Die Revision ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Kläger zurecht darauf hinweisen, dass die Ausführungen des Berufungsgerichtes insoweit jedenfalls verfehlt sind, als dieses im Verzicht auf eine Klageführung und der dadurch konkludent erfolgten Stundung von Forderungen eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an den ehemaligen Arbeitgeber erblicken; die Kläger sind nämlich - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - nicht am Unternehmen beteiligt, sodass eine solche Erweiterung der Regeln über das eigenkapitalersetzende Darlehen ausscheidet. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass die Kläger, die in familiärer Nahebeziehung zum Geschäftsführer der GmbH (Vater der Kläger) standen, faktisch in leitender Position tätig waren und die Lage der Gesellschaft genau kannten, zwar nach einem Lohnrückstand für zwei bzw drei Monate - also nach eine Lohnrückstand von weniger als sechs Monaten - das Dienstverhältnis einvernehmlich auflösten, aber (wie die Kläger in ihrer Revision betonen) bewusst unterlassen haben, ihre offenen Entgeltforderungen während eines Zeitraumes von rund einem Jahr (bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der GmbH) gerichtlich geltend zu machen, und zwar einerseits wegen des familiären Naheverhältnisses zum Geschäftsführer des Arbeitgebers, andererseits aber auch, um eine frühere Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen zu verhindern. Sie motivieren diese Vorgangsweise damit, dass die nachfolgende Stundung der Forderungen gegenüber dem früheren Arbeitgeber (durch Unterlassen der Klagsführung) nicht geeignet gewesen sei, das Finanzierungsrisiko des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu erhöhen: Die GmbH sei bereits zum damaligen Zeitpunkt im September 1998 nicht mehr in der Lage gewesen, die offenen Gehaltsforderungen zu bezahlen, womit das Finanzierungsrisiko des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds schlagend geworden sei und sich durch den nachfolgenden Verzicht der Kläger auf eine Klagsführung nicht mehr vergrößert habe.
Diesen Ausführungen kann grundsätzlich Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Im vorliegende Fall ist § 3a Abs 1 IESG in der Fassung des BGBl 1999/73 (Ausgleichseröffnung nach dem 1. 5. 1999 und vor dem 1. 1. 2001) anzuwenden. Aus dieser Bestimmung folgt, dass Entgeltrückstände von mehr als sechs Monaten grundsätzlich nicht gesichert sind. Hingegen sind nach dieser Bestimmung, und zwar idF vor und nach dem BGBl I 2000/142, Entgeltrückstände aus den letzten sechs Monaten vor der vor Konkurs- oder Ausgleichseröffnung liegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesichert, ohne dass dies von einer Einklagung abhängig gemacht wird; Voraussetzung ist nur die Geltendmachung innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist, die hier jedenfalls gewahrt wurde. Damit ist eine wirksame Begrenzung zur Hintanhaltung der Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Fonds durch Verbleiben im Arbeitsverhältnis trotz Nichtzahlung des Entgelts gegeben; anders wäre es nur, wenn durch eine nach der alten Rechtslage mögliche Einklagung von mehr als sechsmonatigen Rückständen durch die über die Verhältnisse des Unternehmens bestens informierten Kläger vor dem Stichtag die grundsätzliche Begrenzung unterlaufen worden wäre.Im vorliegende Fall ist Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG in der Fassung des BGBl 1999/73 (Ausgleichseröffnung nach dem 1. 5. 1999 und vor dem 1. 1. 2001) anzuwenden. Aus dieser Bestimmung folgt, dass Entgeltrückstände von mehr als sechs Monaten grundsätzlich nicht gesichert sind. Hingegen sind nach dieser Bestimmung, und zwar in der Fassung vor und nach dem BGBl römisch eins 2000/142, Entgeltrückstände aus den letzten sechs Monaten vor der vor Konkurs- oder Ausgleichseröffnung liegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesichert, ohne dass dies von einer Einklagung abhängig gemacht wird; Voraussetzung ist nur die Geltendmachung innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist, die hier jedenfalls gewahrt wurde. Damit ist eine wirksame Begrenzung zur Hintanhaltung der Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Fonds durch Verbleiben im Arbeitsverhältnis trotz Nichtzahlung des Entgelts gegeben; anders wäre es nur, wenn durch eine nach der alten Rechtslage mögliche Einklagung von mehr als sechsmonatigen Rückständen durch die über die Verhältnisse des Unternehmens bestens informierten Kläger vor dem Stichtag die grundsätzliche Begrenzung unterlaufen worden wäre.
Dass sich durch die nicht (sofortige) Einklagung das Finanzierungsrisiko des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vergrößert hätte - etwa dass bei sofortiger Einklagung die Entgeltrückstände noch von der Dienstgeberin zumindestens teilweise hätten einbringlich gemacht werden können - hat die hiefür beweispflichtige beklagte Partei nicht einmal behauptet. Eine Erhöhung der Entgeltrückstände und der Beendigungsansprüche nach der Auflösung des Dienstverhältnisses scheidet naturgemäß aus; es ist bei den zwei- bzw dreimonatigen Lohnrückständen und der Abfertigung für den Erstkläger geblieben. Die Ansprüche der Kläger sind somit grundsätzlich gesichert, weil durch die zeitliche Begrenzung der Lohnrückstände auf sechs Monate eine übermäßige, sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Fonds verhindert wird, eine Sanktion für die Unterlassung der unverzüglichen klagsweisen Geltendmachung derartiger Forderungen aber weder gesetzlich angeordnet noch erforderlich ist.
Die Rechtssache ist aber dennoch nicht spruchreif.
Die beklagte Partei hat die Höhe der Ansprüche bestritten und eingewandt, dass die Kläger die bereits erhaltene 40 %ige Ausgleichsquote nicht berücksichtigt hätten. Da die Ansprüche im Gerichtsverfahren nicht aufgeschlüsselt und zur Höhe keine Feststellungen getroffen wurden und nicht auszuschließen ist, dass den Klägern, wie von der beklagten Partei eingewendet, auf die zufolge Bestreitung durch die beklagte Partei gemäß § 11 Abs 1 IESG nicht übergegangenen Ansprüche die Ausgleichsquote ganz oder zum Teil bezahlt wurde, bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz.Die beklagte Partei hat die Höhe der Ansprüche bestritten und eingewandt, dass die Kläger die bereits erhaltene 40 %ige Ausgleichsquote nicht berücksichtigt hätten. Da die Ansprüche im Gerichtsverfahren nicht aufgeschlüsselt und zur Höhe keine Feststellungen getroffen wurden und nicht auszuschließen ist, dass den Klägern, wie von der beklagten Partei eingewendet, auf die zufolge Bestreitung durch die beklagte Partei gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG nicht übergegangenen Ansprüche die Ausgleichsquote ganz oder zum Teil bezahlt wurde, bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 77 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 77, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.