Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei ihrer ehemaligen, nun in Insolvenz verfallenen Arbeitgeberin vom 9. 8. 2008 bis 30. 10. 2008 mit einem Stundenlohn von 8 EUR netto als Angestellte in einen unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin war der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anzuwenden. Das Arbeitsverhältnis endete durch berechtigten vorzeitigen Austritt der Klägerin wegen Entgeltvorenthaltung. Die Klägerin leistete während des Arbeitsverhältnisses folgende Arbeitsstunden:
9. 8. 2008 bis 31. 8. 2008 29,5 Stunden
1. 9. 2008 bis 30. 9. 2008 37,5 Stunden
1. 10. 2008 bis 30. 10. 2008 11 Stunden
78 Stunden
Die Klägerin begehrt Insolvenz-Ausfallsgeld in der Höhe des Klagebetrags (Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 14. 11. 2008 bis 31. 12. 2008 sowie Zinsen und Kosten) mit dem wesentlichen Vorbringen, dass auf ihr Arbeitsverhältnis § 20 AngG anzuwenden sei, sodass Kündigungsfrist und -termin nach dieser Bestimmung zu berechnen seien.Die Klägerin begehrt Insolvenz-Ausfallsgeld in der Höhe des Klagebetrags (Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 14. 11. 2008 bis 31. 12. 2008 sowie Zinsen und Kosten) mit dem wesentlichen Vorbringen, dass auf ihr Arbeitsverhältnis Paragraph 20, AngG anzuwenden sei, sodass Kündigungsfrist und -termin nach dieser Bestimmung zu berechnen seien.
Die Beklagte wandte dagegen ein, dass die Klägerin nicht die erforderliche Mindeststundenanzahl gemäß § 20 Abs 1 AngG erreicht habe, weshalb nur die Kündigungsfrist des § 1159b ABGB anwendbar sei. Bei einer gebotenen Durchschnittsbetrachtung der Arbeitszeiten habe die Klägerin die erforderlichen 91,13 Stunden nicht erreicht.Die Beklagte wandte dagegen ein, dass die Klägerin nicht die erforderliche Mindeststundenanzahl gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AngG erreicht habe, weshalb nur die Kündigungsfrist des Paragraph 1159 b, ABGB anwendbar sei. Bei einer gebotenen Durchschnittsbetrachtung der Arbeitszeiten habe die Klägerin die erforderlichen 91,13 Stunden nicht erreicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil die Klägerin die erforderliche Mindestarbeitszeit gemäß § 20 Abs 1 AngG nicht erreicht habe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil die Klägerin die erforderliche Mindestarbeitszeit gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AngG nicht erreicht habe.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung der Klägerin im klagestattgebenden Sinn ab. Die von § 20 Abs 1 AngG geforderte Mindestarbeitszeit betrage unter Berücksichtigung der vom hier anzuwendenden Kollektivvertrag für Handelsangestellte vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden monatlich 33,3 Stunden. Da eine Vereinbarung einer Arbeitszeit der Klägerin im Verfahren weder vorgebracht noch festgestellt worden sei, sei im Sinn dieser Bestimmung auf die tatsächliche Arbeitszeit der Klägerin abzustellen. Mit der Wendung „bezogen auf den Monat“ ordne § 20 Abs 1 AngG eine verhältnismäßige Betrachtung des Mindeststundenausmaßes an. Für August 2008 bedeute dies, dass die Klägerin, die erst ab 9. 8. 2008 zu arbeiten begann, die nach § 20 Abs 1 AngG für diesen „Rumpfmonat“ erforderliche Schwelle von - je nach Berechnungsmethode - rund 24 bis 26 Arbeitsstunden jedenfalls überschritten habe. Ebenso habe die Klägerin im Monat September 2008 die erforderliche Mindestarbeitszeit überschritten. Lediglich im Oktober 2008 sei dies nicht der Fall gewesen: Auch dabei handle es sich allerdings um einen „Rumpfmonat“, weil die Klägerin ihren Austritt bereits mit Schreiben vom 15. 10. 2008 (unter Setzung einer Nachfrist) zum 30. 10. 2008 erklärt habe.