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Entscheidung 8 ObS 8/03i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS8/03i

Entscheidungsdatum

07.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Sacha & Katzensteiner, Rechtsanwälte OEG in Krems, wider die beklagte Partei IAF - Service GmbH, 1040 Wien, Operngasse 17-21, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (EUR 3.635,03 netto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. April 2003, GZ 10 Rs 27/03v-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, wen die Behauptungs- und Beweislast dafür treffe, dass es sich bei dem vom Kläger geschlossenen Dienstvertrag um einen Scheinvertrag gehandelt habe und der Kläger neben der Überlassung der Gewerbeberechtigung keine Arbeitsleistungen für die GmbH (frühere Dienstgeberin) erbracht habe, stellt sich hier nicht: Die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger über die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung hinaus Aktivitäten für die S***** GmbH, insbesondere Arbeitsleistungen, entfaltet habe, stellt entgegen der Auffassung der Revision keine Negativfeststellung dar: Vielmehr ergibt sich aus dieser Feststellung insbesondere im Zusammenhalt mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ohne Zweifel, dass das Erstgericht positiv feststellte, dass der Kläger über die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung hinaus keinerlei Arbeitsleistungen an die GmbH erbrachte. Daraus zogen die Vorinstanzen den zutreffenden Schluss, dass lediglich ein Scheindienstverhältnis begründet wurde und daher keine nach IESG gesicherten Ansprüche des Klägers vorliegen. Die vom Kläger angesprochene Beweislastverteilung kommt erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann. Die Frage, wer eine Tatsache beweisen muss, ist daher nur solange von Bedeutung, als diese Tatsache nicht bewiesen ist. Steht die zu beweisende Tatsache fest, so spielt die Frage der Beweislastverteilung keine Rolle mehr (RIS-Justiz RS0039875; RS0039903).

Textnummer

E70420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBS00008.03I.0807.000

Im RIS seit

06.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20030807_OGH0002_008OBS00008_03I0000_000