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Entscheidung 8 ObS 83/01s×

Entscheidung 8 ObS 83/01s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS83/01s

Entscheidungsdatum

25.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Ernst F*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien, Niederösterreich und Burgenland (nunmehr: IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle Wien), 1050 Wien, Geigergasse 5-9, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (S 72.337,53), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2001, GZ 9 Rs 288/00i-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Juni 2000, GZ 25 Cgs 182/99h-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Kläger kein Fixum erhalten hat, sondern seine Arbeitsleistung ausschließlich auf Provisionsbasis abgegolten werden sollte. Dies hebt der Kläger in seiner Revision neuerlich ausdrücklich hervor. Für die aus dem Titel laufendes Gehalt und Sonderzahlungen begehrten Ansprüche fehlt es daher an einer Rechtsgrundlage. Ein Vorbringen, die Provisionszahlungen seien erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden, wurde in erster Instanz nicht erstattet (Paragraph 482, Absatz 2, ZPO). Die Beurteilung der Vorinstanzen, das in einem Zeitraum von rund sieben Monaten nicht eingeforderte Entgelt sei nicht gesichert, folgt der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein atypisch gestaltetes Arbeitsverhältnis nicht vom Schutzbereich des IESG erfasst wird (RIS-Justiz RS0111281) und dass in diesem Fall auch ein Lohnrückstand innerhalb der Sechsmonatsgrenze des Paragraph 3 a, IESG in der Fassung IESG-Novelle 1997 nicht gesichert ist (RIS-Justiz RS0112283). Eine erhebliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vermag der Revisionswerber in diesem Zusammenhang nicht aufzeigen.

Anmerkung

E63930 08C00831

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBS00083.01S.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20011025_OGH0002_008OBS00083_01S0000_000