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Entscheidung 8 ObS 8/05t×

Entscheidung 8 ObS 8/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS8/05t

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und ADir. RR. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Vidan Z*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, G*****, wegen Insolvenz-Ausfallgeld, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse EUR 2.952,--) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. März 2005, GZ 7 Rs 12/05x-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Judikatur stellt die vom Kläger relevierte Frage, ob im Einzelfall vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen ist oder nicht, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche OGH 5. 4. 2000, 9 ObA 55/00d, ebenso OGH 8. 3. 2001, 8 ObS 50/01p). Entscheidend für das Vorliegen eines echten Dienstvertrages sind die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit, die nicht alle vorliegen müssen und in unterschiedlicher Ausprägung gegeben sein können, aber in ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen müssen. Im Wesentlichen geht es um die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten, insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten, seine persönliche auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit und die Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers über die Arbeitskraft vergleiche RIS-Justiz RS0021284 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt etwa OGH 8 ObA 44/03h). Wenn die Vorinstanzen hier übereinstimmend das Vorliegen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses verneint haben, so kann unter den vom Kläger relevierten Aspekten darin keine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden vergleiche auch dazu OGH 8 ObS 50/01p). Der Kläger war als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht nur für die spätere Gemeinschuldnerin tätig, sondern auch für ein anderes Unternehmen. Es war von vornherein vereinbart, dass sein Monatspauschale auch nicht nur die entsprechend den Vorgaben der Gewerbeordnung vereinbarte Stundenleistung von 20 Wochenstunden, sondern die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung durch den Kläger abgelten sollte. Er war bei den ihm zugeteilten Baustellen hauptsächlich mit der technischen Kontrolle beschäftigt und wurde im Fall von Terminkollisionen durch einen außenstehenden Architekten vertreten. Der Kläger führte seine Tätigkeit eigenverantwortlich durch, wurde weder überprüft noch kontrolliert, konnte sich seine Zeit innerhalb der von Kunden und Professionisten vorgegebenen Terminen frei einteilen. Soweit es der Kläger nunmehr als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert, dass keine Rechtsprechung dazu vorliege, ob auch mit 20 Wochenstunden ein Arbeitsverhältnis vorliegen könne, ist ihm schon entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht diesen Umfang an Wochenstunden für die Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers gar nicht als entscheidend angesehen hat. Die Ausführungen des Klägers, dass er in das Organisationsgefüge der Gemeinschuldnerin eingegliedert gewesen sei, können sich nicht auf entsprechende Feststellungen stützen. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 80/987 EG einheitlich auszulegen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass zufolge Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 80/987/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung ua des Wortes „Arbeitnehmer" unberührt bleibt vergleiche dazu auch Liebeg, InsolvenzentgeltsicherungsG2 Paragraph eins, Rz 2; Molliger, Arbeitnehmeransprüche bei Arbeitgeber-Insolvenz nach EG- und österreichischem Recht, 183; EuGH 16. 12. 1993, Rs-C 334/92, Wagner Mirett, Slg 1993 I-6911). Davon ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auch in der vom 15. 5. 2003 zu C-160/01 (Man) nicht abgegangen, sondern hat sich darin im Wesentlichen nur mit der Frage der Auslegung des Begriffes des Arbeitsverhältnisses bei der Festlegung des Garantiezeitraumes im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie unter dem Aspekt befasst, dass davon nur Zeiträume erfasst werden können, die ihrer Natur nach zu nicht erfüllten Ansprüchen auf Arbeitsentgelt führen können. Vielmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerade in der Österreich betreffenden Entscheidung vom 11. 9. 2003 zu C-201/01 (Walcher) auch wieder festgehalten, dass von der Richtlinie alle Gruppen von Arbeitnehmern erfasst sein sollen, die vom nationalen Recht eines Mitgliedstaates als solche definiert werden vergleiche Rz 30).

Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Textnummer

E77374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBS00008.05T.0428.000

Im RIS seit

28.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050428_OGH0002_008OBS00008_05T0000_000

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