden Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG - für die gesicherten Arbeitnehmerforderungen "in Vorlage zu treten".
Ist das Konkursverfahren eröffnet, führt die Aufhebung gemäß § 166 Abs 1 KO nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung des Konkurseröffnungsbeschlusses, als wäre der Konkurs gemäß § 72 Abs 1 KO gar nicht eröffnet worden, zumal dem IESG eine Bestimmung über den nachträglichen Fortfall eines entstandenen Anspruches fehlt.Ist das Konkursverfahren eröffnet, führt die Aufhebung gemäß Paragraph 166, Absatz eins, KO nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung des Konkurseröffnungsbeschlusses, als wäre der Konkurs gemäß Paragraph 72, Absatz eins, KO gar nicht eröffnet worden, zumal dem IESG eine Bestimmung über den nachträglichen Fortfall eines entstandenen Anspruches fehlt.