Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß die Begrenzung der Abfertigung gemäß § 1 Abs 4 a IESG bis zum Ausmaß der einfachen bzw bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage zur Hälfte nach dem Bruttobetrag der Abfertigung zu berechnen sei, sodaß es genügt auf die Richtigkeit dieser Begründung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß die Begrenzung der Abfertigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, a IESG bis zum Ausmaß der einfachen bzw bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage zur Hälfte nach dem Bruttobetrag der Abfertigung zu berechnen sei, sodaß es genügt auf die Richtigkeit dieser Begründung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Die in § 1 Abs 4 IESG genannte Höchstbeitragsgrundlage - in dieser Bestimmung wird ausdrücklich auf § 45 Abs 1 ASVG verwiesen - ist in Verbindung mit § 44 ASVG als Bruttobetrag zu verstehen. In § 44 ASVG findet sich auch nicht andeutungsweise ein Hinweis, daß es sich um einen Nettobetrag handelte. Für diese Auslegung spricht auch eindeutig, worauf das Berufungsgericht schon zutreffend verwiesen hat, der gebotene Gleichklang des Verständnisses der Höchstbeitragsgrundlage als Bruttobetrag in § 1 Abs 4 (".... begehrte Bruttobetrag.....") und § 1 Abs 4 a IESG; anderenfalls erfolgte eine verfassungsrechtlich zweifelhafte Ungleichbehandlung (Liebegg, IESG 97 bis FN 188). Es wäre eine nicht zu rechtfertigende zusätzliche - dh zu § 67 Abs 3 EStG hinzutretende - Begünstigung der Abfertigung, für die ein Grund nicht ersichtlich ist. Weiters wäre es widersprüchlich, nach Wegfall der bei Vorhandensein von Kindern bei der Lohn- und Gehaltsverrechnung wahrzunehmenden Kinderstaffel - noch teilweise im Rahmen der Übergangsbestimmungen - diese für die Berechnung der nach dem IESG gesicherten Abfertigung gemäß § 1 Abs 4 a IESG wieder anzuwenden, obwohl sich das IESG ansonsten zur Vermeidung der beschwerlichen Berechnung des Nettoanspruches (vgl § 7 Abs 1 IESG) um eine weitgehende Harmonisierung mit dem EStG (§ 3 Abs 4 IESG) bemüht.Die in Paragraph eins, Absatz 4, IESG genannte Höchstbeitragsgrundlage - in dieser Bestimmung wird ausdrücklich auf Paragraph 45, Absatz eins, ASVG verwiesen - ist in Verbindung mit Paragraph 44, ASVG als Bruttobetrag zu verstehen. In Paragraph 44, ASVG findet sich auch nicht andeutungsweise ein Hinweis, daß es sich um einen Nettobetrag handelte. Für diese Auslegung spricht auch eindeutig, worauf das Berufungsgericht schon zutreffend verwiesen hat, der gebotene Gleichklang des Verständnisses der Höchstbeitragsgrundlage als Bruttobetrag in Paragraph eins, Absatz 4, (".... begehrte Bruttobetrag.....") und Paragraph eins, Absatz 4, a IESG; anderenfalls erfolgte eine verfassungsrechtlich zweifelhafte Ungleichbehandlung (Liebegg, IESG 97 bis FN 188). Es wäre eine nicht zu rechtfertigende zusätzliche - dh zu Paragraph 67, Absatz 3, EStG hinzutretende - Begünstigung der Abfertigung, für die ein Grund nicht ersichtlich ist. Weiters wäre es widersprüchlich, nach Wegfall der bei Vorhandensein von Kindern bei der Lohn- und Gehaltsverrechnung wahrzunehmenden Kinderstaffel - noch teilweise im Rahmen der Übergangsbestimmungen - diese für die Berechnung der nach dem IESG gesicherten Abfertigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, a IESG wieder anzuwenden, obwohl sich das IESG ansonsten zur Vermeidung der beschwerlichen Berechnung des Nettoanspruches vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, IESG) um eine weitgehende Harmonisierung mit dem EStG (Paragraph 3, Absatz 4, IESG) bemüht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; besondere Billigkeitsgründe sind schon nach dem Verhältnis des durch Bescheid zuerkannten Betrages zu dem nunmehr abgewiesenen Betrag nicht gegeben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; besondere Billigkeitsgründe sind schon nach dem Verhältnis des durch Bescheid zuerkannten Betrages zu dem nunmehr abgewiesenen Betrag nicht gegeben.