Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, es genügt daher, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG).Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, es genügt daher, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten: Die sogenannte "Kündigungsentschädigung" umfaßt das Entgelt bis zum fiktiven ordnungsgemäßen Ende des Arbeitsverhältnisses (Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7, 654; § 29 Abs 1 AngG; § 1162b ABGB ua).Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten: Die sogenannte "Kündigungsentschädigung" umfaßt das Entgelt bis zum fiktiven ordnungsgemäßen Ende des Arbeitsverhältnisses (Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7, 654; Paragraph 29, Absatz eins, AngG; Paragraph 1162 b, ABGB ua).
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 31. März 1993 ihren vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO; zu diesem Zeitpunkt stand dem Masseverwalter das begünstigte Kündigungsrecht gemäß § 25 Abs 1 KO ohne Bindung an einen Kündigungstermin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu. In diesem Rahmen steht der Klägerin die Kündigungsentschädigung zu. Der Sinn dieser Bestimmung liegt in der Befreiung des Masseverwalters von vertraglichen Sonderbegünstigungen einzelner Arbeitnehmer (W. Schwarz u.a., Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 439 mwN).Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 31. März 1993 ihren vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, KO; zu diesem Zeitpunkt stand dem Masseverwalter das begünstigte Kündigungsrecht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO ohne Bindung an einen Kündigungstermin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu. In diesem Rahmen steht der Klägerin die Kündigungsentschädigung zu. Der Sinn dieser Bestimmung liegt in der Befreiung des Masseverwalters von vertraglichen Sonderbegünstigungen einzelner Arbeitnehmer (W. Schwarz u.a., Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 439 mwN).
Dem Masseverwalter steht ein Wahlrecht, von dieser günstigen Kündigungsmöglichkeit nicht Gebrauch zu machen, nicht zu (vgl. § 3 Abs 3 IESG).Dem Masseverwalter steht ein Wahlrecht, von dieser günstigen Kündigungsmöglichkeit nicht Gebrauch zu machen, nicht zu vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, IESG).
2. Das beklagte Arbeitsamt ist an Anerkenntnisse des Masseverwalters nicht gebunden. Es hat vielmehr Anspruchsbegrenzungen und -ausschlüsse selbständig zu prüfen (SZ 62/90 = ZAS 1989, 205, zuletzt 9 ObS 26/93). Dabei ist auch die Anspruchsbegrenzung gemäß § 3 Abs 3 IESG zu beachten.2. Das beklagte Arbeitsamt ist an Anerkenntnisse des Masseverwalters nicht gebunden. Es hat vielmehr Anspruchsbegrenzungen und -ausschlüsse selbständig zu prüfen (SZ 62/90 = ZAS 1989, 205, zuletzt 9 ObS 26/93). Dabei ist auch die Anspruchsbegrenzung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IESG zu beachten.
Die Kostenentscheidung betreffend die Kosten der Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei gründet sich auf die §§ 51, 50 ZPO; der dem Nebenintervenienten gebührende Kostenersatz wird durch § 77 ASGG nicht berührt, soferne der Nebenintervenient nicht Versicherungsträger ist (9 ObS 34/93 mwN).Die Kostenentscheidung betreffend die Kosten der Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei gründet sich auf die Paragraphen 51, 50, ZPO; der dem Nebenintervenienten gebührende Kostenersatz wird durch Paragraph 77, ASGG nicht berührt, soferne der Nebenintervenient nicht Versicherungsträger ist (9 ObS 34/93 mwN).