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung der Klägerin im klagestattgebenden Sinn ab. Die von Paragraph 20, Absatz eins, AngG geforderte Mindestarbeitszeit betrage unter Berücksichtigung der vom hier anzuwendenden Kollektivvertrag für Handelsangestellte vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden monatlich 33,3 Stunden. Da eine Vereinbarung einer Arbeitszeit der Klägerin im Verfahren weder vorgebracht noch festgestellt worden sei, sei im Sinn dieser Bestimmung auf die tatsächliche Arbeitszeit der Klägerin abzustellen. Mit der Wendung „bezogen auf den Monat“ ordne Paragraph 20, Absatz eins, AngG eine verhältnismäßige Betrachtung des Mindeststundenausmaßes an. Für August 2008 bedeute dies, dass die Klägerin, die erst ab 9. 8. 2008 zu arbeiten begann, die nach Paragraph 20, Absatz eins, AngG für diesen „Rumpfmonat“ erforderliche Schwelle von - je nach Berechnungsmethode - rund 24 bis 26 Arbeitsstunden jedenfalls überschritten habe. Ebenso habe die Klägerin im Monat September 2008 die erforderliche Mindestarbeitszeit überschritten. Lediglich im Oktober 2008 sei dies nicht der Fall gewesen: Auch dabei handle es sich allerdings um einen „Rumpfmonat“, weil die Klägerin ihren Austritt bereits mit Schreiben vom 15. 10. 2008 (unter Setzung einer Nachfrist) zum 30. 10. 2008 erklärt habe.
Zur Erreichung eines sachgerechten Ergebnisses sei auf das zeitliche Überwiegen im vorliegenden Arbeitsverhältnis abzustellen. Daraus ergebe sich hier jedoch, dass die Klägerin das im Gesetz vorgesehene Mindeststundenausmaß während der weit überwiegenden Zeit und auch während der überwiegenden Anzahl von Monaten ihres Arbeitsverhältnisses erreicht habe. Darüber hinaus sei der September 2008 der einzige volle von der Klägerin geleistete Arbeitsmonat gewesen, der als Referenz dienen könne. Dieser Monat sei hier deshalb heranzuziehen, weil er dem Monat vorangehe, in dem der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liege. Bezöge man die Beurteilung nach § 20 Abs 1 AngG auf den letzten Rumpfmonat eines Arbeitsverhältnisses, gelangte man zu nicht sachgerechten Lösungen. Schon ausgehend davon bestünden die - unstrittig gesicherten - Ansprüche der Klägerin zu Recht. Eine Erörterung der von der Klägerin aufgeworfenen verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen § 20 Abs 1 AngG könne unterbleiben.Zur Erreichung eines sachgerechten Ergebnisses sei auf das zeitliche Überwiegen im vorliegenden Arbeitsverhältnis abzustellen. Daraus ergebe sich hier jedoch, dass die Klägerin das im Gesetz vorgesehene Mindeststundenausmaß während der weit überwiegenden Zeit und auch während der überwiegenden Anzahl von Monaten ihres Arbeitsverhältnisses erreicht habe. Darüber hinaus sei der September 2008 der einzige volle von der Klägerin geleistete Arbeitsmonat gewesen, der als Referenz dienen könne. Dieser Monat sei hier deshalb heranzuziehen, weil er dem Monat vorangehe, in dem der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liege. Bezöge man die Beurteilung nach Paragraph 20, Absatz eins, AngG auf den letzten Rumpfmonat eines Arbeitsverhältnisses, gelangte man zu nicht sachgerechten Lösungen. Schon ausgehend davon bestünden die - unstrittig gesicherten - Ansprüche der Klägerin zu Recht. Eine Erörterung der von der Klägerin aufgeworfenen verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 20, Absatz eins, AngG könne unterbleiben.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendbarkeit und Auslegung des § 20 Abs 1 AngG fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendbarkeit und Auslegung des Paragraph 20, Absatz eins, AngG fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten.